Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 16 décisions citantes n’a été analysée.

86 III 15

86 III 15

Rubrum

8. Entscheid vom 9. März 1960 i.S. R. & Cie.

Regeste

Art. 93 SchKG. Pfändung des Einkommens aus selbständiger Berufstätigkeit (Naturarztpraxis).

Sachverhalt

In der Betreibung, welche die Firma R. & Cie gegen X. führt, pfändete das Betreibungsamt Heiden am 28. November 1959 vom selbständigen Erwerb, den der Schuldner als Naturarzt erzielt und den es auf netto Fr. 15'000.-- pro Jahr schätzte, den Betrag von Fr. 500.-- pro Monat. Auf Beschwerde des Schuldners hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Pfändung mit Entscheid vom 11. Februar 1960 aufgehoben, weil das Gesetz die Pfändung eines Teils des Gesamterwerbs aus freier Berufstätigkeit nicht gestatte. Diesen Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Nach den Entscheiden BGE 84 IV 155 ff. und BGE 85 III 38 ff., welche die Vorinstanz übersehen hat, lässt Art. 93 SchKG die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht darauf zu, ob es aus unselbständiger oder selbständiger Berufstätigkeit herrühre. Gleich wie die Einkünfte aus dem Betrieb eines Schönheitssalons oder einer Autofahrschule, auf welche die erwähnten Präjudizien sich beziehen, sind also nach Art. 93 SchKG auch die Honorareinnahmen eines Naturarztes aus der Behandlung von Patienten pfändbar, soweit sie den Notbedarf des Schuldners und die zu ihrer Erzielung notwendigen Auslagen (Gestehungskosten) übersteigen. Wenn aus den Akten nicht ersichtlich ist, wieviel der Schuldner unter diesem Titel einnimmt, so ist dies kein Grund, von einer Pfändung abzusehen. Vielmehr ist zu prüfen und nötigenfalls zu schätzen, wie hoch die Honorareinnahmen des Schuldners und die von ihm aufzuwendenden Gestehungskosten sich belaufen. Einen Anhaltspunkt kann dabei der Umstand bieten, dass der Schuldner bei einem Umsatz von rund Fr. 31'000.-- nur für rund Fr. 4500.-- Heilmittel eingekauft hat. Beim Entscheid darüber, welcher Teilbetrag des so errechneten Nettoeinkommens aus der Berufstätigkeit des Schuldners gepfändet werden könne, ist auf das Einkommen Rücksicht zu nehmen, dass der Schuldner nicht durch solche Tätigkeit, sondern anderswie erzielt. Soweit der Schuldner seinen Notbedarf aus anderweitigen Einkünften bestreiten kann, ist er zu dessen Deckung nicht auf sein Arbeitseinkommen angewiesen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Bestimmung des allenfalls pfändbaren Einkommens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 93 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

Cité dans