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BGE 79 II 36

36 Erbrecht. N0 7. Erbrecht. N0 7. 37 aber ist ein der Anerkennung vorausgegangener Schwur Art. 511 cp. 1 ce. Pluralita di testamenti. der Mutter, wie die Vorinstanz feststellt, überhaupt nicht Prova che le disposizioni posteriori sono semplicemente delle claWJow clYfll,1Jwmentari delle disposizioni anteriori. 1. Condi· bewiesen. Was der Kläger gegen diese Feststellung vor- zioni cui e sottoposta questa prova. 2. Prova fondata sul con- bringt, ist. nichts anderes als eine gemäss Art. 55 lit. c OG fron~o dei. testi dei t~tamenti: TI complemento pub anche conslStere m una 'Y1Wd~fica parzmle deI testamento anteriore. unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdi- 3. Interpretazione basata sn indizi estrinsici ai testi. gung. Anerkannte der Kläger das Kind, obwohl er fest- gestelltermassen damit rechnete, dass ein anderer Mann I. - Der am 21. November 1949 in MÜllehenstein ver- der Vater sein könnte, so ist ohne weiteres klar, dass er storbene Konrad Burkhart hinterliess ein Nettovermögen sich nicht schon dann auf Irrtum berufen kann, wenn von rund Fr. 205,000.-, bestehend aus seiner Wohnhaus- sich nachträglich ergibt, dass tatsächlich auch jemand liegenschaft nebst zwei Bauparzellen in MÜllehenstein anders als Vater in Frage kommt, sondern nur dann, (Wert Fr. 56,000.-) drei Liegenschaften in Dornach, wenn sich herausstellt, dass er selber nicht der Vater Hochwald und Duggingen (zusammen rund Fr. 77,000.-) sein kann. und Barvermögen (Fr. 75,000.-), abzüglich der Passiven (Es folgen Ausführungen darüber, dass die Unmöglich- von rund Fr. 4000.-. keit der Vaterschaft des Klägers nicht dargetan sei.) Gesetzliche Erben sind vier Grossnefien und -nichten Kradolfer und ein weiterer Verwandter E. M. Steib. Es fanden sich vier eigenhändige letztwillige Verfügun- gen vor, nämlich: A. Testament vom 16. April 1946. II. ERBRECHT « Ich hinterlasse weder Nachkommen noch direkte Vorfahren noch eine Ehefrau oder Geschwister und mache von der mir zustehenden freien Verfügungsbefugnis über meinen ganzen DROIT DES SUCCESSIONS Nachlass Gebrauch wie folgt : 1. Mein gesamter Nachlass fällt an meine drei Grosscousinen ... Marie, J enny und Irene Kradolfer ... und an den Grosscousin Hans Kradolfer ... 7. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 20. Februar 1953 i. S. Kradolfer gegen Kaufmanu. 2. (Bedingung betr. Hans Kradolfer). 3. und 4. (Ersatzerbeneinsetzung).

5. Wenn meine Haushälterin Mina Kaufmann bis zu meinem Art. 511 Abs. 1 ZGB. Mehrere letztwillige Verfügungen. Tode bei mir bleibt, so erhält sie aus meinem Nachlass die Nachweis, dass die spätere Vt;lrfügung eine biosse Ergänzung der Summe von zehntausend Franken. frühem darstellt. 1. Anforderungen an diesen Nachweis. 2. Be- 6. Bei meinem Tode geht mein Haus mit den Vorder· und weisführung aus· dem Vergleich der Verfügungstexte selber. Hintergärten (Mätteli) in Münchenstein an meine Haushäl- Die Ergänzung kann auch in einer teilweisen Abänderung der terin Mina Kaufmann. frühem Verfügung bestehen. 3. Heranziehung von ausserhalb ZtuJatz 1. Das im Wohnhaus... befindliche Mobiliar samt der Texte liegenden IndizieJn als Interpretationshilfe. . weiterem Inventar vermache ich ebenfalls meiner Haus· hälterin Mina Kaufmann.» Art. 511 aI. 1 ce. Pluraliffi de testaments. Preuve que les dispositions posterieures constituent simplement B. Testament vom 24. April 1946. des claWJes clYflI,1JMmentaires des dispositions anterieures. 1. Con- « Nach meinem Tode soll aus meinem Barvermögen erhalten, ditions auxquelles cette preuve est soumise. 2. Preuve fondee das 70,000.- Franken stark ist und auf der Solothurner Kan- Bur la comparaison des textes des testaments. La compIement peut aussi consister dans une 'flWdification partielle du testament tonalbank angelegt ist : Frau Röthlisberger-Burkhart . Fr. 5,000 ......:.... anterieur. 3. Interpretation fondee sur des indices extrinseques Familie Hafen-Burkhart . . . » 5,000.- aux textes. Fräulein Burkhart, Zürich 7 . » 5,000.-

Erbrecht. N° 7. Erbrecht. N° 7. 39 4 Geschwister Kradolfer. . • . • Fr. 40,000.- ihr im Testament D ausgesetzten Barlegat von Fr. 10,000.- Mina Kaufmann, meine Pflegerin . » 12,000.- Testament Avermachten MÜllchensteiner Liegenschaften O. Testament vom 24. April 1946. « Nach meinem Tode soll aus meinem Barvennögen erhalten: (samt Hausrat) habe. Fräulein Elisabeth Burkharl, Zürich Fr. 5,000.- III. - Sowohl das Bezirksgericht als das Obergericht Familie Hafen-Burkharl . . . . » 5,000.- meine Pflegerin Mina Kaufmann . . . . »15,000.- haben die Klage geschützt und der Klägerin die genannten ohne Steuerabzug ". Liegenschaften samt Hausrat zugesprochen und die Be- D. Te8tO.ment vom 11. Dezember 1947. klagten bei der Anerkennung des Barlegats von Fr. 10,000.-- IX Nach meinem Tode erhält meine Haushälterin Mina Kauf- mann zehntausend Franken bar ausbezahlt. samt Zins behaftet. Das Obergericht nahm an, das letzte Die zweite Haushälterin erhält nach meinem Tode zwei- Testament (D) stelle zweifellos eine blosse Ergänzung des tausend Franken bar ausbezahlt.» ersten (A) im Sinne von Art. 511 Abs. 1 ZGB dar und Ir. - Nach dem Tode des Erblassers verlangte Mfua habe daher dieses nicht aufgehoben, sondern habe neben Kaufmann, die ihn bis zu seinem Ende gepflegt hatte, . ihm Bestand. sowohl die ihr im Testament A vermachten Liegenschaften IV. - Mit der vorliegenden Berufung halten die Be- in MÜllehenstein samt Inventar als die Fr. 15,000.- samt klagten an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit Zins seit dem Erbgang gemäss dem Testament C. Die auf mehr als die Ausrichtung des Vermächtnisses von beiden anderen Testamente B und D bezeichnete sie als Fr. 10,000.- gemäss Testament D gehend, fest, ebenso ungültig, weil unrichtig datiert, das erstere auch deswegen, am Begehren auf Anrechnung einer Vergütung von weil der Erblasser den Willen gehabt habe, es zu vernichten. Fr. 180.- bzw. 190.- an diesen Betrag. Da die gesetzlichen Erben die Anspruche der Mina Die Klägerin trägt auf Bestätigung des Urteils an. Kaufmann nicht anerkannten, erhob diese gegen jene

Erwägungen

schaften in MÜllehenstein, überlassung des Hausrates und Nachdem die beiden Testamente vom 24. April 1946 Auszahlung von Fr. 15,000.- samt Zins zu 5 % seit (B und C) von beiden Parteien als dahingefallen erklärt dem Todestag. werden, reduziert sich der Streit auf die Frage, ob das Die Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, durch Testament D neben das in ihm nicht erwähnte erste (A) das "Testt..ment D seien alle früheren Verfügungen auf- oder an des$en Stelle getreten ist. Es handelt sich somit gehoben worden; sie" anerkannten demgemäss ein Ver- in der Tat um ein€m nach Art. 511 Abs. 1 ZGB zu beur- mächtnis von Fr. 10,000.-, verlangten aber, damit einen teilenden Fall. Betrag von Fr. 239.80 pro Monat ab 1. Januar 1950 als 1. - Die Klägerin hat die von dieser Bestimmung Vergütung für die Benützung des Hauses und des Mobiliars aufgestellte Rechtsvermutung, dass die spätere Verfügung verrechnen zu können. die frühere aufgehoben und ersetzt habe, zu zerstören, Im L~ufe des Verfahrens verzichtete die Klägerin nämlich zu beweisen, dass der Wille des Erblassers dahin darauf, aus den beiden Testamenten vom 24. April 1946 ging, das Testament A bestehen zu lassen und es durch (B und C) Rechte herzuleiten, und focht das Testament D das Testament D nur zu ergänzen, nicht zu ersetzen. nicht mehr an. Der Streit ging daher schon vor Bezirks- Dieser Beweis muss ein schlüssiger, jeden Zweifel beseiti- gericht nur noch darum, ob sich die Klägerin mit dem gender sein (BGE 45 II 148, ·49 II 327). Wenn nicht

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schon aus dem Wortlaut der spätem Verfügung sich sie solle neben den früheren Zuwendungen noch einen ergibt, dass nur eine Ergänzung der früheren gewollt weiteren Geldbetrag von Fr. 10,000.- erhalten. Allein war, so kann der Nachweis auch mit Beweismitteln geführt diese Überlegung ist immerhin nicht zwingend und ver- werden, die ausserhalb der beiden Urkunden liegen (a.a.O. liert ihre Bedeutung, weil Umstände vorliegen, die gegen und BGE 64 II 187, 75 II 284 und dort zit. Entscheide). diese Annahme und für die These der Klägerin sprechen. Es geht mithin um die Erforschung des Willens des Erb- a) Vorab ist zu beachten, dass das Testament A nicht lassers. Der hinsichtlich der Abgrenzung von Tat- und nur hinsichtlich des Umfangs des von ihm erfassten Rechtsfrage vom Bundesgericht befolgte Grundsatz wo- Vermögens sich von der Verfügung D unterscheidet, nach die Frage nach dem Willensinhalt einer Perso~ als sondern auch in qualitativer Beziehung, nämlich hinsicht- einen «innern Tatbestand» betreffend tatsächlicher Naturist lich der Verfügungsart. Mit der im Ingress gemachten und daher vom kantonalen Richter für das Bundesgericht Erklärung schaltet der Erblasser zuerst ausdrücklich die verbindlich beurteilt wird (BGE 66 II 267, 69 II 322 f., gesetzliche Erfolge überhaupt aus und setzt sodann die 70 II. 4~ f.), findet nach der Praxis für die Auslegung vier Grossnichten und -neffen Kradolfer als Universalerben le:ztwilliger Verfügungen nicht Anwendung, weil sich ein (Art. 483 Abs. 2 ZGB). Diese Ausschaltung der gesetz- hier von der Tatfrage die reine Rechtsfrage nicht trennen lichen Erbfolge und Erbeneinsetzung ist der Hauptinhalt lässt, ob der ermittelte Wille auch einen genügenden des Testaments A. Demgegenüber enthält das Testament Ausdruck in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gefun- D nur zwei im Verhältnis zum Gesamtnachlass geringfügige m BGE 69 II 75). Die Frage, ob der Erblasser durch nes, dasjenige zugunsten der Klägerin, dem Betrage nach die letzte Verfügung die erste aufheben und ersetzen oder sich mit dem bereits im ersten Testament enthaltenen bloss ergänzen wollte, unterliegt mithin der überprüfung deckt; nicht nur wird der übrige, ca. 95 % betragende des Bundesgerichtes. Nachlass mit keinem Wort erwähnt, sondern auch nichts

2. - In erster Linie ist zu untersuchen, ob die Verfügung über die Art der Erbfolge gesagt. Nachdem der Erblasser D nicht schon ihrem Wortlaute nach als blosse Ergänzung in der ersten Verfügung die gesetzliche ausdrücklich aus- des Testaments A sich darstelle (BGE 49 II 327). Das geschaltet und Erben eingesetzt hatte, erschiene die ist insofern nicht der Fall, als in jener in keiner Weise Absicht einer Beseitigung dieser früheren Hauptanord- auf ~ieses. Bezug genommen ist. Die spätere Verfügung nung durch die kleine Teilverfügung D umso überraschen- enthal~ mchts, was der früheren widersprechen, aber der, als die zuerst eingesetzten Erben mit den gesetzlichen auch mchts, was sie bestätigen würde. Sie hält der Klägerin nicht ganz zusammenfallen, indem der heutige Beklagte und der zweiten Haushälterin des Erblassers einfach Bar- Steib unter den ersteren nicht figuriert. Es kam mithin legate zu, ohne irgendwie auf die erste Verfügung hinzu- auch abgesehen vom Liegenschaftsvermächtnis zugunsten deuten. Man könnte versucht sein, -daraus eher ein Indiz der Klägerin (und den anderen Barlegawn) nicht auf gegen den Standpunkt der Klägerin herzuleiten, in der dasselbe heraus, ob die Erbfolge nach dem Testam~nt A Überlegung: hätte der Erblasser der Klägerin das ihr oder D ging, weshalb umso eher vom Erblasser eine Ausse- im Testament D ausgesetzte Barlegat neben den ihr rung über diesen Punkt erwartet werden durfte, falls er schon 1946 zugedachten Bar- und Liegenschaftsvermächt- ihn abweichend vom ersten Testament ordnen wollte. nissen zuhalten wollen, so hätte er wahrscheinlich gesagt, Das Fehlen jeglicher bezüglicher Andeutung und der ganz

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rudimentäre Inhalt der letzten Verfügung im Vergleich mögen, nicht das Realvermögen belastet sein soll, dass er zur ersten spricht zum vornherein für ihren blass zusätz- also in diesen Testamenten (B und C) nur vom Barvermö- lichen Charakter. gen spreche, nur über dieses verfüge, und diese Anord- b) Weiter fällt auf, wie der Erblasser in den sukzessiven nungen daher die bezüglich des übrigen Vermögens bereits Verfügungen seinen Nachlass gliedert. Im Testament A bestehenden Verfügungen, also die Universalerbeneinset- nennt er einerseits (Ingress und ZifI. 1) den « gesamten zung und das Liegenschaftsvermächtnis zugunsten der Nachlass », anderseits (Ziff. 6) die Liegenschaften in MÜll- Klägerin, nicht berühren sollen. ehenstein, die er der Klägerin vermacht. Er hat also Diese beiden Testamente (B und C) stellen sich also diese Liegenschaften von seinem « gesamten Nachlass», in klarer Weise als Ergänzungen des ersten dar. Wollte den er unter Vorbehalt der Barlegate seinen Verwandten man etwas anderes annehmen, so müsste man zugleich zuhielt, unter- und ausgeschieden und sie wahrscheinlich annehmen, dass auch die Berufung der Grossnichten und zum vornherein unter diesem Begriff gar nicht mitver- -neffen Kradolfer auf den Rest des Vermögens dahinfalle; standen. An dieser Unterscheidung zwischen Liegenschaf- aber dann wäre für dieses überhaupt kein Anwärter mehr ten in MÜllehenstein und übrigem Vermögen hat er in da, wenn man nicht zugleich weiter annehmen wollte, den Testamenten Bund C festgehalten, indem er. nur dass es im Willen des Erblassers gelegen habe, durch Barlegate aussetzte und dabei ausdrücklich bemerkte Beseitigung des ersten Testamentes einfach die gesetzliche diese seien « aus meinem Barvermögen» auszurichten: Erbfolge eintreten zu lassen, unter Auflage der Legate Vor allem lässt sich aus dieser Präzisierung schliessen, gemäss den Testamenten'B und C - welche Annahme dass der Erblasser sich bei Errichtung dieser Vermächt- aber bereits als unwahrscheinlich abgelehnt wurde. nisse durchaus bewusst war, dass sein Nachlass nicht nur Die Berufungskläger teilen die Auffassung, dass die aus Barvermögen bestand, sondern auch Liegenschaften Testamente Bund C,· obwohl heute von beiden Parteien umfasste ; hätte er letztere vergessen gehabt und in der als nicht zu Recht bestehend anerkannt, bei der Erfor-

Meinung testiert, er besitze nur Barvermögen, so hätte schung des Willens des Erblassers immerhin eine Rolle diese Unterscheidung keinen Sinn. Wenn er sich aber am zu spielen geeignet sind; denn wenn durch sie das Testa- ·24. April 1946 des Umfangs seines Nachlasses bewusst ment A aufgehoben worden wäre, so bliebe es aufgehoben, war und doch nur einige Barvermächtnisse errichtete, wenn auch sie selbst später wieder dahingefallen sind. ohne den übrigen Nachlass zu erwähnen, so liegt die Aber die Berücksichtigung dieser beiden Testamente Annahme nahe, dass er diese Verfügungen nur als Zusätze spricht zu Gunsten der These der Klägerin ; denn wenn zu dem um 8 Tage ältern, umfassenden Testamente A man sie im Sinne des Gesagten als blasse Ergänzungen meinte. Wenn nun allerdings der Nachlass nicht nur zum ersten ansehen muss, besteht umso mehr Grund, auch einerseits aus den MÜllchensteiner Liegenschaften und das Testament D als solche zu betrachten, weil es in seiner anderseits aus Barvermögen, sondern, abgesehen von jenen sprachlichen Fassung und seiner Beschränkung auf die der Klägerin vermachten Liegenschaften, etwa hälftig aus zwei Barlegate eine jenen beiden Testamenten durchaus Barvermögen und ausserkantonalen Liegenschaften be- ähnliche Verfügung ist. stand, so wollte der Erblasser mit dem jeweiligen Hinweis c) Die Berufungskläger wenden allerdings ein, wenn « aus meinem Barvermögen » doch offenbar zum Ausdruck die letzte Verfügung eine Ergänzung zur ersten wäre, so bringen, dass mit diesen Vermächtnissen nur das Barver- müsste die Klägerin ja Fr. 20,000.- in bar verlangen,

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nämlich aus der einen und der andern Verfügung je dem Erblasser und seiner Pflegerin sei andauernd gut Fr. 10,000.-, was sie aber bezeichnenderweise nicht tue. geblieben, während seine - ohnehin immer nur brieflich Als Ergänzung im Sinne von Art. 511 Abs. 1 ZGB ist gewesenen - Beziehungen zu den Verwandten Kradolfer indessen nicht nur eine spätere Verfügung zu verstehen, sich so gelockert hätten, dass er nicht einmal ihre Besuche die der früheren bezüglich des materiellen Inhalts etwas empfangen wollte. Die Beklagten bestreiten dies freilich hinzufügt, also ein neues Vermächtnis aussetzt oder ein und behaupten, es hätten zwischen ihnen und dem Erb- früheres dem Betrage nach erhöht usw. ; gemeint ist eine lasser sehr enge Beziehungen bestanden. Allein die Fest- Ergänzung des früher geäusserten Willens, eine zusätzliche stellung der Vorinstanz ist tatsächlicher Natur und beruht Willenserklärung, die zu der früheren hinzutreten, neben nicht auf einem Versehen ; sie stützt sich auf Zeugenaus- ihr bestehen, sich mit ihr kombinieren soll . es kann sich sagen. Übrigens darf, gegenüber der Berufung der Beklag- daher auch um eine teilweise Abänderung' der früheren ten auf ihre guten Beziehungen zum Erblasser, doch auch Verfügung handeln. Eine solche liegt im Testament D, darauf hingewiesen werden, dass sie durch das Testament . hinsichtlich der Klägerin, gegenüber dem ersten insofern, A keineswegs in einer unverständlichen, mit den verwandt- als die dort an das Barlegat geknüpfte Bedingung (wenn schaftlichen Beziehungen schwer in Einklang zu bringenden die Bedachte bis zu seinem Tode beim Erblasser bleibe) Weise zugunsten der Klägerin zurückgesetzt werden; fallen gelassen ist; hinsichtlich des Betrages enthält es beträgt doch der Wert der beiden Vermächtnisse der eine Abänderung nur gegenüber den beiden (dahingefal- letztem zusammen nur rund Fr. 67,500.-, also kaum lenen) Testamenten Bund C, die der Klägerin Fr. 12,000.- 1/3 des ganzen Nachlasses, sodass die Universalerbenein- bzw. Fr. 15,000.- zuerkannt hatten, gegenüber dem setzung weit davon entfernt ist, durch jene Vermächtnisse Testament A aber eine Bestätigung d~s ursprünglichen praktisch ausgehöhlt worden zu sein. Legatsbetrages von Fr. 10,000.-, auf den der Erblasser b) Ferner stellt die Vorinstanz fest, dass der Erblasser

offenbar deswegen zurückging, weil inzwischen noch eine noch nach Errichtung seiner späteren Testamente die zweite Haushälterin dazugekommen war, der er auch Weitergeltung des ersten hinsichtlich der Liegenschaften Fr. .2000.- zuhalten wollte. Gerade die Bestätigung des in Münchenstein wiederholt und ausdrücklich bestätigt ursprünglichen Betrages unter Weglassung der Bedingung hat, indem er sich nachher noch bei verschiedenen Gele- und gleichzeitiger Nennung einer neuen Legatarin spricht genheiten und verschiedenen Zeugen gegenüber äusserte, dafür, dass es sich bei den sukzessiven Barbeträgen an das Haus, der Garten und das « Mätteli» werden nach die Klägerin (Fr. 10,000.-, 12,000.-, 15,000.- und seinem Tode der Schwester Mina gehören. In diesen wieder 10,000.-) immer um ein und dasselbe Vermächtnis festgestellten Ausserungen hat die Vorinstanz mit Recht handelt und der letzte Betrag weder sich mit dem ersten Indizien erblickt, die, obwohl ausserhalb der Urkunde zu summieren noch ihn samt der ganzen Verfügung auf- liegend, als Interpretationshilfe herangezogen werden zuheben bestimmt, sondern einfach eine Bestätigung ohne dürfen. Auf die bezügliche Rechtsprechung (BGE 64 II Bedingung war. 187, 75 II 284 und dortige Zitate) zurückzukommen

3. - Diese aus der bIossen Vergleichung der sukzessiven besteht, entgegen der Meinung der Berufungskläger, kein Testamente sich ergebende Schlussfolgerung wird durch Anlass. Bei der Auslegung des Testamentes handelt es ausserhalb der Texte liegende Indizien unterstützt. sich um die Erforschung des Willens des Testators; dazu a) Die Vorinstanz stellt fest, das Verhältnis zwischen ist im Prinzip jedes Beweismittel zulässig, das dem Zwecke

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zu dienen geeignet ist. Wenn das Bundesgericht die dieser selber und könne sich nicht aus Indizien ausserhalb Einschränkung anbrachte, dass auf diese Weise nicht etwas derselben ergeben; denn dann wäre ein rechtsgeschäftli- in das Testament hineininterpretiert werden dürfe, was cher Widerruf nötig, der nur in Testamentsform erfolgen nicht darin stehe (BGE 69 II 383, 70 II 13, 72 II 232), könnte. so deshalb, weil ein nicht in der für letztwillige Verfügun- Hat also hier nach verbindlicher Feststellung der Erb'- gen gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgesprochener lasser selber nach der Errichtung des Testaments D seine Wille notwendig bedeutungslos bleiben muss. Etwas ganz letztwilligen Anordnungen im Sinne der Bestätigung des anderes ist es, wenn es sich darum handelt, zu ermitteln, Vermächtnisses der Münchensteiner Liegenschaften zu- was in der Verfügung mit den gebrauchten Worten gesagt gunsten der Klägerin kommentiert, so ist jeder ernstliche werden wollte. Es ist nicht einzusehen, weshalb zu diesem Zweifel daran beseitigt, dass das letzte Testament eine streng beschränkten Zwecke, zur Behebung von Unklar- blosse Ergänzung des ersten darstellt. heiten des vorhandenen Text-es (BGE 64 II 187), nicht 5. - Fällt mithin der Klägerin das Haus zu, so entbehrt alle zur Abklärung der Frage tauglichen Mittel berück- das Berufungsbegehren 2 betr. Verrechnung einer Nut- sichtigt werden sollten. Auch bei der hier streitigen Frage, zungsentschädigung mit dem Barlegat jeder Grundlage. ob eine spätere Verfügung neben oder aber an die Stelle einer früheren treten soll, handelt es sich nicht darum, Demnach erkennt. das Bundesgericht: einem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, der Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des nicht in gesetzlicher Form ausgesprochen wurde, sondern Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. darum, was der Erblasser mit dem letzten Testament August 1952 bestätigt. gewollt hat, ob es sein Wille war, trot~ der Niederschrift der neuen Verfügung die frühere aufrecht zu erhalten. Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass die spätere Verfügung die frühere verdränge, auch wenn dies in jener nicht ausgesprochen wurde. Es geht also nicht darum, eine Verfügung, die nach dem Wortlaut der späteren III. SACHENREOHT widerrufen erscheint, auf Grund anderweitiger Beweis-

mittel aufrecht zu erhalten (und, wie die Berufungskläger DROITS REELS sagen, die spätere « über den Haufen zu werfen »), sondern gerade darum, eine nie ausdrücklich widerrufene Verfü- 8. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 7. Mai 1953 i.. S. Merz gung entgegen der blossen gesetzlichen Vermutung weiter gegen Vogt & Cie. gelten zu lassen, weil sich diese Vermutung auf Grund Nachbarrecht. Ubermässige Einwirkung durch Maschinenlärm ? des Nachweises des wirklichen Willens des Erblassers Kognition des Bundesgerichts. Einschreiten gegen einen be- nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Wenn die Regelung stehenden Betrieb wegen seiner Einwirkungen auf eine vom Nachbarn geplante Baute T Art. 684 ZGB. umgekehrt wäre, d. h. das Gesetz die Vermutung des Weiterbestandes der früheren Verfügungen trotz dem Droit de voisinage. Exces occasionne par un brnit de ma.chines. Pouvoir d'examen du Tribunal federal. ProOOdes contre une Vorhandensein einer spätern aufstellen würde, dann entreprise existaute a. causa de ses effets sur une construction könnte man sagen, der Wiclerrufswille müsse sich aus projetee par un voisin.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 483, Art. 511 et Art. 684 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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