Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 79 IV 127

126 Strafgesetzbuch. No 30. Strassenverkehr. No 31. 127

Ehefrau zur Annahme einer neuen Arbeitsstelle zu bewe- verletze, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise gen. gegen das Sittlichkeitsgefühl verstosse (BGE 78 IV 163 Liegt ein Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64 und dort angeführte Urteile). Was im Sinne dieser Um- StGB nicht vor, so können auch die Art. 63 und 65 StGB schreibung unzüchtig ist, erfüllt auch den Begriff des nicht verletzt sein. Die ausgefällte Gefängnisstrafe ent- Unzüchtigen nach Art. 204, da diese Bestimmung wie jene spricht dem in Art. 201 StGB angedrohten Mindestmass. zum Schutze der Sittlichkeit erlassen worden ist (vgl. Über- Auch die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit schrift zum fünften Titel), also jedenfalls den Anstand in wird von dieser Bestimmung vorgeschrieben. Dass sie dem jeder Hinsicht auch in geschlechtlichen Dingen, wenn nicht Masse nach offensichtlich zu hart sei, behauptet der Be- sogar noch in anderer Richtung wahren will. Dass die schwerdeführer mit Recht nicht. romanischen Texte in Art. 188 ff. die unzüchtige Handlung als «acte contraire a la pudeuu bezw. (( atto di libidine ))

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof: bezeichnen, in Art. 204 dagegen von « objets obscenes i> Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. bezw. << oggetti osceni >> sprechen, gibt nicht Anlass zu einer engeren Auslegung. Ein Gegenstand, der in nicht leicht zu nehmender Weise gegen den geschlechtlichen Anstand ver- stösst, ist auch obszön (obscene, osceno). Offen bleiben kann, ob dieser Begriff nicht sogar die Anwendung des

30. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Oktober Art. 204 StGB auf Gegenstände gestattet, die an die Aus- 1953 i. S. Spillmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons sonderung von Kot usw. erinnern. Solothnrn.

Art. 204 StGB. Wann ist ein Gegenstand unzüchtig? Art. 204 CP. Quand un objet est-il obscene ? Vgl. auch Nr. 32 (Rechtsirrtum). - Voir aussi n° 32. Art. 204 OP. Quando un oggetto ha carattere osceno ?

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gegenstände, deren Vernichtung das Amtsgericht angeordnet hat, im Sinne von Art. 204 Ziff. 3 StGB unzüchtig seien ; diese Eigenschaft hätten nur pornographische, an die niedrigsten II. STRASSENVERKEHR Instinkte appellierende, an Beischlaf, beischlafsähnliche CIRCULATION ROUTIERE Handlungen, unzüchtiges Benehmen und Berühren erin- nernde Darstellungen. 4

Diese Auffassung hält nicht stand. Der Begriff << unzüch- 31. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1953 tig >> wird unter anderem auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190 i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Gautsehi. Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff. 2 und 193 Abs. 2 StGB ver- l. Art. 9 Abs. 3 MF'G, Art. 35 Abs. 3 MFV. Der Führerausweis wendet. Das Bundesgericht hat ihn in Auslegung dieser für leichte Motorwagen berechtigt nicht zur Führung von Motorrädern (Erw. 1). Bestimmungen stets dahin verstanden, dass eine Handlung 2. Art. 14 Abs. 1 MF'G, Art. 60 Abs. 3 MF'V. Der Motorradfahr- dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand schüler hat sich auf allen Fahrten von einer Person mit Führer-

128 Strassenverkehr. No 31. Strassenverkehr. N° 31. 129

ausweis für Motorräder überwachen zu lassen, und zwar auch Begleitung vorsehe, müsse geschlossen werden, dass die dann, wenn er einen Führerausweis für eine andere Kategorie Aufsichtsperson weder auf dem Motorrad mitzufahren von Motorfahrzeugen besitzt (Erw. 2). noch den Schüler auf einem zweiten Fahrzeug ständig zu

1. Art. 9 al. 3 LA, 35 al. 3 RA. Le permis de conduire pour voitures legeres n'autorise pas a conduire un motocycle (consid. 1). begleiten habe. So nehme der Kommentar STREBEL in

2. Art. 14 al. 1 LA, 60 al. 3 RA. L'eleve conducteur d'un moto- N. 20 zu Art. 14 denn auch an, es genüge, wenn die Auf- cycle doit, lors de tous les parcours qu'il effectue, se faire sur- veiller par une personne ayant le permis de conduire pour sichtsperson in der Nähe des Schülers bleibe. Gemäss motocycle, meme s'il possede un permis de conduire pour une Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizei- autre categorie de vehicules a moteur (consid. 2). {l departements vom 18. Januar 1937 verfolge Art. 60 Abs. 3

1. Art. 9 cp. 3 LA, 35 cp. 3 RLA. La licenza di condurre delle MFV lediglich den Zweck, den Fahrschüler in seiner Be- automobili leggere non autorizza a condurre un motociclo (consid. 1). wegungsfreiheit zu behindern und dadurch so rasch wie

2. Art. 14 cp. 1 LA, 60 cp. 3 RLA. L'allievo ehe impara a condurre möglich zur Ablegung der Führerprüfung zu veranlassen. un motociclo deve farsi sorvegliare, durante tutte le corse di tirocinio, da una persona provvista della licenza di condurre Eine Aufsicht dieser Art könne nur den Sinn haben, dass dei motocicli, quand'anche possegga la licenza di condurre die Fahrweise des Schülers nachträglich kritisiert und er un'altra categoria di autoveicoli (consid. 2). allenfalls auf eine falsche Anwendung der Verkehrsregeln A. - Olivier Gautschi, Student der Rechte, fuhr am hingewiesen werde. Dagegen sei es der Aufsichtsperson 19. September 1952 um 14.05 Uhr unbeaufsichtigt auf überhaupt nicht möglich, während der Fahrt dem Schüler einem Motorrad der Marke Rumi durch die Rosengarten- Ratschläge oder Weisungen irgendwelcher Art zu erteilen strasse in Zürich, obschon er für diese Art Motorfahrzeug und Ungeschicklichkeiten in der Bedienung des Motorrades nur einen Lernfahrausweis hatte. Ein Polizist machte ihn zu korrigieren. Sie könne somit lediglich die Aufg~be haben, darauf aufmerksam, dass er nicht unbeaufsichtigt die den Schüler auf allfällige Fehlanwendungen der Verkehrs- Maschine führen dürfe, und wies ihn an, sie zu stossen. regeln aufmerksam zu machen. Wer, wie der Verzeigte, Trotzdem fuhr Gautschi mit dem Motorrad ohne Aufsicht eine Führerbewilligung für leichte Motorwagen besitze, am gleichen Tage um 14.25 Uhr über die Wipkingerbrücke müsse die Verkehrsregeln kennen. Die Bedienung eines und am 20. September 1952 um 17.30 Uhr durch die Motorrollers biete ·keine Schwierigkeiten. Daher schwanke Bellerivestrasse. denn auch die Praxis der Verwaltungsbehörden. Es gebe B. -Am 14. November 1952 verfällte der Polizeirichter Kantone, welche Inhaber einer Führerbewilligung für der Stadt Zürich Gautschi wegen Übertretung der Art. 14 leichte Motorfahrzeuge ohne neue Prüfung zur Führung MFG, Art. 60 Abs. 3 MFV und Art. 6 der allgemeinen Poli- eines Motorrollers zuliessen. Unter diesen Umständen habe zeiverordnung der Stadt Zürich in eine Busse von Fr. 25.-. der Verzeigte annehmen dürfen, der Aufsicht im Sinne des Gautschi verlangte gerichtliche Beurteilung und bean- Art. 60 Abs. 3 MFV sei Genüge getan, wenn er sich regel- tragte Freisprechung, mit der Begründung, dass er eine mässig beim Verkäufer, welcher das Einfahren des Fahr-

Führerbewilligung für leichte Motorwagen besessen und zeuges überwachte, melde, um ihm den Motorroller vorzu- deshalb keiner Aufsicht bedurft habe. führen. Die Busse erweise sich aus diesem Grunde als unge- Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich gab seinem rechtfertigt, da Art. 6 der Polizeiverordnung als subsidiärer Antrage mit Urteil vom 24. April 1953 statt, mit der Be- Ungehorsamstatbestand neben der bereits in Art. 60 Abs. 3 gründung : Aus der Abweichung des Art. 60 Abs. 3 MFV MFV angedrohten Ungehorsamsstrafe überhaupt nicht an- von Art. 14 MFG, der für Autofahrschüler eine ständige zuwenden• sei. 9 AS 79 IV - 1953

t

130 Strassenverkehr. No 31.

G. - Der Polizeirichter der Stadt Zürich führt Nichtig- • Strassenverkehr. No 31. 131

Der Besitz eines Führerausweises für leichte Motorwagen keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei wegen Ver- enthob den Beschwerdegegner daher nicht der Pflicht, auf letzung der Art. 14 MFG und Art. 60 Abs. 3 MFV aufzu- Fahrten mit einem Motorrad die für das Führen dieser heben und die Sache zur Bestätigung der Strafverfügung Kategorie geltenden Bestimmungen in allen Teilen zu des Polizeirichters in diesem Punkte an den Einzelrichter befolgen. Dessen ist der Beschwerdegegner sich auch be- des Bezirksgerichts zurückzuweisen. wusst gewesen, hat er doch trotz des Besitzes eines Führer- D. - Gautschi beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde ausweises für leichte Motorwagen einen Lernfahrausweis sei abzuweisen. 0 für Motorräder eingeholt. '

2. - Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 2 MFG muss der Ler- Der Kassationshof zieht in Erwägung: nende von einer Person begleitet sein, die den Führeraus- l. - Gemäss Art. 9 Abs. 3 MFG gilt der Führerausweis weis besitzt und damit die Verantwortlichkeit als Führer für die Kategorie von Motorfahrzeugen, für die er ausge- trägt. Diese Bestimmung ist an sich für alle Arten von stellt ist. Motorfahrzeugen erlassen worden. Wenn Art. 60 Abs. 3 Diese Norm wird durch Art. 35 Abs. 3 MFV mit gewissen MFV sie für Motorradfahrschüler dahin auslegt, diese Einschränkungen bestätigt. Die Einschränkungen bestehen müssten von einer Person beaufsichtigt werden, die selbst darin, dass die Bewilligung zur Führung eines schweren im Besitze eines Führerausweises für Motorräder ist, so Motorwagens (Kategorie c und d) auch zur Führung eines kann das daher nicht den Sinn haben, dass die den Schüler Traktors (Kategorie e ), die Bewilligung zur Führung eines << beaufsichtigende ii Person es dabei bewenden lassen dürfe,

Jeiehten Motorwagens für die gewerbsmässige Ausführung {} 1 sich von ihm periodisch das Motorrad vorführen zu lassen. von Personentransporten (Kategorie b) zur Führung eines Art. 60 Abs. 3 MFV will lediglich der besonderen Beschaf- leiehten Motorwagens (Kategorie a) und die Bewilligung fenheit des Motorrades Rechnung tragen, das, wenn es zur Führung eines schweren Motorwagens zum Personen- überhaupt für eine zweite Person Platz bietet, sich jeden- transport (Kategorie c) zur Führung eines schweren Motor- falls bei Beginn des Fahrunterrichtes nicht zum Mitfahren wagens zum Gütertransport (Kategorie d) berechtigt. Dass einer solchen eignet, da dadurch die Unfallgefahr nur der Führerausweis für leichte Motorwagen (Art. 35 Abs. 1 erhöht, statt, wie Art. 14 Abs. 1 MFG es bezweckt, ver- Iit. a MFV) auch die Ermächtigung enthalte, Motorräder mindert würde. Die Aufsichtsperson ist nicht verpflichtet, mit oder ohne Seitenwagen (Art. 35 Abs. 1 lit. f und g) zu sich auf dem vom Lernenden geführten Motorrad mitfüh- führen, ist nicht vorgesehen und wird vom Beschwerde- ren zu lassen. Dagegen enthebt Art. 60 Abs. 3 MFV den gegner· mit Recht auch nicht behauptet. Schüler nicht der Pflicht, sich auf allen Fahrten von einer Diese Ordnung widerspricht dem Gesetze nicht. Der Person mit Führerausweis für Motorräder überwachen zu Bundesrat, der Art. 35 MFV erlassen hat, war nicht gehal- Jassen. Ob die Beaufsichtigung auf den Fahrten von einem ten, Motorräder und leichte Motorwagen als eine einzige festen Standort aus genügt oder ob die Aufsichtsperson (<Kategorie >>im Sinne des Art. 9 Abs. 3 MFG zu behandeln. dem Schüler auf einem zweiten Fahrzeug zu folgen hat, Schon das Motorfahrzeuggesetz selbst kennt den beson- kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf der Schüler deren Begriff des Motorrades (Art. 52), und durch Art. 1 keine unbeaufsichtigten Fahrten unternehmen, wie der Abs. 2 in Verbindung mit Art. 69 ermächtigt es den Bun- Beschwerdegegner es getan hat. Die Aufsichtsperson muss desrat, ihn zu umschreiben. zum mindesten ständig sehen, was er auf der Fahrt macht,

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132 Sirassenverkehr. No 31. Sta-assenverkehr. No 32. 133 ob er ihre Anweisungen befolgt, Fehler begeht, weitere im Kreisschreiben ausgeführt, dass Art.60 Abs. 3 MFV im Belehrung nötig hat. Interesse der Verkehrssicherheit liege. Um diese ist es den Da~on ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn Verwaltungsbehörden zu tun, wenn sie auf strenger An- der Schüler einen Führerausweis für eine andere Kategorie wendung der Bestimmung beharren, nicht um die Belästi- von Motorfahrzeugen besitzt, also ·vorausgesetzt werden gung des Schülers oder um blosse « Paragraphenreiterei JJ, darf, dass er die Verkehrsregeln kennt. Kenntnis dieser wie der :Beschwerdegegner meint. Über die Bestimmung Regeln ist nicht gleichbedeutend mit Fähigkeit, sie auf ein abweichendes Wert- oder Unwerturteil zu fällen, steht allen Kategorien von Motorfahrzeugen zu befolgen. Zudem 0 dem Richter nicht zu. Nur der :Bundesrat wäre befugt, ihr hat der Schüler sich nicht nur um die Kenntnis der Ver- die Zweckmässigkeit abzusprechen. Solange er sie nicht kehrsvorschriften zu bemühen, sondern auch die Beherr- abgeändert hat, ist sie von den Gerichten anzuwenden wie schung des Fahrzeuges zu lernen, sich mit den besonderen sie lautet. Gefahren vertraut zu machen, die eine bestimmte Katego- 3. - Der Beschwerdegegner hat keinen zureichenden rie in sich birgt. Grund gehabt, sich über die Bedingungen, unter denen er Inwiefern ihm weniger sollte zugemutet werden können., als Fahrschüler ein Motorrad benützen durfte, zu irren. sich im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutze Insbesondere durfte er nicht der Meinung sein, dass ihn der Mitmenschen auf allen Lernfahrten beaufsichtigen zu der Besitz eines Führerausweises für leichte Motorwagen lassen, als einem Schüler, der das Führen von Motorwagen zu unbeaufsichtigten Lernfahrten mit dem Motorrad be- lernt, ist nicht einzusehen. Dass gemäss Kreisschreiben rechtige. Zudem hat ihn die Polizei anlässlich der ersten des eidgenöasischen Justiz- und Polizeidepartementes vom <.j beanstandeten Fahrt ausdrücklich auf seine Pflicht auf- 18. Januar 1937 Art. 60 Abs. 3 MFV lediglich den Zweck merksam gemacht. verfolge, den Fahrschüler in seiner Bewegungsfreiheit zu Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes hat ihn wegen behindern und dadurch so rasch wie möglich zur Ablegung vorsätzlicher Übertretung des Art. 60 Abs. 3 MFV zu

der Führerprüfung zu veranlassen, ist eine Entstellung. bestrafen, ohne ihm Rechtsirrtum zugute zu halten. Das Kreisschreiben weist zwar unter anderem darauf hin, dass ein Motorradfahrschüler, der ohne Aufsichtsperson Demnach erkennt der Kassationshof: führen dürfte, wie es in mehreren Kantonen entgegen dem Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- Gesetze geduldet werde, in der Regel sich erst kurz vor teil des Einzelrichters des :Bezirksgerichtes Zürich vom Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises oder erst auf 24. April 1953 aufgehoben und die Sache zur :Bestrafung behördliche Aufforderung hin zur Prüfung stellen würde, des :Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückgewiesen. während ihn die Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung zwinge, so rasch wie möglich unter Anleitung der Auf- sichtsperson sich die für die Prüfung erforderlichen Kennt- 32. Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1953 i. S. nisse anzueignen und· mit der Anmeldung zur Prüfung Zumbaeh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. nicht länger zuzuwarten, als unbedingt nötig ist. Es erwähnt Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV, Art. 20 StGB. auch, das Departement sei sich bewusst, dass die strikte 1. Begriff des "Aussteigens" (Erw. 1). Anwendung von Art. 60 Abs. 3 MFV für den einzelnen 2. Wann darf auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ausge- stiegen werden 1 (Erw. 2). . Schüler eine Belastung bedeute. Wiederholt wird jedoch 3. Zureichende Gründe zu einem Rechtsirrtum vememt (Erw. 3) •

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 20, Art. 63, Art. 65, Art. 201 et Art. 204 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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