Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 9 décisions citantes n’a été analysée.

81 IV 325

81 IV 325

Rubrum

72. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1955 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Küttel.

Regeste

Verhältnis der Art. 286 und 292 StGB zu den Bestimmungen über den Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 und 324 StGB).

Sachverhalt

A.

- Im März 1954 pfändete das Betreibungsamt Zürich bei Küttel verschiedene Gegenstände, unter anderem einen Skirucksack. Küttel verkaufte den Rucksack in der Folge.

Am 2. Oktober 1954 erhielt er eine Steigerungsanzeige, in welcher die Wegnahme der im März gepfändeten Gegenstände auf den 5. Oktober 1954 angekündigt wurde. Am angekündigten Zeitpunkt war er nirgends anzutreffen, und die Wegnahme der gepfändeten Gegenstände konnte nicht erfolgen. Am 8. Oktober 1954 wurde er auf das Betreibungsamt vorgeführt und nach dem Verbleib der im März 1954 gepfändeten Gegenstände befragt. Er erklärte, teilweise wahrheitswidrig, diese Gegenstände seien nicht mehr an seinem Wohnort, eine Kontrolle dieser Angabe lasse er nicht zu, im übrigen verweigere er die Auskunft.

B.

- Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Mai 1955 wurde Küttel verurteilt wegen Verfügung über eine gepfändete Sache und Hinderung einer Amtshandlung. Auf Appellation hin sprach das Obergericht Küttel von der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB frei. Es begründete dies im wesentlichen damit, dass die reinen Ungehorsamsdelikte im Betreibungs- und Konkursverfahren, bei welchen sich das Verhalten des Angeschuldigten in passiver Renitenz erschöpft, in Art. 323 und 324 StGB abschliessend geordnet seien, sodass eine Anwendung von Art. 286 StGB nicht mehr in Frage komme. Erst wenn der Schuldner sich durch Gewalt oder Drohung einer Amtshandlung widersetze oder durch persönliche Behinderung die Durchsetzung verunmögliche, kämen die Art. 285 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und 286 (Hinderung einer Amtshandlung) zur Anwendung. Das Verhalten Küttels habe sich jedoch in passiver Renitenz erschöpft. Er könne daher nicht nach Art. 286 StGB verurteilt werden.

C.

- Gegen dieses Urteil reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof ein. Sie beantragt Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung des Straffalls zur Verurteilung von Küttel wegen Hinderung einer Amtshandlung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 286 StGB sei auch für das Betreibungsverfahren anwendbar, gleich wie nach der Praxis der allgemeine Ungehorsamstatbestand von Art. 292 StGB. Die Art. 323 und 324 StGB reichten nicht aus, um eine reibungslose Durchführung des Betreibungsverfahrens zu gewährleisten. Das Abschliessen des Hauses und die Verweigerung der Auskunft seien schwerwiegender als die blossen Ungehorsamstatbestände gemäss Art. 323 und 324 StGB. Das Verhalten des Beschwerdegegners liege ungefähr in der Mitte zwischen einfachem Ungehorsam und den qualifizierten Tatbeständen gemäss Art. 169 StGB (Verfügung über gepfändete Sachen) und Art. 289 StGB (Bruch amtlicher Beschlagnahme). Der Beschwerdegegner habe durch sein Verhalten die Wegnahme der gepfändeten Gegenstände, soweit über diese nicht verfügt worden sei, verhindert. Eine Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung sei daher gerechtfertigt.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Es ist in erster Linie zu prüfen, in welchem Verhältnis der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu den Bestimmungen über den Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren, Art. 323 und 324 StGB, steht. Soweit es sich um Ungehorsam handelt, der sich in einem passiven Verhalten erschöpft, ist die Anwendbarkeit von Art. 286 im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verneinen. Die im Titel "Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen" enthaltenen Art. 323 und 324 StGB lassen diesen Tatbeständen eine eingehende Regelung zukommen. Nach Art. 323 Ziff. 1 StGB wird mit Haft bis zu 14 Tagen oder Busse bestraft der Schuldner, der einer ihm ordnungsgemäss angekündigten Pfändung oder Aufnahme eines Güterverzeichnisses weder selber beiwohnt, noch sich dabei vertreten lässt, ebenso der Schuldner, der bei der Pfändung, der Aufnahme eines Güterverzeichnisses oder im Konkurs seine Vermögensgegenstände, Rechte und Forderungen nicht angibt (Art. 323 Ziff. 2 bis 4), ferner der Gemeinschuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht (Art. 323 Ziff. 5). In Art. 324 StGB wird der Ungehorsam von Drittpersonen im Betreibungs- und Konkursverfahren in verschiedenen Fällen mit Strafe bedroht. Aus der eingehenden Regelung des einfachen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren in den Art. 323 und 324 StGB muss der Schluss gezogen werden, dass diese Bestimmungen ein geschlossenes System von Normen für diese Art von Tatbeständen bilden. Auch die Marginalien der Art. 323 und 324 StGB "Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren" und "Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs- und Konkursverfahren" sprechen dafür, dass der einfache Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren durch diese Bestimmungen nach allen Richtungen hin geordnet werden sollte. Schliesslich sprechen auch die angedrohten Strafen für diese Auslegung. Es wäre nicht verständlich, wenn ein Schuldner, der bei der Pfändung nicht anwesend ist, oder der Gemeinschuldner, welcher sich nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung hält, mit Busse oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft würde, während ein Schuldner, welcher der Wegnahme gepfändeter Gegenstände fernbleibt und somit einen praktisch gleichartigen Ungehorsamstatbestand erfüllt, wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.

286 StGB wesentlich schärfer, mit Gefängnis bis zu einem Monat, bestraft werden könnte.

2.

Da der rein passive Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren in den Art. 323 und 324 StGB geregelt ist, können allfällige Lücken in diesem System nicht durch Heranziehung der Vorschrift über die Hinderung einer Amtshandlung ausgefüllt werden. Hier bleibt einzig der allgemeine Ungehorsamstatbestand gegen amtliche Verfügungen, Art. 292 StGB, vorbehalten, gemäss dem Wortlaut der Bestimmung allerdings nur, wenn in der amtlichen Verfügung dem Betroffenen für den Fall des Ungehorsams die in Art. 292 StGB vorgesehenen Strafen ausdrücklich angedroht werden. Dass Art. 292 StGB auch im Betreibungs- und Konkursverfahren anwendbar ist, hat das Bundesgericht bereits in BGE 70 IV 179 f. entschieden.

3.

Das Verhalten des Beschwerdegegners war ein rein passives. Er hat die Wegnahme der gepfändeten Gegenstände dadurch verhindert, dass er am angekündigten Zeitpunkt bei abgeschlossener Wohnung der Wegnahme fernblieb und später die Auskunft über den Verbleib der gepfändeten Gegenstände verweigerte. Er kann daher nicht wegen Hinderung einer Amtshandlung bestraft werden. In dem vom Kassationshof am 24. Juni 1955 beurteilten Falle Magnin war demgegenüber Art. 286 zur Anwendung gelangt, weil nicht lediglich passive Renitenz vorlag, sondern die Vornahme von Betreibungshandlungen durch aktiven Widerstand verhindert wurde. Die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, dass durch diese Rechtslage die ordnungsgemässe Durchführung des Betreibungsverfahrens in Frage gestellt werde, ist nicht begründet. Den Betreibungsbehörden steht frei, gleichzeitig mit der Ankündigung der Wegnahme gepfändeter Gegenstände (allfällig formularmässig) die Verfügung zu erlassen, dass der Schuldner persönlich anwesend zu sein habe oder dafür sorgen müsse, dass die Wegnahme auch in seiner Abwesenheit erfolgen könne, und an diese Verfügung die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu knüpfen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 169, Art. 286, Art. 289, Art. 292, Art. 323 et Art. 324 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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