Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 16 décisions citantes n’a été analysée.

79 I 248

45. Urteil vom 13. November 1953 1. S. Müggler gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.

Wekhrsteuer : Verjährung. Tmpôt pour la défense nationale : Prescription.

simposta per la difesa nazionale : Prescrizione.

- 4A. — Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 1947 seine Steuererklärung für die IV. Periode der Wehrsteuer (Steuerjahre 1947 und 1948) eingereicht und am 20. Oktober 1947 eine provisoriesche Steuerrechnung erhalten. Die damit eingeforderte Steuer wurde bezahlt.

Am 30. Oktober 1952 schrieb ihm die Wehrsteuerverwaltung des Kantons Zürich :

« . Bis heute war es dem für Ihre Einschätzung zuetändigen Steuerkommissär noch nicht möglich, die definitive Veranlagung vorzunehmen. — Zweck dieses Schreibens 1ist, Sie zur Unterbrechung der Bezugsgverjährung im Sinne des Art. 128 des Wehrsteuerbeschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass wir Ihnen gegenüber für die vierte Periode noch weitere, heute noch nicht festatellbare Steuertorderungen geltend machen, die Ihnen jedoch erst nach Vornahme der Veranlagung durch den Steuerkommissär bekannt gegeben werden können.

fi Wir bitten Sie, unsere heutige Zuschrift gemäss Art. 128 des Wehrsteuerbeschlusses zur gefl. Kenntnis zu nehmen, weiche den Lauf der Bezugsverjährungsfristen für die ganze nach endgültiger Veranlagung geschuldete Wehrsteuer der vierten Periode 1947 /48 unterbricht. » Gegenüber der am 5. Januar 1953 erlassenen Veranlagungsverfügung erhob der Beschwerdeführer u.a. die Einrede, die Steuer für das Jahr 1947 sei verjährt. Die Wehr-- steuer-Rekurekommission des Kantons Zürich hat die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 1953 abgewiesen mit der Begründung, das Schreiben der Wehrsteuerverwaltung vom 30. Oktober 1952 habe die Verjährung der Wehrsteuerforderung für das Steuerjahr 1947 unterbrochen.

Sachverhalt

B. — Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Nachtragsforderung für das Jahr 1947 verjährt sei. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, das erwähnte Schreiben könne nicht als Einforderungshandlung im Sinne von Art. 128 WStB angesehen werden. Im Zeitpunkt der Zustellung der Steuerrechnung sei die Forderung für 1947 verjährt geWwesen,

C. — Die Wehrsteuer-Rekurekommission und die Wehrsteuerverwaltung des Kantons Zürich sowie die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben in Erwägung - 1. — Nach Art. 128 WStB verjähren Wehrsteuerforderungen in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit der Fälligkeit. Er wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen ; er ruht, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Nach dieser Ordnung hat man es mit einer Bezugsverjährung zu tun 250 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

(vgl. LT. BLUMENSTEIN, Wehrsteuer S. 266). Das Gesetz stellt auf die Einforderung ab, was offenbar bedeutet, dass der Bezug der Steuer innert der Verjährungsfrist eingeleitet werden muss. Ist dies der Fall, so beginnt mit jeder Einforderungshandlung der Lauf der Verjährung von neuem.

Ob diese Ordnung die Bedeutung hat, dass nur eigentlich auf den Bezug gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen, Sicherstellungsverfügungen und dergleichen) die Unterbrechung des Fristablaufs bewirken (TI. BLUMENSTEIN, a.a.O.), kann dahingestellt bleiben. Es wäre an sich denkbar, dass dem Ausdrucke « Einforderungshandlung » ein etwas weiterer Sinn beigemessen, darunter noch andere auf Durchführung der Besteuerung gerichtete Vorkehren der Steuerbehörden verstanden werden könnten, vor allem Massnahmen im Veranlagungsverfahren, z.B. die Steuerfestzetzung selbst (vgl. dazu auch BGE 73 I 133/4). Indessen wäre dies hier ohne Bedeutung, weil der Brief, aus dem die Unterbrechung der Verjährung abgeleitet wird, keine derartige Massnahme ist. Mit ihm wird die Veranlagung nicht weitergeführt, sondern es wird lediglich eine später für einen unbestimmten Zeitpunkt vorgesehene Durchführung des VYeranlagungsverfahrens in Aussicht gestellt, Eine solche Erklärung ist offensichtlich keine Einforderungshandlung, sondern böchstens das Zugeständnis, dass z.Z4. — nämlich bei Eintritt der Verjährung — die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die Einforderung der Steuer nicht erfüllt sind. Da das Gesetz ausdrücklich eine Einforderungshandlung verlangt, vermag ein solcher Brief die Unterbrechung der Verjährung nicht zu bewirken. Anders ist es unter Umständen dort, wo das Gesetz über Unterbrechung der Verjährung nichts bestimmt und die Ordnung dieses Problems durch die Praxis selbst getroffen werden muss. Hier kann die Art der Steuer u.U. dazu führen, den Weiterbestand eines Besteuerungsrechts schon dann anzunehmen, wenn es vor Ablauf der Verjährungsfrist für einen konkreten Tatbed stand bestimmt in Anspruch genommen wird (BGE 78 I 133).

Die Steuerbehörden möchten dem Briefe vom 30. Oktober 1952 eine ähnliche Wirkung beilegen, wie sie die Praxis der provisorischen Veranlagung beigemessen hat. Sie weisen darauf hin, dass die provisorische Veranlagung die Unterbrechung der Verjährung für den Teil der Steuer bewirkt, der sich möglicherweise aus einer später Vorzunehmenden Veranlagung ergeben wird und dessen späterer Bezug vorbehalten bleibt (BGE 75 I 178, Erw. 4). In entsprechender Weise stelle auch der Brief einen Vorbehalt späterer Besteuerung auf, was einer Geltendmachung des Steueranspruchs gleichkomme.

Indessen bewirkt die provisorische Veranlagung nach Art. 128 WStB die Unterbrechung der Verjährung nur deshalb, weil mit ihr die Bezahlung der Steuer verlangt oder mindestens ermöglicht wird, was ihr den Charakter einer Einforderungshandlung im Sinne des Gesebzes verleiht (BGE 75 I 178, Erw. 3). Dem Briefe, der lediglich eine sPpätere Einforderung in Aussicht stellt, fehlt diese Eigenschaft, die — nach der gesetzlichen Ordnung — notwendig ist, um eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen.

9 _—— Hier wurde dem Beschwerdeführer vor Eintritt der Fälligkeit die provisorische Steuerberechtigung zugestellt. Nachher ist während der ganzen Dauer der Verjährungsfrist nichts mehr vorgekehrt worden, was als Einforderungshandlung angesehen werden könnte. Der Beschwerdeführer hat sích daber der Veranlagung für 1947 gegenüber mib Recht auf Verjährung berufen.

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