Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 16 décisions citantes n’a été analysée.

85 IV 136

85 IV 136

Rubrum

35. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1959 i.S. Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 237 StGB ist auch anwendbar, wenn die Gefahr, welche nach dem normalen Gang der Dinge nahe lag, durch Zufall oder das Verhalten eines Beteiligten abgewendet wird.

Sachverhalt

A.

- Baumann führte am 1. Oktober 1956 in Emmen einen Personenwagen "Morris" durch die rund 5 m breite, beidseitig stark bebaute Sedelstrasse, die an unübersichtlicher Stelle die Buchenstrasse kreuzt. Als sich Baumann mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/Std. der Kreuzung näherte, gewahrte er auf eine Entfernung von 5-6 m einen von Käppeli geführten Lastwagen, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 13 km/Std. von rechts aus der Buchenstrasse in die Kreuzung fuhr. Baumann beschleunigte sein Fahrzeug, in der Meinung, er komme noch vor dem Lastwagen durch, konnte aber, obschon der Lastwagenführer sofort bremste, nicht verhindern, dass die hintere rechte Seite seines Wagens die vordere Stossstange des Lastwagens streifte. Durch den Anprall geriet der Personenwagen ins Schleudern, rollte zunächst an den linken, dann an den rechten Strassenrand und kam, nachdem er sich um die eigene Achse gedreht hatte, an einer Gartenmauer zum Stillstand. Sachschaden von Bedeutung entstand bloss am Personenwagen. Personen wurden nicht verletzt.

B.

- Das Amtsgericht Hochdorf verurteilte Baumann am 19. März 1959 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 30.-. Es warf ihm vor, er habe infolge übersetzter Geschwindigkeit Art. 25 und wegen Missachtung des Vortrittsrechts Art. 27 MFG verletzt und dadurch den Verkehr bzw. den Lastwagenführer Käppeli gefährdet.

C.

- Baumann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Er macht geltend, Art. 237 StGB sei nicht anwendbar, weil die von der Rechtsprechung vorausgesetzte konkrete Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers fehle; eine Verurteilung bloss wegen Widerhandlung gegen Vorschriften des MFG aber sei zufolge Verjährung ausgeschlossen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 237 StGB ist der öffentliche Verkehr schon dann gefährdet, wenn der Täter Leib und Leben einer einzelnen Person in Gefahr bringt, vorausgesetzt, dass die Gefährdung eine konkrete und nicht bloss abstrakte ist, d.h. dass für die Verletzung oder Tötung eines Menschen nicht nur eine entfernte Möglichkeit, sondern eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit besteht (BGE 71 IV 100;BGE 73 IV 183, 235;BGE 76 IV 124).

Inwiefern diese Voraussetzung im vorliegenden Falle durch den Anprall des Personenwagens erfüllt worden sein soll, wie die Vorinstanz angenommen hat, ist nicht zu ersehen. Die Gefährdung, welcher der Lastwagenführer in dem Augenblick ausgesetzt war, als der Personenwagen des Beschwerdeführers mit der vorderen Stossstange des nahezu stillstehenden Lastwagens zusammenstiess, hat sich im Anprall voll ausgewirkt, und zwar mit dem Erfolg, dass weder Käppeli verletzt wurde, noch am Lastwagen Sachschaden von Bedeutung entstand. Das beweist, dass der Anprall ein leichter war und dieser nicht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Lastwagenführers mit sich brachte.

Ob eine konkrete Gefährdung bestanden habe, beurteilt sich indessen nicht allein nach dem, was schliesslich eingetreten ist, sondern es kommt auch darauf an, ob das Ereignis, so wie es sich abgespielt hat, nach dem normalen Gang der Dinge die Verletzung eines Menschen ernstlich wahrscheinlich gemacht habe. Die Rechtsprechung hat stets angenommen, dass Art. 237 StGB auch dann anwendbar sei, wenn der Eintritt eines schädigenden Erfolges durch Zufall oder das Verhalten eines Beteiligten verhütet worden ist (BGE 72 IV 27Erw. 2;BGE 73 IV 183; Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1948 i.S. Hartmann).

So verhielt es sich auch hier. Käppeli hat, wie sich aus den Situationsplänen ergibt, den Wagen Baumanns wahrgenommen, sobald dieser für ihn sichtbar war, und er hat noch vor Ablauf der Sekunde, die bis zur Kollision verstrich, den Lastwagen wirkungsvoll zu bremsen begonnen. Er war somit auf die Gefahr, die ihm aus dem nicht mehr vermeidbaren Zusammenstoss drohte, gefasst und hat überdies durch Verzögerung der eigenen Fahrgeschwindigkeit die Wucht des bevorstehenden Zusammenpralles herabgesetzt. Dieses Verhalten war jedoch nicht selbstverständlich. Ebensogut hätte ein Gangwechsel oder eine andere notwendige Manipulation die Aufmerksamkeit Käppelis während der kritischen Sekunde in Anspruch nehmen können, und desgleichen wäre es möglich gewesen, dass er in jenem Augenblick sein Augenmerk auf den Rechtsverkehr gerichtet hätte, aus der Überlegung, dass er gegenüber den von links kommenden Fahrzeugen den Vortritt habe. Es hing also weitgehend vom Zufall und von der raschen Reaktion des Lastwagenführers ab, dass er noch vor dem Zusammenstoss den mit übersetzter Geschwindigkeit in die Kreuzung fahrenden Wagen Baumanns bemerkte und den Lauf seines Fahrzeuges abzubremsen vermochte. Unter solchen Umständen war die Möglichkeit, dass der Zusammenstoss den Lastwagenführer völlig überraschen und einen stärkeren Schlag als den eingetretenen hervorrufen konnte, ernsthaft in die Nähe gerückt. Die Gefahr einer Verletzung war nicht mehr bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete. Denn wenn der Anprall stärker gewesen und für Käppeli unerwartet gekommen wäre, hätte dieser leicht nach vorne geworfen werden und sich dabei an einem vorstehenden Fahrzeugteil oder an einer Kante eine Verletzung zuziehen können. Dass die Gefährdung eine erhebliche gewesen wäre, setzt Art. 237 StGB nicht voraus.

2.

Den subjektiven Tatbestand bestreitet der Beschwerdeführer mit Grund nicht. Er ist daher zu Recht nach Art. 237 Ziff. 2 StGB bestraft worden. Die Frage, ob er dann, wenn dieser Tatbestand nicht erfüllt wäre, zufolge Verjährung nicht mehr wegen Widerhandlung gegen das MFG bestraft werden könnte und demgemäss straffrei bleiben müsste, stellt sich somit nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 237 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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