Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 79 IV 69

68 Strassenverkehr. No 16. 1 sieht. Sollte sich aber, wie der Beschwerdeführer behauptet, mässig oder überhaupt Alkohol zu trinken. Keinesfalls nach dem Abblenden der Zusammenstoss so blitzschnell entschuldigt die Stimmung, die an diesem Anlass geherrscht abgespielt haben, dass ihm die Zeit zum Anhalten oder haben mag, dass der Beschwerdeführer in Luzern in zwei Herabsetzen der Geschwindigkeit fehlte, so könnte das Wirtschaften zu trinken fortgefahren hat ; das zu tun, war nur heissen, dass die Geschwindigkeit schon vorher der in hohem Grade leichtfertig und verantwortungslos. Auf Sichtweite nicht angepasst war. der Fahrt von Mettmenstetten nach Luzern hätte er lange Das Obergericht hat daher zu Recht die eingetretene Gelegenheit gehabt, sich der schweren Gefahren zu erin- Verkehrsstörung und den Tod Truttmanns auf Fahrlässig- nern, die berauschte Motorfahrzeugführer für die Mit- keit des Beschwerdeführers zurückgeführt und diesen nach fahrenden und die übrigen Strassenbenützer schaffen. DassArt. 237 Ziff. 2 und Art. 117 StGB schuldig erklärt. er im <<Maihof>> einen Verwandten besuchen und im Bahn- hofbuffet seine Braut abholen wollte, mildert sein Ver-

4. - Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug schulden nicht ; er hätte das auch tun können, ohne Alko- führt, bekundet in der Regel solche Hemmungslosigkeit hol zu trinken. und achtet Leib und Leben anderer so gering, dass der Voll- Die Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdeführer zug der Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt wird, nur dann würde durch eine bedingt aufgeschobene Strafe nicht bedingt aufzuschieben ist, wenn bestimmte besondere dauernd von weiteren Vergehen abgehalten, bleibt im Umstände gleichwohl ernstlich erwarten lassen, dass er Rahmen des Ermessens. Der bedingte Strafaufschub konnte durch diese Massnahme von weiteren Vergehen abgehalten 1

1 umsoeher abgelehnt werden, als der Richter beim Ent- werde (BGE 74 IV 196, 76 IV 170). 0 scheid über diese Massnahme nebenbei auch das Bedürfnis Solche besondere Umstände liegen keine vor. Dass der nach Generalprävention in die Waagschale werfen darf Beschwerdeführer, wie das Obergericht nicht übersehen hat, (BGE 73 IV 80, 87; 74 IV 138). einen guten Leumund geniesst, arbeitsam, ehrlich und .......................... offen ist, ein solides Leben führt und nicht als Wirtshaus- hocker gilt, genügt nicht ; die erwähnte Rechtsprechung Demnach erkennt der Kassationshof: gilt nicht nur für schlecht beleumdete Personen, gewohn - Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. heitsmässige Trinker und dgl. Vielmehr müssten die Um- stände der Tat den Schluss zulassen, dass der Beschwerde- führer den Vorwurf gewissenlosen Handelns, der die ange- 17. Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 1953 trunkenen Führer im allgemeinen trifft, nicht verdiene, so i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Brunner. etwa, wenn er durch starkes Drängen anderer zur Tat 1. Art. 26 Ab8. 3 MFG. Verbot des Überholens an Strassenkreu- (.) zungen. bewogen worden wäre oder sich erst unter dem Einfluss j

2. Art. 20 MFG. Pflicht zum Gebrauch der Warnvorrichtung bei genossenen Alkohols und dadurch bewirkter Enthemmung gesetzwidrigem Überholen. zum Führen entschlossen hätte. Der Beschwerdeführer 1. Art. 26 al. 3 LA. Interdiction de depasser aux croisees. vermag indessen keine derartigen Milderungsgründe anzu- 2. Art. 20 LA. Obligation d'utiliser son appareil avertisseur en cas de depassement interdit. rufen. Er hat von Anfang an gewusst, dass er auf der Rück- fahrt von Mettmenstetten den Motorwagen führen werde. 1. Art. 26 cp. 3 LA. Divieto di oltrepassare ai crocevia.

2. Art. 20 LA. Chi oltrepassa illecitamente deve usare l'appa- Er hätte schon am Leichenmahl vermeiden sollen, über- recchio di segnalamento. „

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A. - Alois Brunner führte am 16. Mai 1952 einen Per- auch die Stelle, an der eine Strasse in eine andere einmün- sonenwagen auf der Hauptstrasse durch Uffikon gegen det (BGE 64 II 317, 75 IV 29, 128). Luzern. Vor ihm fuhren auf der rechten Seite der Strasse Daher durfte der Beschwerdegegner die beiden Radfahrer in gleicher Richtung die Radfahrer Barnabas Kaufmann an der Einmündung der Winikonerstrasse nicht überholen. und Adolf Hecht, jener links, dieser rechts. Bei der von Dass Kaufmann seine Absicht, nach links abzuschwenken links einmündenden Winikonerstrasse bog Kaufmann, nicht angezeigt hatte und daher der Beschwerdegegner de; ohne die Richtungsänderung anzuzeigen, nach links ab, Meinung war, er könne ohne Gefahr vorfahren ändert obwohl Hecht ihn auf den von hinten nahenden Motor- 0 nichts. Art. 26 Abs. 3 MFG verbietet das überholen an wagen aufmerksam gemacht hatte. Er stiess mit diesem Kreuzungen schlechthin, nicht bloss dann, wenn der Führer Fahrzeug zusammen und wurde verletzt. Es entstand auch des vorderen Fahrzeuges die Absicht kundgibt, nach links Sachschaden. abzuschwenken. Gewiss gibt es Verkehrsvorschriften, von B. - Gegen Kaufmann wurde vom Statthalteramt denen man je nach Lage straflos abweichen kann, z.B. Willisau wegen Übertretung von Art. 75 Abs. 2 MFV und das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG), an fahrlässiger Verkehrsstörung (Art. 237 Ziff. 2 StGB) eine dessen strengen Befolgung auf breiter und vollständig Busse von Fr. 10.-, gegen Brunner von der Staatsanwalt- freier Strasse bei voller Übersicht niemand ein Interesse schaft des Kantons Luzern wegen fahrlässiger Verkehrs- hat und dessen Verletzung unter solchen Umständen nie- störung eine solche von Fr. 60.- beantragt. manden auch bloss abstrakt gefährdet. Es kann jedoch Brunner verlangte gerichtliche Beurteilung. Das Amts- nicht die Rede sein, dass niemand, insbesondere keiner der gericht Willisau sprach ihn am 18. März 1953 frei. Zur beiden Radfahrer, ein Interesse daran gehabt habe, dass Begründung führte es aus, Verkehrsvorschriften dürften der Beschwerdegegner das Verbot des Art. 26 Abs. 3 MFG unter Umständen umgangen werden, wenn es im Interesse beachte, und dass seine Übertretung keine auch bloss ent- des normalen Ablaufs des Verkehrs und ohne Gefährdung fernte Gefahr habe schaffen können. Sowenig Kaufmann

geschehe. Das habe Brunner annehmen dürfen. Er habe im Vertrauen darauf, dass Art. 26 Abs. 3 MFG den von nicht damit rechnen müssen und können, Kaufmann hinten kommenden Fahrzeugen an Kreuzungen das über- werde unerwartet die Strasse überqueren. Aus dem glei- holen verbiete und daher ein Zusammenstoss ausgeschlos- chen Grunde habe er nicht zu warnen brauchen. sen sei, ohne Zeichen zu geben abbiegen durfte, sowenig

0. - Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft durfte der Beschwerdegegner sich darauf verlassen, dass des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem keiner der Radfahrer entgegen Art. 75 Abs. 2 MFV ohne Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung rechtzeitiges Ausstrecken des Armes nach links abbiegen Brunners nach Art. 237 Ziff. 2 StGB an das Amtsgericht werde. Da das Gesetz ausdrücklich von beiden Teilen ein 0 bestimmtes Verhalten fordert, um einer Gefährdung des zurückzuweisen. Brunner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Verkehrs vorzubeugen, haben beide ihre Pflicht zu tun, darf nicht der eine unter Berufung darauf, dass die Pflicht- Der Kassationshof zieht in Erwägung: erfüllung des andern zur Verhütung der Gefahr genüge,

1. - Art. 26 Abs. 3 MFG verbietet dem Motorfahrzeug- sich über das ihm auferlegte Gebot oder Verbot hinweg- führer, an Strassenkreuzungen zu überholen. Kreuzung im setzen. Übrigens besteht das Verbot des Überholens an Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung Kreuzungen (Einmündungen) nicht nur wegen der Gefahr

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des Zusammenstosses mit einem nach links abbiegenden gegeben hat, sagen sollen, dass sie in die Winikonerstrasse Fahrzeug, sondern unter anderem auch deshalb, weil an könnten abbiegen wollen, im Vertrauen darauf, dass ihnen solchen Stellen die linke Seite der Fahrbahn für Fahrzeuge hier niemand {gesetzwidrig) vorzufahren versuche. Die frei zu bleiben hat, die, unerwartet von links oder rechts Annahme des Amtsgerichts, er habe mit diesem Verhalten einbiegend, de~ Überholenden begegnen könnten {vgl. nicht rechnen müssen, ist entgegen der Ansicht des Be- BGE 74 IV 172), zumal das zu überholende Fahrzeug schwerdegegners keine tatsächliche Feststellung, die den anderen die Sicht verdecken und damit die Gefahr eines Kassationshof bände {Art. 277 bis Abs. l BStP), da es Zusammenstosses erhöhen kann. Zudem verlangt das Rechtsfrage ist, mit welchen Gefahren jemand bei pfücht- Überholen erhöhte Aufmerksamkeit und schafft damit die gemässer Aufmerksamkeit und Überlegung zu rechnen hat. Gefahr, dass sie von der Seitenstrasse abgelenkt werde; Der Beschwerdegegner kann die Unterlassung nicht damit das Verbot des Überholens an Kreuzungen {Einmündun- entschuldigen, dass Kaufmann von Hecht auf das von gen) will einer Anhäufung von Gefahren, denen die Auf- hinten nahende Fahrzeug aufmerksam gemacht worden merksamkeit des einen oder anderen Strassenbenützers sei und ein Signal ebensowenig genützt hätte wie diese nicht gewachsen sein könnte, vorbeugen. Warnung. Der Beschwerdegegner hat nicht gewusst, dass

2. - Der Beschwerdegegner bestreitet, dass er überholt Hecht den andern auf die Lage aufmerksam gemacht hatte, oder zu überholen begonnen habe. Diese Bestreitung ist und zudem hätte ein Signal - was der blosse Hinweis des mutwillig. Nicht nur hat er gegenüber dem Polizisten Hecht auf das nahende Fahrzeug nicht tun konnte - die zugegeben und vor dem Statthalteramt als richtig bestä- vom Beschwerdegegner gehegte Absicht des Überholens tigt, dass er im Begriffe gewesen sei, den Radfahrern links deutlich kundgetan und Kaufmann eindringlicher gezeigt, vorzufahren, sondern es kann sich auch tatsächlich nicht welcher Gefahr er sich aussetze, wenn er abbiege. anders verhalten haben. Wenn der Beschwerdegegner, wie 4. - Mit der Übertretung der Art. 26 Abs. 3 und Art. 20 er ebenfalls erklärt hat und wie das Amtsgericht verbind- MFG ist nach den Umständen auch das Vergehen des lich feststellt, zunächst hinter den Radfahrern gefahren Art. 237 Ziff. 2 StGB begangen worden. Das vorschrifts- war und dann bei der Einmündung der Winikonerstrasse widrige Verhalten des Beschwerdegegners hat den Verkehr auf ihre Höhe aufgeholt hatte, so war er eben daran, sie nicht bloss gefährdet, sondern sogar gestört. zu überholen. Daran lässt auch die Fahrgeschwindigkeit vor dem Unfall, die der Beschwerdegegner selber gegen- Demnach erkennt der Kassationshof : über der Polizei mit 40 km/Std. angegeben hat und die Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil das Amtsgericht auf 30-50 km/Std. beziffert, nicht zwei- des Amtsgerichts Willisau vom 18. März 1953 aufgehoben feln. und die Sache zur Verurteilung des Beschwerdegegners

3. - Der Beschwerdegegner hat auch dadurch unvor- nach Art. 237 Ziff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückge- sichtig gehandelt, dass er den beiden Radfahrern seine wiesen. Absicht, entgegen Art. 26 Abs. 3 MFG an der Einmündung zu überholen, nicht angekündet hat. Damit hat er Art. 20 MFG übertreten, wonach die Warnvorrichtung zu gebrau- chen ist, wenn die Sicherheit des Verkehrs es erfordert. Er hätte sich, obschon keiner der Radfahrer ein Zeichen

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 117 et Art. 237 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Ordonnance sur le service de vol militaire, Art. 75 — l’acte a été consolidé à nouveau le 15 juillet 2000, 1 janvier 2002, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 janvier 2005, 1 juillet 2006, 1 mai 2011, 1 juillet 2022, 1 juillet 2022, 1 juin 2026 et 1 juin 2026.

Cité dans