Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 79 I 245

244 Staatsrecht. Verfahren. N° 44. 245

nicht dagegen bloss prozessleitende Entscheide, die für entschieden ist (sei es auch nur im Sinne einer provisori- solange, als der Prozess nicht rechtskräftig erledigt ist, schen Massnahme für die Dauer des Verfahrens), bleibt der Abänderungsmöglichkeit unterliegen. Nicht notwendig das ergangene Urteil für die Parteien verbindlich, d. h. für die Vollstreckbarerklärung ist die materielle Rechts- formell rechtskräftig. Dass es sich hier so verhält, geht kraft des Urteils, die Verbindlichkeit für spätere Prozesse hervor aus der Bescheinigung des Amtsgerichtes vom 12. der durch die formelle Rechtskraft betroffenen Personen. Oktober 1953, wonach der Beschluss vom 8. April 1952 Eine Rechtskraftbescheinigung im Sinne von Art. 7 des bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses nicht Abkommens kann sich denn auch immer nur auf die abgeändert worden ist und ein Verfahren um Änderung formelle Rechtskraft beziehen, d. h. der Feststellung des Beschlusses auch nicht angebracht wurde ... dienen, dass die Eröffnung oder Zustellung des Urteils 3. - Die Entscheidung vom 8. April 1952 ist Gestal- erfolgt ist, ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt oder tungsurteil, und zwar in dem Sinne, dass sie einen vor- das eingelegte zurückgenommen oder als unzulässig ver- läufigen Rechtszustand schafft, der weiterer Abwicklung, worfen wurde. nämlich der Übergabe des Kindes an den fürsorgeberech-

2. - Der Beschluss des Amtsgerichtes (Vormundschafts- tigten Ehegatten bedarf. Die Entscheidung ist daher gerichtes) von Mannheim vom 8. April 1952 ist kein unmittelbar der Vollstreckung fähig. Das in dieser Be- bloss prozessleitender Beschluss, sondern eine Entschei- ziehung massgebende deutsche Recht kennt übrigens, dung im materiellen Sinne. Gemäss der Erklärung des wenn der verpflichtete Elternteil das Kind nicht heraus- Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 ist er in formelle gibt, nur die Erzwingung der Herausgabe durch Gewalt Rechtskraft erwachsen, d. h. mangels Anfechtung mit oder Ordnungsstrafe, nicht dagegen die Herausgabeklage einem ordentlichen Rechtsmittel für die Parteien verbind- (PALANDT a.a.O. Note 6 a.E.). lich geworden. Dass er in der Folge wieder abgeändert werden kann, wenn das Vormundschaftsgericht dies im Demnach erkennt das Bundesgericht : Interesse des Kindes als angezeigt erachtet, vermag Die Beschwerde wird abgewiesen. hieran nichts zu ändern. Solange die für den Entscheid über das Gesuch massgebenden Tatsachen sich nicht verändern, kommt eine Änderung des Beschlusses nicht in Frage. Eine solche würde vielmehr voraussetzen, dass die Tatsachen sich in einem neuen Lichte darstellen, so V. VERFAHREN dass das Kindesinteresse eine Änderung als geboten PROCEDURE erscheinen liesse (PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch 8. Auflage zu § 74 des Ehegesetzes Note 6). Das Begehren,

44. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1953 mit dem eine Abänderung verlangt wird, stellt weder ein i. S. Ryner gegen Zürich, Regierungsrat. ordentliches Rechtsmittel noch überhaupt ein Rechts- mittel im eigentlichen Sinne dar, sondern ein Gesuch um A.rt. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichts- ferien zu laufen beginnt, ist der 16. August nicht mitzuzählen. neue Überprüfung auf Grund eines veränderten Sachver- haltes. Solange ein derartiges Gesuch nicht anhängig Art. 34 OJ. La journee du 16 aout n'entre pas en ligne de compte pour la determination du terme d'un delai ayant commence ä. gemacht oder solange über ein angebrachtes Gesuch nicht courir apres les feries judiciaires.

246 Staatsrecht. Verfahren. N0 44. 247

Art. 34 CO. Il 16 agosto non entra in linea di conto pel caleolo wurden die entgegenstehenden Vorschriften des BZP, des d:u,n ~ermine ehe ha eomineiato a deeorrere dopo le ferie gin- dlZlarle. SchKG und des EntG abgeändert (Art. 165, 169 Abs. 5 und 7 OG; Botschaft des Bundesrates zum OG S. 17).

1. - Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwer- Tritt das Ereignis, welches eine Frist in Lauf setzt, während deführer am 30. Juli 1953, d.h. noch während den Gerichts- der Ferien ein, so trifft der Grund, der zu solcher Frist- ferien (Art. 34 OG) zugestellt. Die staatsrechtliche Be- berechnung Anlass gegeben hat, streng genommen nicht zu. schwerde wurde am 15. September 1953 zur Post gegeben. Die Partei erhält vom Eintritt des Ereignisses und damit Sie ist somit nur rechtzeitig, wenn bei Berechnung der des Fristenlaufs gleich zu Beginn des ersten Tages Kennt- Beschwerdefrist des Art. 89 OG der 16. August nicht mit- nis oder kann doch davon Kenntnis nehmen. Indes kann zuzählen ist. darauf nichts ankommen. Denn der Gesetzgeber hat für Nach Art. 34 OG stehen gesetzlich und richterlich be- diesen Fall des Fristbeginns eine besondere Norm zu stimmte Fristen in der Zeit vom 15. Juli bis und mit dem erlassen nicht für notwendig befunden. Nichts deutet 15. August still. Hat eine Frist bereits zu laufen begonnen, daraufhin, dass ausnahmsweise für den Fristbeginn die so wird sie während 32 Tagen in ihrem Lauf gehemmt. Sie allgemeine Norm von Art. 32 Abs. I OG nicht Anwendung läuft am 16. August weiter und endigt, wenn der letzte finde, die Frist vielmehr schon am ersten Tage zu laufen Tag der Frist auf den 15. Juli fiel, am 16. August, vom beginne. Anders verhält es sich z.B. im deutschen Recht, Falle abgesehen, wo auf diesen Tag ein Sonntag oder vom wo (§ 223 ZPO) bestimmt wird, dass, wenn der Anfang zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag fällt der Frist in die Ferien falle, die Frist mit dem Ende der- (Art. 32 Abs. 2 OG). Fällt dagegen das Ereignis, da~ die selben zu laufen beginnt (dazu Reichsgerichtliche Entschei- Frist in Lauf setzt, in die Ferien, so beginnt die Frist dungen Bd. 109 S. 216). Beim Fehlen einer besondern erst nach Ablauf der Ferien zu laufen. Nach der allgemei- Norm gilt aber, was allgemein für den Fristenlauf gilt, nen Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 OG wird bei Berechnung sodass auch für eine nach den Ferien beginnende Frist einer Frist der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, der erste Tag nicht mitzuzählen ist. Wäre übrigens ein nicht mitgezählt. Wenn das auch gilt für eine Frist, die Zweifel möglich, so ergäbe sich diese Auslegung aus dem

am ersten Tage nach den Ferien zu laufen beginnt, zählt Grundsatz, dass eine prozessuale Vorschrift über eine für die Berechnung der Frist der 16. August nicht. Fristbestimmung im Zweifel nicht einengend auszulegen Der gesetzgeberische Grund, der zur Aufstellung der ist. Norm von Art. 32 Abs. 1 OG geführt hat, liegt darin, dass Ist somit der Tag, an dem die Frist des Art. 89 OG zu bei Mitzählung des Tages. an dem das den Fristenlauf laufen begann, d.h. der 16. August nicht mitzuzählen, so auslösende Ereignis eintritt, der Partei nicht der ganze ist die erst am 15. September 1953 zur Post gegebene erste Tag zur Verfügung stände und sie daher um einen Beschwerde noch rechtzeitig. Teil der gesetzlichen Frist gebracht würde. Aus einem 2. - ..... ähnlichen Grunde, nämlich um zu vermeiden, dass die Partei nicht den ganzen letzten Tag einer Frist ausnützen kann, wurde bei der Revision des OG davon ausgegangen, es genüge zur "\Vahrung der Frist, wenn die Handlung innert derselben, d.h. bis 24 Uhr vorgenommen werde, und

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 34 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 223 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 7, Art. 32, Art. 34, Art. 89, Art. 165 et Art. 169 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans