Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

86 I 146

86 I 146

Rubrum

22. Auszug aus dem Urteil vom 16. Juni 1960 i.S. Kalberer gegen Gemeinderat Mels und Regierungsrat des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 88 OG. Inwieweit ist ein Grundeigentümer zur Anfechtung einer der Eröffnung oder Durchführung einer Güterzusammenlegung oder Baulandumlegung dienenden Anordnung legitimiert?

Sachverhalt

Im März 1959 beschlossen die Gemeinderäte von Sargans und Mels, in dem von der geplanten Nationalstrasse Zürich-Chur durchschnittenen, stark parzellierten Gebiet zwischen der alten Staatsstrasse und der SBB-Linie eine Baulandumlegung gemäss Art. 149 ff. st. gall. EG zum ZGB durchzuführen. Gegen den im Januar 1960 aufgelegten Verteilungsplan erhoben 13 Grundeigentümer Rekurs, darunter auch Emil Kalberer, der Eigentümer eines kleinen, aus einer einzigen Parzelle bestehenden und nicht weit von der Station Mels gelegenen Bauerngutes. Er bestritt die Zulässigkeit der Umlegung, weil es sich beim Umlegungsgebiet und insbesondere bei seiner Parzelle nicht um Baugebiet handle; ferner wies er auf die Nachteile hin, welche die Änderung der Grenzverhältnisse sowohl für die Überbauung als auch für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seines Grundstücks zur Folge hätte.

Durch Beschluss vom 21. März 1960 wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen sämtliche Rekurse ab und genehmigte den Verteilungsplan.

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Emil Kalberer den Antrag:

"1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 21. März 1960 und der in diesem Entscheid genehmigte Verteilungsplan für die Landumlegung seien aufzuheben, soweit dadurch die Parzelle des Beschwerdeführers betroffen wird;

2. Eventuell seien der Entscheid des Regierungsrates und der Verteilungsplan vollumfänglich aufzuheben."

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 4 BV und 31 KV (Eigentumsgarantie) und macht u.a. geltend, die Umlegung ermangle der gesetzlichen Grundlage, da sein Grundstück wie auch dessen Umgelände kein Baugebiet im Sinne von Art. 149 EG zum ZGB sei.

Das Bundesgericht ist auf das Eventualbegehren nicht eingetreten aus folgenden

Erwägungen

Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie die Aufhebung des Regierungsratsentscheids und des damit genehmigten Verteilungsplans, soweit dadurch sein Grundstück betroffen wird, und eventuell, d.h. für den Fall, dass diesem Hauptbegehren nicht entsprochen werden sollte, die vollumfängliche Aufhebung des Regierungsratsentscheids und des Verteilungsplans. Hinsichtlich des ersten Begehrens ist er zur staatsrechtlichen Beschwerde offensichtlich legitimiert. Dagegen erscheint es als fraglich, ob er auch legitimiert sei, die vollumfängliche Aufhebung des Verteilungsplans zu verlangen. Für den Entscheid hierüber ist von Bedeutung, ob es sich beim Gemeinderatsbeschluss, durch den die Landumlegung angeordnet worden ist, um einen allgemein verbindlichen Erlass oder um eine Verfügung im Sinne von Art. 88 OG handelt.

Baupolizeiliche Vorschriften, welche die Überbauung eines bestimmten Gebiets durch Baulinien, Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe oder Stockwerkzahl oder in anderer Weise beschränken, sind allgemein verbindlicher Natur (vgl. BGE 56 I 266 Erw. 1, nicht veröffentl. Urteil vom 6. Oktober 1954 i.S. Jeanneau); eine Ausnahme gilt nur für Vorschriften, welche die Bebaubarkeit eines einzelnen Grundstücks oder weniger zusammenhängender Grundstücke ordnen (nicht veröffentl. Urteil vom 19. November 1952 i.S. Strandhotel Engelberg AG; KIRCHHOFER, Eigentumsgarantie, ZSR 1939 S. 146/7). Mit den baupolizeilichen Vorschriften haben Massnahmen wie Güterzusammenlegungen und Landumlegungen das gemein, dass sie eine grosse Zahl von Grundstücken und Grundeigentümern erfassen. Während aber die baupolizeilichen Vorschriften als Rechtssätze bis zu ihrer Ausserkraftsetzung für die Ausführung einer unbestimmten Zahl von Bauten gelten, handelt es sich bei den Güterzusammenlegungen und Landumlegungen um Verfahren, die auf die Verwirklichung eines konkreten Projektes gehen, mit der rechtskräftigen Neuverteilung schliessen und über diese hinaus keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Die der Eröffnung oder Durchführung von Güterzusammenlegungen und Landumlegungen dienenden Anordnungen sind daher als Einzelverfügungen (oder als eine Summe solcher) aufzufassen. Zur Anfechtung solcher Anordnungen sind deshalb nur die Grundeigentümer und auch diese nur insoweit legitimiert, als sie dadurch in ihren persönlichen, rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden (Art. 88 OG; BGE 83 I 245 Erw. 1 mit Verweisungen), und das ist bloss der Fall, soweit diese Anordnungen sich auf ihre Grundstücke beziehen. Das gilt nicht nur für die Berufung auf die Eigentumsgarantie, wo es sich von selbst versteht, sondern auch für die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als dort, wo der Beitrittszwang die Zustimmung einer bestimmten Mehrheit der beteiligten Grundeigentümern und der beteiligten Bodenfläche voraussetzt (vgl. Art. 703 Abs. 1 ZGB), ein Grundeigentümer wegen Fehlens dieser Mehrheit sich nicht nur dem Beitritt widersetzen, sondern die Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses verlangen und wegen willkürrlicher Abweisung dieses Begehrens staatsrechtliche Beschwerde führen kann (BGE 80 I 229 Erw. 2; vgl. BGE 41 I 27 Erw. 2 und nicht veröffentl.

Urteil vom 6. Mai 1959 i.S. Angliker Erw. 3 c und d). Soweit dagegen die Beitrittspflicht wegen der Beschaffenheit oder Lage von Grundstücken streitig ist, sind die Eigentümer nur legitimiert, mit der staatsrechtlichen Beschwerde die Entlassung ihrer eigenen Grundstücke aus dem Perimeter zu verfolgen (heutiges Urteil i.S. Elliker). Dringen sie damit durch, so haben die zuständigen Instanzen (Behörden bzw. Organe der Güterzusammenlegungskorporation) zu entscheiden, ob das Unternehmen ungeachtet der Entlassung eines oder mehrerer Grundstücke und der sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten durchgeführt werden kann und soll.

Im vorliegenden Falle ist somit nur auf das Hauptbegehren des Beschwerdeführers einzutreten, während das Eventualbegehren um vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Verteilungsplans unzulässig ist. Das heisst nicht, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung der Rüge, die Einbeziehung seiner Liegenschaft in den Perimeter sei willkürlich, auf Einwendungen zu beschränken hätte, die sich nur auf dieses Grundstück beziehen; er kann sich auch auf Gründe stützen, die gleichzeitig für weitere Parzellen gelten und zutreffendenfalls auch deren Entlassung aus dem Perimeter rechtfertigen würden.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 703 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 88 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans