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BGE 79 II 137

136 Familienreoht. N0 21. Familienreoht. N0 22. 137

licherSubsumtion von der Vorinstanz abzuweichen und die Beklagten nach Art. 151 ZGB abgewiesen und die Unter- Rente, statt auf den unanwendbaren Art. 151, wieder auf haltsrente gemäss Dispositiv 3 nach Art. 152 ZGB, statt Art. 152 zu stützen. Die Voraussetzungen für eine Bedürf- nach Art. 151, zugesprochen wird, jedoch unter Streichung tigkeitsrente sind gegeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass von Dispositiv 3 letzter Absatz betr. Vorbehalt ihrer die Beklagte heute gänzlich mittellos und kränklich und Rektifikation entsprechend dem Lebenskostenindex. in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei; der Experte bezeichnet diese als schwer gestört und glaubt, dass es äusserst schwierig sei, eine lohnende Beschäftigung 2. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juli 1953 für sie zu finden. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. i. S. Sehaad gegen Egg. 152 ZGB liegt somit zweifellos vor. / : Bedürftigkeitsrente. Herabsetzung wegen Wiederverheiratung des d) (Höhe der Rente nicht zu beanstanden) ... pfiichtigen Ehegatten? (Art. 153 Abs. 2 ZGB). Nicht zugestimmt werden kann dagegen der Klausel, Pension alimentaire. Le remariage de l'6poux d6biteur est-il une wonach sich die Rentenbeträge zufolge Steigens oder cause de r6duction de la pension ? (Art. 153 aI.. 2 CC). Fallens des Lebenskostenindex um je 10 % entsprechend Pensione alimentare. Il fatto che il coniuge debitore delIa pensione ändern. Eine solche automatische Anpassung der Be- contrae un nuovo matrimonio e un motivo che giustifichi la riduzione di essa ? (art. 153, cp. 2 CC). dürftigkeitsrente hatte das Bundesgericht keineswegs im . Auge, wenn es in einem neueren Urteil diese grundsätzlich A. - Die Ehegatten Egg-Schaad wurden nach 35jähriger als nur herab-, aber nicht heraufsetzbar erklärte und Ehe auf Klage der Ehefrau hin durch Urteil des Bezirks- beifügte, die Möglichkeit der spätern bezüglichen Ab- gerichtes Horgen vom 7. Juli 1950 geschieden. Der Ehe- änderung des Scheidungsurteils im letztern Sinne müsse mann war damals 60, die Ehefrau 64 Jahre alt. Über die auf die im Urteil selber unzweideutig vorgesehenen Fälle Nebenfolgen hatten die Parteien eine Vereinbarung ge- beschränkt bleiben (BGE 77 Ir 27). Damit wollte lediglich troffen, die vom Bezirksgericht genehmigt wurde (Dispo- gesagt werden, der Scheidungsrichter könne im Urteil sitiv 2) und u.a. bestimmt (lit. g) :

anordnen, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den ({ Der Beklagte bezahlt der Klägerin im Sinne von Art. 152 und Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren 153 ZGB, Abs. 2, eine Bedürftigkeitsrente, und zwar aa) für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils, Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag somit vom 1. Juni 1950 an bis und mit 31. Mai 1951, von erhöhe; keineswegs sollte damit dem Richter die Befugnis monatlich Fr. 250.-. bb) Von da ab bis an ihr Lebensende, bezw. zur allfälligen Wieder- zuerkannt werden, dem rentenberechtigten Ehegatten verheiratung monatlich je Fr. 200.-, Anspruch auf eine dem Lebenskostenindex automatisch zahlbar monatlich zum voraus, I. Rate per 1. Juni 1950. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zufolge allfälliger Zahlungen der folgende Rente zu gewähren (Urteil vom 27. Februar öffentlichen Altersfürsorge nicht reduziert werden ... » 1953 i. S. Pruschy c. Kind). B. - Am 28. April 1951 schloss Egg eine neue Ehe. Demnach erkennt das Bundesgericht: Unter Berufung auf die hiedurch erhöhten Familienlasten reichte er am 8. Dezember 19{)2 gegen seine frühere Ehe- Die Hauptberufung wird abgewiesen. frau Klage ein mit dem Begehren : Die Anschlussberufung wird im Sinne der Erwägungen dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 2 des angefochtenen «Es sei in Abänderung von Dispositiv 2 lit. g des Scheidungs- urteils die vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Bedürftig- Urteils aufgehoben, die Entschädigungsforderung der keitsrente auf monatlich je Fr. 100.- festzusetzen.»

138 Familienrecht. N° 22. Familienrecht. N0 22. 139 Das Bezirksgericht Horgen wies die Klage gemäss Höhe der Rente nicht mehr entsprechen, sondern sich so Antrag der Beklagten ab. Das Obergericht des Kantons verschlechtert haben, dass die Aufhebung oder eine Herab- Zürich dagegen hat sie mit Urteil vom 26. März 1953 gutge- setzung der Bedürftigkeitsrente als gerechtfertigt erscheint, heissen. ist eine Frage des billigen Ermessens. Beim Entscheid G. - Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Be- darüber, ob und allenfalls wieweit der Pflichtige wegen klagte die Abweisung der Klage.

! einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse billi- gerweise zu entlasten sei, kann u.a. von Bedeutung sein,

Erwägungen

ob die Verschlechterung aus von seinem Willen unabhän-

1. - Die streitige Rente ist der Beklagten wegen Be- gigen Gründen eingetreten oder von ihm freiwillig oder gar dürftigkeit im Sinne von Art. 152 ZGB gewährt worden. schuldhaft herbeigeführt worden sei. Eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird nach Ist die Verschlechterung auf bösen Willen oder grobe Art. 153 Abs. 2 ZGB auf Verlangen des pflichtigen Ehe- Nachlässigkeit des Pflichtigen zurückzuführen, so vermag gatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftig- sie eine Herabsetzung der Rente in der Regel nicht zu keit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abge- rechtfertigen; jedenfalls so lange nicht, als es in der Macht nommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des des Pflichtigen steht, sie wieder zu beheben. Dieser muss Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. in einem solchen Falle dulden, dass der Rentenanspruch Diese Bestimmung gilt wie Art. 153 Abs. 1 nicht nur dann, ungeschmälert bestehen bleibt und gegebenenfalls durch wenn die Rente durch den Richter festgesetzt worden ist, eine in sein Existenzminimum eingreifende Lohnpfandung sondern auch dann, wenn dies durch eine vom Richter (nach Massgabe der Rechtsprechung über die Betreibung genehmigte Vereinbarung geschehen ist. Ob es sich anders für Alimente) durchgesetzt wird. verhielte, wenn die Rente als « unabänderlich » vereinbart Mit einem derartigen Falle hat man es bei Verschlech- worden wäre, kann hier dahingestellt bleiben, weil die terung der Lage infolge von Wiederverheiratung nicht zu Vereinbarung der Parteien nicht so lautet, sondern im tun. Wenn der Pflichtige eine neue Ehe eingeht, so handelt Gegenteil ausdrücklich auf Art. 153 Abs. 2 ZGB Bezug er rechtmässig (es wäre denn, er stehe noch unter Ehe- nimmt. Diese Bestimmung ist daher im vorliegenden Falle verbot). Die Verschlechterung der Vermögenslage, die grundsätzlich anwendbar. sich aus der Wiederverheiratung ergibt, kann daher als

2. - Unter den « Vermögensverhältnissen » des Pflich- Herabsetzungsgrund in Betracht kommen. Diese Auffas- tigen ist nicht nur der Stand seines Vermögens zu ver- sung scheint auch in der französischen Praxis zu herrschen stehen .. Vielmehr fallen unter diesen Begriff alle Verhält- (vgl. PLANIOL-RIPERT, TraiM pratique de droit civil nisse, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit beeinflussen, franSlais, 2. Auf!., Bd. II N. 640 S. 515). also neben dem Vermögensstande auch die Einkommens- Der Umstand, dass diese Verschlechterung nicht ohne verhältnisse und auf der andern Seite die Familienlasten. Zutun des Pflichtigen entstanden ist, sondern ihren Grund Eine Erhöhung der Familienlasten, die auf dem Schuldner in einer freiwilligen Neugestaltung seiner Lebensverhält- einer Bedürftigkeitsrente liegen, kann also unter Um- nisse hat, kann jedoch billigerweise nicht unberücksichtigt ständen einen Grund für die Aufhebung oder Herabsetzung bleiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt dieser Rente abgeben. es zur Herabsetzung der Rente in einem solchen Falle

3. - Ob die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der nicht, « dass die Verhältnisse des Klägers seit Erlass des

140 Familienrecht. N° 22. 141 Familienrecht. N° 22.

Scheidungsurteils sich so verändert haben, dass er heute sich nach Möglichkeit um Verdienst zu bemühen, damit durch seine Rentenverpflichtung in wesentlich höherm sie an die ehelichen Lasten beisteuern kann, und sich mit Masse belastet wird, als es damals der Fall war I). Die einer bescheidenen Lebenshaltung zu begnügen, soweit Anwendung dieses Grundsatzes liefe darauf hinaus, dass dies nötig ist,.um dem Manne zu ermöglichen, die erwähn- die· aus der Wiederverheiratung entstandene Last, sobald ten familienrechtlichen Verpflichtungen trotz der Wieder- sie wesentlich ist, einfach auf den Berechtigten abgewälzt verheiratung zu erfüllen. Die Auffassung, dass der zweiten würde, was geradezu gegen Treu und Glauben verstiesse. Ehefrau im Hinblick auf solche Verpflichtungen des Man- Die Erhöhung der Familienlasten infolge der Wiederver- nes eine besondere Anstrengung zuzumuten ist, liegt bereits heiratung kann vielmehr die Herabsetzung der Rente nur dem Entscheide BGE 78 III 124 zugrunde, wo erkannt rechtfertigen, wenn der Pflichtige den festgesetzten Betrag wurde, dass solche Verpflichtungen des Mannes die Heran- trotz allen ihm und seinem neuen Ehegatten zumutbaren ziehung der Ehefrau zu aussergewöhnlich hohen Beiträgen Anstrengungen nicht mehr zahlen k~tnn, ohne dass er und im Sinne von Art. 192 Abs. 2 ZGB rechtfertigen können. seine neue Familie in Not geraten oder sich doch mehr c) Die Ansprüche der geschiedenen Frau müssen da- einschränken müssen als der Rentenberechtigte. gegen zurücktreten, wenn der Mann und seine neue Familie a) Vom Pflichtigen muss verlangt werden, dass er sich trotz allen Bemühungen zur Verbesserung der finanziellen ernsthaft bemüht, den ihm auferlegten Unterhaltsbeitrag Verhältnisse bei Aufrechterhaltung der Rente in Not an den frühem Gatten trotz seiner Wiederverheiratung kämen. In einem solchen Falle darf eher der geschiedenen aufzubringen, sei es durch Steigerung des Einkommens, Frau, deren Ansprüche auf einem aufgelösten familien- sei es durch Einschränkung der eigenen Lebenshaltung. rechtlichen Verhältnis beruhen, als dem Manne, der ohne Eine besondere Anstrengung ist ihm zuzumuten, wenn der die Rentenverpflichtung für sich und seine nächsten Ange- Beitrag, an der Bedürftigkeit des Berechtigten ge~essen, hörigen zu sorgen vermöchte, zugemutet werden, an die

ohnehin schon bescheiden ist. Das nicht verlangen, hiesse unterstützungspflichtigen Verwandten oder an die öffent- ihn leichthin von seinen Verpflichtungen entbinden, viel- liche Fürsorge zu gelangen. l.~icht mit der Folge, dass sein früherer Ehepartner der Eine Herabsetzung der Rente kann ferner dann in Frage Offentlichkeit zur Last fiele. kommen, wenn sie auf einen das unbedingt Notwendige b) Der zweiten Ehefrau eines Mannes, der seiner ge- übersteigenden Betrag bemessen worden war und der schiedenen Frau eine Unterhaltsrente zu zahlen hat , ist Mann mit seiner neuen Familie, wenn dieser Betrag trotz zuzumuten, das Ihre dazu beizutragen, dass der Mann der Wiederverheiratung weiter bezahlt werden müsste, diese weiterhin ausrichten kann. Sie weiss ja, dass ihr zwar nicht geradezu in Not geriete, aber doch grössere Mann geschieden ist, und weiss auch oder kann es jeden- Einschränkungen auf sich nehmen müsste als die Renten- falls wissen, wenn sie sich darum bekümmern will, dass er gläubigerin. noch Verpflichtungen aus seiner frühem Ehe hat. Nach 4. - Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz die Rente Recht und Billigkeit darf ihr nicht gestattet werden, ohne um Fr. 100.- herabgesetzt, weil der Notbedarf des Klägers weiteres für sich in Anspruch zu nehmen, was gemäss infolge der Wiederverheiratung um Fr. 140.-, sein Brutto- Gesetz und Urteil der frühem Frau zukommt. Auf Grund einkommen aber seit der Scheidung nur um Fr. 50.- pro ihrer Pflicht, dem Manne mit Rat und Tat zur Seite zu Monat zugenommen habe. Sie hat damit die aus der Wie- stehen (Art. 161 Abs. 2 ZGB), ist sie vielmehr gehalten, derverheiratung entstandene Mehrbelastung des Klägers

142 Familienreeht. N° 22.

praktisch einfach auf die Beklagte abgewälzt, was nach dem , Familienrooht. N° 22.

Dass sie heute bei gutem Willen Arbeit finden kann, und

Gesagten unzulässig ist. zwar solche, die auch einer frühern Verkäuferin zumutbar a) Das Nettoeinkommen des Klägers beträgt nach der ist, darf ebenfalls angenommen werden. Eine solche Tätig- Berechnung d~s Bezirksgerichtes Fr. 826.50, der Notbedarf keit ist auch neben der Führung des Haushalts möglich, für ihn und seine zweite Frau Fr. 436.70 pro Monat. Wenn zumal da der Mann Reisender ist und nach seiner eigenen diese Berechnung, zu der die Vorinstanz nicht Stellung Darstellung tagsüber meist vom Wohnort abwesend sein genommen hat, richtig ist, darf dem Kläger ohne weiteres muss (das Bezirksgericht hat zu seinen Gunsten angenom- zugemutet werden, die Rente von Fr. 200.- weiterhin zu men, er müsse 300 Mittagessen im Jahr auswärts einneh- entrichten. Zu einer Entlastung des Klägers läge aber auch men). Viele Hausfrauen müssen unter bedeutend schwieri- dann kein genügender Grund vor, wenn sein Nettoeinkom- geren Umständen dem Verdienst nachgehen. Die Bemer- men etwas niedriger wäre, da er auch in diesem Falle noch kung endlich, die Frau helfe dem Manne bei seiner Berufs- Fr. 200.- an seine frühere Frau zahlen könnte, ohne in arbeit, ist ganz unbestimmt. Ihre Hilfe soll nach der Dar- Not zu geraten. stellung des Klägers darin bestehen, dass sie die Schreib- b) Selbst wenn es dem Kläger nicht möglich sein sollte, arbeiten besorgt und Ware verträgt. Dabei kommen nur den Betrag von Fr. 200.- durch eine entsprechende Ve~­ zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder nimmt diese einfaohung der Lebenshaltung verfügbar zu machen (er Tätigkeit sie erheblich in Anspruch. Dann entlastet sie behauptet, von seinem Bruttoeinkommen von Fr. 976.- den Mann von einer bedeutenden Arbeit, die er sonst seien Spesen von Fr. 350.- bis 400.- abzuziehen, sodass selber besorgen müsste und früher besorgt hat. In diesem sein Nettoeinkommen nur Fr. 576.- bis 626.- pro Monat Falle kann er sich um so eifriger seiner Reisetätigkeit wid- betrage, und macht überdies geltend, sein Notbedarf sei men und so seinen Verdienst steigern. Oder die Tätigkeit etwas höher als vom Bezirksgericht angenommen), so wäre der Frau ist unbedeutend und entlastet den Mann nur eine Herabsetzung der Rente gleichwohl nicht gerecht- wenig. Dann kann sie die Frau auch nicht davon abhalten, fertigt, weil der zweiten Frau zuzumuten ist, etwas zu sich nach einer andern Tätigkeit umzusehen.

verdienen und aus ihrem Verdienst einen Beitrag an den c) Unter diesen Umständen käme eine Herabsetzung Haushalt zu leisten. Die Vorinstanz hat freilich erklärt, höchstens dann in Betracht, wenn die Beklagte licht den es sei nicht einzusehen, wie das der Frau des Klägers vollen Betrag der Rente benötigte, um ihre Bedürfnisse möglich sein sollte. Sie besorge den Haushalt und sei zu bestreiten, und bei deren Bezug wesentlich besser leben daneben dem Kläger bei seiner Berufsarbeit behilflich. könnte als der Kläger. Das ist nicht der Fall. Nach der Wenn ihre Arbeitskraft dadurch auch nicht voll bean- Berechnung des Bezir~sgerichts decken ihre Einkünfte ein- sprucht werde, so sei es ihr doch nicht möglich, daneben schliesslich der Rente von Fr. 200.- nur gerade ungefähr ihren frühem Beruf als Verkäuferin auszuüben. Dafür, ihren Notbedarf. Der Kläger vermochte gegen diese Be- dass sie auf andere Weise ein Arbeitseinkommen erzielen rechnung nichts Erhebliches einzuwenden. Für seine Be- könne, seien keine Anhaltspunkte vorhanden. Schliesslich hauptung, dass sie über Ersparnisse verfüge, ist er den sei nicht ausser acht zu lassen, dass sie 51 Jahre alt sei. Beweis schuldig geblieben. Auf die Unterstützung durch Diese Erwägungen sind jedoch nicht stichhaltig. Wenn die . ihren Sohn kann sie nicht verwiesen werden, solange dem Frau des Klägers nicht mehr als Verkäuferin tätig sein Kläger die Erfüllung seiner Verpflichtungen zugemutet kann, darf ihr auch eine andere Arbeit zugemutet werden. werden kann. Dass die heute 67 Jahre alte Beklagte durch

HA Obligationenreoht. N° 23. Obligationenreoht. N0 23. 145

ihr zuzumutende Arbeit ihren Unterhalt ganz oder teil- ihre Liegenschaften in Anpassung der Buchwerte an den weise selber verdienen könnte, ist nicht behauptet. Es ist Verkehrswert um Fr. 645,000.- aufgewertet. Die auf daher nicht zu untersuchen, ob und in welcher Weise ein diesem Ertrag zu entrichtenden Steuern beliefen sich auf solcher Sachverhalt zu berücksichtigen wäre. rund Fr. 177,000.-. Die Cineka A.-G. verlangte am 23. Dezember 1949 die

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht: Bezahlung dieses Steuerbetrages durch Weil unter Beru- fung auf die von ihm beim Vertragsschluss abgegebene Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- Erklärung, dass er in der Bilanz vom 20. Dezember 1947 gerichtes des Kantons Zürich vom 26. März 1953 aufge- nicht berücksichtigte Passiven persönlich übernehmen hoben und die Klage abgewiesen. werde; für den Fall dass bei einer Weigerung WeHs die Gerichte ihren rechtlichen Standpunkt nicht schützen sollten, erklärte die Cineka A.-G., den Kaufvertrag wegen Vgl. auch Nr. 39. - Voir aussi n° 39. Irrtums als unverbindlich zu betrachten. Da Weil das Begehren der Cineka A.-G. ablehnte, erhob diese gegen ihn Klage auf Bezahlung der Fr. 177,000.- und machte eventuell Unverbindlichkeit des Vertrags wegen Irrtums geltend. IH. OBLIGATIONENRECHT Bezirksgericht und Obergericht Zürich wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Zur DROIT DES OBLIGATIONS Frage der Unverbindlichkeit wegen Irrtums wird ausge- führt :

23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. April 3. - ... Das auf Willensmängel gestützte Klage- 1953 i. S. Cineka A.-G. gegen Weil. begehren ist unter allen Umständen auf Grund von Art. 31 Irrtum: Unzulässigkeit bloss bedingter .Geltendmachung der Un- OR abzuweisen, weil es die Klägerin an einer rechtzeitigen, verbindlichkeit; Art. 31 On. eindeutigen, unbedingten Geltendmachung der Unver- Erreur : La volonM de ne pas maintenir le contrat ne peut faire bindlichkeit hat fehlen lassen, wie sie nach der zutreffenden, l'objet d'une declaration conditionnelle ; an. 31 CO. mit Lehre und Rechtsprechung (BGE 72 H 402 ff.) in Errore : La vol~nUt di non mantenere il contratto non puo essere Einklang stehenden Auffassung der 1. Instanz erforder- oggetto d'una dichiarazione condizionale; art. 31 CO. lich ist. Die Cineka A.-G. erwarb von Weil die sämtlichen Anteil- Was die Berufung hiegegen vorbringt, ist unbehelflich. scheine der Baugenossenschaft Belvedere auf Grund einer Sie setzt rechtlich als gegeben voraus, dass die Erklärung Bilanz per 20. Dezember 1947 zum Preis von Fr. 435,000.-. der Unverbindlichkeit wegen Willensmangels (oder die Mit Einschätzungsverfügung vom 29. April 1949 für die Ausübung eines andern Gestaltungsrechtes) an eine auf- Staats- und Gemeindesteuern pro 1948 wurde die Bau- schiebende Bedingung geknüpft werden könne, deren Ent- genossenschaft Belvedere für einen 1947 erzielten Ertrag' scheidung von einem Dritten (also nicht vom Erklärungs- von Fr. 661,000.- steuerpflichtig erklärt, mit der Begrün- empfänger, nicht vom Betroffenen) abhängt. Eine derart dung, sie habe am 20. Dezember 1947 in ihren Büchern bedingte Unverbindlicherklärung kann aber nicht zuge- 10 AS 79 II - 1953

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 31 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 151, Art. 152, Art. 153, Art. 161 et Art. 192 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur la notification des prescriptions et normes techniques ainsi que sur les tâches de l’Association suisse de normalisation, Art. 31 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2002.

Cité dans