79 II 193
33. Auszug aus dem Urteil der IE. Zivilabteilung vom 26. März 1853 i.S. Sehweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegen Elkan.
1. Lebensversicherungsvertrag, der zum deutschen Bestand sportefeuille) einer schweizerischen Versicherungsgeselischaft gehôrt. Anwendbarkeit des deutschen Rechtes (Erw. 4).
2. Eimforderung des Rückkaufwertes durch die deutschen Behôrden, die das Vermôgen des Versicherungsnehmers konfisziert haben :
a) Dieser Hoheitsakt des deutschen Staates verstôsst nicht gegen das schweizerische Territorialprinzip (Erw. 5 und 6).
b) Wenn der Vertrag nach dem massgebenden deutschen Rechte durch die Zahlung an den Staat gehôrig erfüllt wurde, besteht kein vertraglichen Anspruch des ursprünglich Berechtigten mehr, auch nicht auf Grund des schweizerischen ordre public (Erw. 7).
c) War es Pflicht des Versicherers, sich der Anspruchserhebung durch den deutschen Staat zu widersetzen ? (Erw. 8).
1. Contrat d'assurance sur la vie faisant partie du portefeuille allemand d’une compagnie d’assurance suisse. Applicabilité du droit allemand (consid. 4).
2. Valeur de rachat réclamée par les autorités allemandes qui ont confisqué la fortune du preneur d'assurance :
a) Cet acte de souveraineté de l'Etat allemand ne viole pas le principe de territorialité suisse (consid. 5 et 6).
b) Lorsque le contrat a été convenablement exécuté par le payement à l'Etat d’après le droit allemand applicable, l'ayant droit primitif n’a plus aucune prétention contractuelle à faire valoir, même pas en invoquant l’ordre public suisse (consid. 7), c) Etait-il du devoir de l’assureur de s’opposer à la prétention de l'Etat allemand ? sconsid. 8).
1. Contratto di assicurazione sulla vita che fa parte del portafoglio tedesco d'una compagnia d’assicurazione svizzera. Applicabilità del diritto tedesco (consid. 4).
2. Valore di riscatto domandato dalle autorità tedesche che hanno confiscato la sostanza dello stipulante :
a) Quest’atto di sovranità dello Stato tedesco non viola il principio della territorialità svizzera (consid. 5 e 6).
b) Quando il contratto à stato debitamente adempiuto mediante il pagamento allo Stato giusta il diritto tedesco applicabile, lavente diritto originario non ha più alcuna pretesa con- 13 AS 79 IE — 1953 194 Versicherungsvertrag. No 33.
trattuale da far valere, nemmeno in base all’ordine pubblico svizzero (consid. 7 }.
c) Incombeva all’assicuratore di opporsi alla pretesa dello Stato tedesco ?
Faits
A. — Im Jahre 1931 schloss der damals in München wohnende Kläger mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag über SFr. 75,000.— ab, fällig bei seinem Tode, spätestens am 1. August 1951. Der Abschluss erfolgte durch den Hauptbevolimächtigten der Zweigniederlassung der Beklagten für Bayern in München.
B. — Am 9. März 1935 stimmte der Kläger der Umstellung der Frankenversicherung in eine Reichsmarkversicherung (über eine Summe von RM 61,500. ) mit Fremdwäbrungsanteil (auf SFr. 5,530.— festgesetzt}) zu, gemäss den Richtlinien des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 12. September 1934. Diese Vertragsänderung wurde in einem Nachtrag vom 12. März 1935 zur Police verurkundet.
C. — Eine zweite Vertragsänderung wurde laut einem Nachtrag vom 16. Januar 1939 zur Police herbeigeführt. Danach war die bestehende Versicherung gemäss dem Gesetz der Reichsregierung vom 26. August 1938 und der Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 9. September 1938 in eine ausschliessliche Reichsmarkversicherung mit einer Versicherungssumme von RM 60,110.— umgewandelt.
D. — Anfang Juni 1942 kam der Kläger in das Konzentrationslager Theresienstadt im damaligen Protektorat Bôhmen und Mähren. Am 18. Mai 1943 teilte der Oberfinanzpräsident von München der dortigen Niederlassung der Beklagten mit, das Vermôgen des Klägers sei zu Gunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Zu seinen Vermügenswerten gehôüre auch die bei der Beklagten abgeschlossene Versicherung in der Hôhe von RM 17,500.—. Die Niederlassung wurde ersucht, die Versicherung gemäss den Bestimmungen des Rundschreibens des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 29. Juli 1942
abzuwickeln und den auszuzahlenden Betrag an die Oberfinanzkasse zu überweisen. Dieses Rundschreiben bezog sich auf die 11. Verordnung zum Reïichsbürgergesetz vom 25. November 1941, wonach ein Jude, der seinen gewühnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder ins Ausland verlegte, die deutsche Staatsangehürigkeit verlor. Mit dem Verlust der Staatsangehôrigkeit war der Verfall des Vermôgens an das Reich verbunden.
Da die ersuchende Amtsstelle nicht in der Lage war, der Beklagten die Police des Versicherungsvertrages des Klägers zu übergeben, stellte sie am 16 Juni 1943 eine « Freistellungserklärung » aus, wonach sich das durch sie vertretene Deutsche Reich verpflichtete, die Niederlassung der Beklagten für Deutschland in München für alle etwaigen Ansprüche, Zinsen und Kosten freizustellen, die aus der Tatsache erwachsen künnten, dass sie ohne Rückgabe des Versicherungsscheins den aus der Versicherung ver- ; fügbaren Betrag ausgezahlt habe. : Hierauf erfolgte die Auszahlung des sich auf . .. .. . . .. .. . , . . .. RM 21,746.90 belaufenden Rückkaufswertes, abzüglich (Kriegsabzug). . . . . . . . . . . . RM 646.70 RM 21,100.20 an den Oberfinanzpräsidenten von München als Dienststelle für Vermügensverwertung.
£. — Die Beklagte erachtete damit die Versicherung des Kjägers als erloschen. Der Kläger, der im Jahre 1945 in die Schweiz kam, liess dies nicht gelten Er ist der Ansicht, mit der Zahlung an die deutsche Amtsstelle habe die Beklagte den Vertrag nicht erfüllt Dadurch sei das Vertragsverhältnis gar nicht berührt worden. Im übrigen sei die Versicherung so, wie sie ursprünglich vereinbart wurde, bestehen geblieben., Er habe der ersten Vertragsänderung unter Zwang, d.h. in begründeter Furcht zugestimmt. Auch die zweiïte, ihm aufgezwungene Vertragsänderung habe der schweizerische Richter nicht zu berücksichtigen.
196 Versicherungsvertrag. N° 33.
. F. — Am 12. April 1949 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Feststellung, « dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag mit dem Kläger.laut Police Nr. VD 583,906 nicht erfüllt hat und daher dieser Versicherungsvertrag noch zu Recht besteht ».
G. — Während das Bezirksgericht die Klage abwies, hiess das Obergericht des Standes Zürich sie mit Urteil vom 27. Mai 1952 gut. Es stimmt dem Kläger darin beï, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung an die deutschen Behôrden den Versicherungsvertrag nicht erfüllt habe, und dass dieser dadurch nicht erloschen sei. Denn die dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag erwachsene Forderung sei in der Schweiz als dem Hauptsitz der Beklagten (d.h. des Schuldners) gelegen und daher « nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts» von der Einziehung jüdischer Vermôügen nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nicht erfasst worden. Ausserdem sei der erwähnten 11. Verordnung um der ôffentlichen Ordnung der Schweiz willen jede Anerkennung zu versagen. Der Versicherungsvertrag bestehe somit noch zu Recht, immerhin mit dem Nachtrag vom 16. Januar 1939, der als gültig anzusehen sei.
H. — Eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 5. Januar 1953 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
J. — Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am Antrag auf Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht ziehi in Erwägung :
4. — Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass der vorliegende Versicherungsvertrag dem deutschen Recht untersteht (BGE 71 II 290). Der Kläger hatte freilich eine dem schweizerischen Recht unterstehende Versicherung gewünscht, die Beklagte hatte dies jedoch abgelehnt, da er in Weggis nur in den Ferien weilte und seinen Wobnsitz in München hatte. Als er hierauf den zweiten Versicherungsantrag unterzeichnete, stand für ihn, wie das Bezirksgericht zutreftend ausführt, fest, « dass er — wie gerne er es wohl anders gehabt hätte — von der Beklagten wie jeder andere in Deutschland wohnende Deutsche behandeit wurde ». § 1 der der Police beigefügten Allgemeinen Versicherungsbestimmungen weist denn auch ausdrücklich auf das Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag hin, und zwar noch besonders deutlich durch Berichtigung des Druckfehlers « Bundesgesetz » in « Reichsgesetz ». Somit war das Schuldverhältnis dem deutschen Recht unterstellt, ungeachtet der damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte. Dem entsprach auch der Abschluss des Vertrages durch den dazu ermächtigten Hauptbevolilmächtigten für Bayern in München.
Die spätere Ânderung der Lebensumstände des Klägers, der den Wohnsitz München aufgab und sich (1945) in der Schweiz niederliess, liess die Versicherung s0, wie sie abgeschlossen war, bestehen. Sie blicb dem deutschen Recht unterstellt und wurde nicht etwa in den schweizerischen Vericherungsbestand der Beklagten übernommen.
5. — Durch die konfiskatorischen Massnahmen des Jahres 1943 haben die deutschen Behôrden die Gläubigerrechte des Klägers aus dem Versicherungsvertrag dem deutschen Staate zugesprochen und zu dessen Gunsten die Abwicklung der Versicherung im Sinne des Rückkaufes verlangt und erreicht. Der Kläger ist jedoch der Ansicht, das Deutsche Reich habe damit nicht wirksam in das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis eingegriffen. Indem die Beklagte dem Ansuchen der deutschen Behôrden entsprochen, habe sie an einen unberechtigten Dritten bezahlt. Dem Kläger gegenüber sei der Versicherungsvertrag in Kraft geblieben.
Das Obergericht schützt diesen Standpunkt, abgesehen vom schweïizerischen ordre public, in erster Linie schon deshalb, weil die streitigen Ansprüche ihren « Sitz », ihre 198 Versicherungsvertrag. No 33.
« Belegenheït », in der Schweiz hätten und nicht in den Bereich deutscher Zwangsmassnahmen gefallen seien. Hiebei verweist das Obergericht auf sein ausfübrlich begründetes Urteil vom 13. Oktober 1950 i. S. Gottstein gegen dieselbe Versicherungsgesellschaft. Dort ist dargelegt, gewühnliche (nicht in Wertpapieren verkôrperte) Geldforderungen seien nach vorherrschender Lehre am Wohnort ihres Schuldners « gelegen ». Handle es sich um Forderungen aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, s0 werde die «Belegenheit » dennoch durch den Hauptsitz bestimmt, denn « nach deutschem wie nach schweizerischem Recht » sei die Zweigniederlassung kein von der Hauptniederlassung getrenntes KRechtsubjekt. Die staatliche Aufsicht über die Filialbetriebe des Versicherungsgewerbes samt der im betreffenden Staate zu erfüullenden Sicherstellungspflicht rechtfertige keine Ausnahme ; denn «nicht die territoriale Zugehôrigkeit der Versicherungsforderung, sondern diejenige des der Versicherungsunternehmung gehürenden Sondervermügens wird davon berührt». Ob sich diese Betrachtungsweise auf deutsches oder auf schweïzerisches Recht stützt, ist dabei nicht angegeben. Dem Urteil liegt anscheinend die Annahme einer übereinstimmenden Auffassung beider Staaten zugrunde. Im Widerspruch zu den vorausgehenden Erwägungen, wonach die Forderung des Klägers in der Schweiz « belegen » sei, heïsst es dann aber im hier angefochtenen Urteil auf Seite 13 oben : « Nach deutscher Rechtsauffassung ist der Anspruch des Klägers erloschen », was darauf hindeutet, das Obergericht stütze seine Ansicht, dieser Anspruch sei in Wirklichkeït nicht erloschen, auf schweïizerisches Recht und zwar in erster Linie wegen « Belegenheit » auf Schweizergebiet und nur eventuell kraft des ordre public. Eïnleitend wird freilich im Urteil i. S. Gottstein auf die vôlkerrechtliche Abgrenzung der Machtbereiche der einzelnen Staaten hingewiesen. Davon ist in der Tat auszugehen. Es ist herrschende, auch in der Schweiz anerkannte Lehre, dass staatliche Hoheïtsakte, die auf Beschlagnahme
oder Enteignung (gegen Entschädigung oder konfiskatorisch) von Sachen oder andern Vermôgenswerten gerichtet sind, nur im eigenen Staatsgebiete wirksam vorgenommen werden künnen (vgl. Nisoyer, Traité de droit international privé français, tome IV p. 674 et sv. ; Raape, Deutsches internationales Privatrecht II 283 ff. g 45, « Enteignung und Beschlagnahme von Forderungen » ; SCHINDLER, « Besitzen konfiskatorische Gesetze ausserterritoriale Wirkung ? » im Schweiz. Jahrbuch für internationales Recht 1946 $. 65 ff. ; BGE 50 IT 51 f., dazu SAUSER-HALL, bei CLUNET, Journal du droit international 1924 S. 794). Bei Forderungsrechten, die nicht in Wertpapieren verkôrpert sind, lässt sich indessen nur im Sinn einer Fiktion von einem « Sitz » oder einer « Belegenheït » sprechen ; es lässt sich hierbei der Ort, wo sich der Vermôgensgegenstand befindet, nicht einfach tatsächlich feststellen. Dabei fallen verschiedene Anknüpfungspunkte in Betracht, insbesondere der Wobnort des Gläubigers oder des Schuldners, und zwar fällt bei Verbindlichkeiten aus einem Filialbetrieb dessen Sitz neben dem Hauptsitz der Unternehmung in Betracht. Deshalb künnen denn auch von Staat zu Staat verschiedene Auffassungen über die « Belegenheïit » einer Forderung aufkommen. Wird darüber nicht durch vôlkerrechtliche Satzung, namentlich durch zwischenstaatliche Übereinkunft, einheitliches Recht geschaffen, so ist nicht ohne weiteres von einer Überschreitung des räumlichen Machtbereiches zu sprechen, wenn der eine Staat eine Beschlagnahme oder Enteignung vornimmt, während ein anderer Staat dieselbe Forderung als seinem eigenen Machtbereich unterstellt ansieht. Übrigens künnen konkurrierende Beschlagnahmrechte mehrerer Staaten auch in der Weise nebeneinander bestehen, dass einer dem andern das gleiche Recht zugesteht (vgl. RAAPE a.a.0. 284). Dafür bietet gerade die schweizerische Praxis der Arrestierung und Pfändung von Forderungen ein Beispiel. Es gelten danach Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkôrpert sind, grundsätzlich als am Wohnort ihres Gläu- 200 Versicherungsvertrag. N° 33.
bigers befindlich ; ist dieser Ort aber im Auslande, so gilt die Forderung als auch am allfälligen schweizerischen Wohnort ïihres Schuldners befindlich und kann dort arrestiert und gepfändet werden (vgl. BGE 56 III 50). Bei dieser Betrachtungsweise lässt sich grundsätzlich nichts dagegen einwenden, dass die betreffende Forderung im Ausland am Wohnort ihres Gläubigers gepfändet wird, obwohl sie, wie gesagt, auch in der Schweiz am Wohnorte des Drittschuldners gepfändet werden kônnte.
Was nun Versicherungsansprüche gegen eine schweizerische Unternehmung betrifft, die in den Geschäftskreis einer ausländischen Zweigniederlassung derselben fallen, so besteht kein zureichender Grund, sie hinsichtlich einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ausschliesslich dem schweizerischen Machtbereiche zu unterstellen. Vielmebr ist mit Rücksicht auf die staatliche Aufsicht, der ein solcher Filialbetrieb untersteht, und angesichts der dort für die Erfüllung der dem Filialbetrieb zugehôrigen Verbindlichkeïten gemäss den Vorschriften des betreffenden Staates zu bestellenden Sicherheiten füglich zu dulden, dass der nämliche Staat die betreffenden Forderungen, wo auch immer deren Gläubiger wohne, als seinem räumlichen Machtbereich unterstellt betrachtet. Das Bundesgericht hat denn auch die in Deutschland erfolgte Pfändung von Ansprüchen gegen eine schweizerische Versicherungsunternehmung, weil zu deren deutschem Versicherungsbestand gehôürend, gelten lassen (Urteiïl vom 13. Juli 1938, Slg des VA 8 $. 251 lit. d). Auch die gegenüber dem Kläger erfolgte Beschlagnahme und Enteignung konfiskatorischen Charakters lässt sich nicht aus dem Grunde als rechtswidrig bezeichnen, dass diese Ansprüche vom schweizerischen Standpunkt aus dem deutschen Machtbereich nicht unterstellt gewesen seien.
6. — Indem die deutschen Behôürden (des Jahres 1943) diese Ansprüche tatsächlich ihrer Gewalt unterwarfen, ‘bejahten sie deren «Belegenheit » in Deutschland, d.h. einen den staatlichen Beschlagnahmeakt gestattenden räumlichen Zusammenhang mit dem deutschen Gebiete. Wenn das Obergericht demgegenüber eine vermeintlich vom schweizerischen Recht geforderte ausschliessliche « Belegenheït » in der Schweiz zur Geltung bringen will, so ist ihm nach dem Gesagten nicht beizustimmen. Das Territorialprinzip steht, wie dargetan, der Berücksichtigung der nach deutschem Rechte sich ergebenden Foigen der Konfiskation nicht entgegen, denn die Unterstellung der Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag unter die deutsche Gebietshoheit widerspricht eben der schweizerischen KRechtsordnung nicht. Das angefochtene Urteiïl bejaht jedoch das Erlôschen der Ansprüche des Klägers nach deutschem Recht nicht eindeutig. Es bleibt danach offen, ob die in Deutschland erfolzte Konfiskation diese Ansprüche nach deutschem Recht (vom zivilrechtlichen Standpunkt aus, wie dies gegebenenfalls von deutschen Zivilgerichten angenommen würde) dem Kläger rechtswirksam entzogen habe. Zur Beurteilung dieser Frage des deutschen Rechts ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen (das damit Gelegenheit erhält, die Entscheidung des II. Zivilsenats des deutschen Bundesgerichtshofes vom 11. Februar 1953 i.S. Netty Sulzbacher gegen Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zu berücksichtigen : « Versicherungsrecht », 5. Rechtsprechungsnummer vom 15. März 1953, mit Anmerkung von PRÔLSS ; ferner SEIDL, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht 1952, S. 88 N. 3 und 96 N. 30).
7. — Sollte das Obergericht zum Schlusse kommen, die konfiszierenden deutschen Behôrden hätten nach richtiger Auslegung des deutschen Rechtes die Ansprüche des Kiä-. gers aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag nicht in ihre Machtsphäre einbeziehen dürfen, so wäre immerhin noch zu prüfen, ob der seitens der deutschen Behôürden auf die Beklagte ausgeübte Zwang, den Versicherungsvertrag dem Deutschen Reiche gegenüber zu erfüllen, die Beklagte nicht doch von den vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger befreit habe. Sollte dagegen das Obergericht, was 202 : Versicherungsvertrag. N° 33.
angesichts der in Erw. 6 am Ende erwähnten Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes wohl zu erwarten ist, nunmehr anerkennen, dass die Ansprüche des Klägers nach der von der Schweiz nicht zu beanstandenden Auffassung des deutschen Rechts (und zwar auch des Zivilrechts) dem Machtbereich der deutschen Behôrden unterstanden, so hängt der Ausgang des Prozesses nur noch davon ab, ob das Erlôschen der Ansprüche um des schweizerischen ordre public willen in der Schweiz als nicht erfolgt gelten müsse.
Diese Frage kann schon heute entschieden werden, da die Akten vollständig sind. Sie ist entgegen dem angefochtenen Urteil zu verneinen. Gewiss hätte sich die auf der nationalsozialistischen Rassen-Gesetzgebung beruhende Konfiskation gegenüber dem Kläger in der Schweiz nicht vollziehen lassen. Die schweizerischen Behôrden hätten dazu nicht Hand bieten dürfen, auch soweit an und für sich eine solche Rechtshilfe (wie allenfalls hinsichtlich erst seit einer Konfiskation in die Schweiz verschobener Sachen, vgl. BGE 74 IT 224) hätte in Frage kommen kônnen. Nachdem jedoch das Deutsche Reich sich die Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrage angeeignet und, wie hier vorausgesetzt wird, gegenüber der deutschen Niederlassung der Beklagten rechtswirksam verwirklicht hat, ohne dass die Môglichkeit bestünde, dieses Geschehnis rückgängig zu machen, gebietet es der schweizerische ordre public nicht, über den erfolgten Eingriff hinwegzusehen und der Beklagten eine Leistungspflicht aufzuerlegen, die ihr nicht obliegt, wenn sie nach der vom deutschen Rechte beherrschten materiellen Rechtslage den Vertrag dem an .die Stelle des Klägers getretenen Deutschen Reiche gegenüber ordnungsgemäss erfüllt hat. Das liefe auf eine Entrechtung der Beklagten hinaus, die sich nicht dadurch rechtfertigen lässt, dass die Entrechtung, die dem Kläger seitens des nationalsozialistischen Staates widerfuhr, nach schweïzerischer wie auch nach heutiger deutscher Auffassung eines Rechtsstaates unwürdig war. Ist die Beklagte nach dem deutschen Recht durch Vertragserfüllung von
jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger frei geworden, so muss es dabei bleiben, ohne dass für die Beklagte etwas darauf ankäme, ob der Kläger nach den geltenden deutschen Wiedergutmachungsgesetzen voll oder nur teilweise entschädigt werden wird.
8. — Endlich kann dem angefochtenen Entscheide nicht zugegeben werden, es sei der Beklagten eher als dem Kläger zuzumuten, den durch die Konfiskation verursachten und allenfalls durch Deutschland nicht voll zu ersetzenden Schaden zu tragen. Der Beklagten wird vorgehalten, sie (d.h. ihre deutsche Zweigniederlassung) habe sich zu willfährig dem Ansuchen der konfiszierenden Behôrden gefügt und die dem Kläger geschuldete Treue nicht hinlänglich gewahrt. Es war jedoch nicht Pflicht der deutschen Zweigniederlassung, sich gegenüber dem Ersuchen der Behürden des deutschen Domizilstaates, die sich auf die damals dort geltenden Gesetze und Verordnungen stützten, aufs Trôlen zu verlegen. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, ein solches Verhalten hätte auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Einziehung des Rückkaufswertes, der ja in Deutschland sichergestellt war, zu verhindern vermocht. Damit stimmen denn auch die Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofes in dem oben (Erw. 6 am Ende) erwähnten Urteil überein.
Die Kiage wird somit, falls die Beklagte den Versicherungsvertrag nach deutschem Recht gültig erfüli& hat, abzuweisen sein.
Dispositif
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 27. Mai 1952 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.