Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

86 IV 128

86 IV 128

Rubrum

33. Entscheid der Anklagekammer vom 27. April 1960 i.S. Verhöramt des Kantons Glarus gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 346, 348 Abs. 1, 349 Abs. 2 StGB; Art. 262 BStP. 1. Wo sind Mittäter, die nicht im gleichen Kanton wohnen, für eine im Ausland verübte Tat zu verfolgen? (Erw. 1a). 2. Wann ist die Untersuchung angehoben? (Erw. 1b). 3. Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand (im Hinblick darauf, dass die Behörden eines andern Kantons vor allem zur Abklärung der für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgebenden Umstände verschiedene Untersuchungsmassnahmen getroffen haben, die verhältnismässig lange Zeit in Anspruch nahmen)? (Erw. 2).

Sachverhalt

A.

- Hans Huber und Margrit Baumgartner werden beschuldigt, in der Nacht vom 28./29. November 1959 in der Nähe von Istein (Deutschland) aus einer Baubaracke, in die sie eingedrungen waren, Lebensmittel, Kleider und andere Gegenstände weggenommen zu haben. Huber wohnt in Glarus, Margrit Baumgartner in Uster.

Margrit Baumgartner wurde am 3. Dezember 1959 in Zürich durch einen Beamten der zürcherischen Kantonspolizei kontrolliert. Dabei berichtete sie von sich aus über den in Deutschland verübten Einbruchdiebstahl, der vorher keiner schweizerischen Behörde zur Kenntnis gebracht worden war. Der auf Grund ihrer Angaben erstellte Rapport wurde zur weiteren Abklärung des Falles an das Polizeikommando des Kantons Glarus geleitet. In der Folge wurde Huber durch glarnerische Behörden (Kantonspolizei, Verhöramt) einvernommen, die zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und namentlich der Frage der Zuständigkeit auch noch einen Bericht der Staatsanwaltschaft von Freiburg i. Br. einholten und die Einvernahme der Geschädigten durch eine deutsche Amtsstelle veranlassten. Zwischenhinein wurden die Akten überdies an das Polizeikommando des Kantons Zürich zurückgeleitet, das Margrit Baumgartner erneut durch einen Polizeibeamten befragen und weitere Erhebungen anstellen liess.

B.

- Am 5. April 1960 ersuchte das Verhöramt des Kantons Glarus die Bezirksanwaltschaft Zürich um Übernahme der Strafverfolgung gegen Hans Huber und Margrit Baumgartner, weil die erste Untersuchungshandlung in Zürich, wo einer der Mittäter wohne, vorgenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Übernahme der Strafverfolgung ab.

C.

- Mit Gesuch vom 19. April 1960 beantragt das Verhöramt des Kantons Glarus der Anklagekammer des Bundesgerichtes, die Behörden des Kantons Zürich seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, Huber und Margrit Baumgartner für die ihnen zur Last gelegte Tat zu verfolgen und zu beurteilen.

D.

- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält in ihrer Vernehmlassung daran fest, dass auf Grund von Art. 348 StGB die glarnerischen Behörden zuständig seien und kein Anlass bestehe, vom gesetzlichen Gerichtsstande abzuweichen.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1.

Huber und Margrit Baumgartner werden beschuldigt, als Mittäter im Auslande einen Diebstahl verübt zu haben.

a) Zur Verfolgung im Auslande verübter strafbarer Handlungen sind gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB die Behörden zuständig, wo der Täter wohnt. Da Huber in Glarus, Margrit Baumgartner in Uster wohnt, wäre diese demnach durch die zürcherischen, jener durch die glarnerischen Behörden zu verfolgen. Das widerspräche jedoch dem sich aus Art. 346 und Art. 349 Abs. 2 StGB ergebenden Grundsatze, wonach Mittäter am gleichen Orte zu verfolgen sind. Eine Vorschrift darüber, wie dieser Konflikt zu lösen sei, enthält das Gesetz nicht. Die Lösung ergibt sich indessen durch analoge Anwendung des Art. 349 Abs. 2 StGB. Wie in dieser Bestimmung geht es auch in Fällen der vorliegenden Art um die Frage, was gelte, wenn die Anwendung einer an sich zutreffenden Gerichtsstandsbestimmung des Strafgesetzbuches zu einer getrennten Verfolgung von Mittätern führen würde. Angesichts dieser Übereinstimmung liegt es nahe, dass die Regelung, die für den einen der beiden Fälle getroffen wird, sinngemäss auch für den anderen im Gesetz nicht ausdrücklich behandelten gelte.

Von den beiden Kantonen, die gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB zur Verfolgung und Beurteilung je eines der Mittäter zuständig wären, hat in analoger Anwendung von Art. 349 Abs. 2 StGB somit jener das Verfahren gegen beide Angeschuldigte durchzuführen, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

b) Das trifft den Kanton Zürich. Angehoben im Sinne von Art. 349 Abs. 2 (Art. 346 Abs. 2, 347 Abs. 1 und 3, 350 Ziff. 1 Abs. 2) StGB ist eine Untersuchung u.a. dann, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtige (BGE 75 IV 140). Erhebungen solcher Art haben Organe der Kantonspolizei Zürich dadurch angestellt, dass ein Polizeibeamter am 3. Dezember 1959 Margrit Baumgartner auf ihre Andeutung hin, Huber habe in Deutschland einen Diebstahl begangen, eingehend über die Umstände der Tat einvernahm, die Aussagen in einem Protokoll festhielt und dieses samt einem Bericht, worin Huber ausdrücklich des Einbruchdiebstahls beschuldigt wurde, am 4. Dezember 1959 an das Polizeikommando Zürich weiterleitete, damit es durch die glarnerischen Behörden abklären lasse, wo Huber sich aufhalte, wodurch er sich die Mittel zum Kaufe neuer Kleider, für Taxifahrten, Hotelaufenthalte und dergleichen beschaffen habe. Eine Verfolgungshandlung im Sinne der angeführten Bestimmungen hat das Kommando der Kantonspolizei Zürich weiter dadurch vorgenommen, dass es am 9. Dezember 1959 diesen Rapport an das Polizeikommando Glarus weiterleitete mit dem Ersuchen, die darin anbegehrten Erhebungen tätigen zu lassen und über deren Ergebnisse an die ersuchende Behörde Bericht zu erstatten. Alle diese durch Organe der gerichtlichen Polizei des Kantons Zürich vorgenommenen Amtshandlungen waren darauf gerichtet, abzuklären, ob Huber als Täter eines in Deutschland verübten Diebstahls in Frage komme, bezweckten somit die Abklärung dieses Verbrechens und der Täterschaft und waren daher Untersuchungshandlungen. Solche haben die glarnerischen Behörden, die von dem gegen Huber gerichteten Verdacht erst durch die Zustellung des von den zürcherischen Polizeibehörden erstellten Rapportes Kenntnis erhielten, erst vom 11. Dezember 1959 an vorgenommen.

2.

Nach Art. 262 BStP (Art. 399 lit. e StGB) kann die Anklagekammer allerdings einen anderen Gerichtsstand bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch nach feststehender Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen (BGE 68 IV 6 Erw. 5; BGE 76 IV 207/8; BGE 85 IV 206 Erw. 2). Im vorliegenden Falle trifft das nicht zu.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält eine Überweisung an die Behörden des Kantons Glarus für angezeigt, weil diese sich schon intensiv mit der Sache befasst hätten. Die glarnerischen Behörden haben jedoch lediglich Huber dreimal einvernommen, einen Amtsbericht der Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. eingeholt, sowie die Einvernahme von Margrit Baumgartner durch zürcherische und die Befragung des Geschädigten durch deutsche Behörden veranlasst. Unter diesen Umständen kann unmöglich gesagt werden, die Untersuchung sei schon so weit fortgeschritten, dass es unvernünftig wäre, in diesem Stadium des Verfahrens noch den Gerichtsstand zu wechseln. Übrigens haben die von den glarnerischen Behörden getroffenen Untersuchungsmassnahmen vor allem der Abklärung der Verhältnisse gedient, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes ausschlaggebend sind. Da sie hiezu verpflichtet waren (BGE 81 IV 73 Erw. 4), wäre es unbillig, bloss mit Rücksicht auf diese Untersuchungsmassnahmen, mögen sie auch verhältnismässig lange Zeit in Anspruch genommen haben, vom gesetzlichen Gerichtsstande abzuweichen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Huber und Margrit Baumgartner für die ihnen zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 346, Art. 348, Art. 349 et Art. 399 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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