Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

87 IV 45

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Rubrum

12. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Mai 1961 i.S. X. gegen Kriminalgericht des Kantons Luzern und Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin.

Regeste

Die kantonale Strafbehörde, die erfährt, dass der Beschuldigte noch in einem oder in mehreren andern Kantonen ein Offizialdelikt begangen hat, ist verpflichtet, von Amtes wegen mit den Behörden des oder der andern Kantone zur Regelung der interkantonalen Gerichtsstandsfrage in Verbindung zu treten.

Erwägungen

1.

Nach Art. 68 und 350 StGB ist derjenige, der mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, in der Regel an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu verfolgen und zu beurteilen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte einen Anspruch darauf hat, für die verschiedenen Delikte von einem einzigen Richter beurteilt zu werden, anderseits aber auch, dass die kantonalen Strafbehörden bundesrechtlich verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass der Anspruch des Beschuldigten erfüllt werden kann. Das bedeutet, dass die mit der Durchführung eines Strafverfahrens betraute Behörde jedes Mal, wenn sie erfährt, dass der Beschuldigte noch in einem andern Kanton ein Offizialdelikt begangen hat, mit den Behörden dieses Kantons in Verbindung zu treten hat, um durch Vereinbarung oder, wenn eine solche nicht zustandekommt, durch Anrufung der Anklagekammer des Bundesgerichtes den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (PANCHAUD, Journal des Tribunaux 1959 S. 71/72). Eine solche Fühlungnahme gebietet auch die Rücksicht auf die Interessen des oder der andern beteiligten Kantone.

Im vorliegenden Falle haben die Luzerner Behörden nichts unternommen, um mit den Tessiner Behörden rechtzeitig den Gerichtsstand zu regeln, trotzdem sie seit April 1960 darüber orientiert waren, dass gegen den Gesuchsteller im Tessin eine Strafklage wegen Pfändungsbetruges, der von Amtes wegen zu verfolgen ist, anhängig war. Die Anwendung von Art. 350 StGB war nicht deswegen hinfällig, weil der Beschuldigte im Juni 1960 bestritt, sich der im Tessin eingeklagten Tat schuldig gemacht zu haben, und weil sein damaliger Verteidiger vorbrachte, die Tessiner Behörden hätten keine Untersuchungshandlungen vorgenommen. Mit dem Eingang der Strafklage war die Untersuchung angehoben und der Beschuldigte verfolgt, gleichgültig, ob dieser die Tat bestritt und ob die Tessiner Behörden irgendwelche Ermittlungshandlungen durchführten oder nicht (BGE 71 IV 59, 167; BGE 72 IV 95; BGE 75 IV 141). Nur wenn bereits ein Gerichtsurteil oder ein Einstellungsbeschluss ergangen wäre, hätte sich den Luzerner Behörden die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes nicht mehr gestellt.

Ebensowenig war es Sache der Luzerner Behörden, von sich aus darüber zu entscheiden, ob aus Zweckmässigkeitsgründen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen und der Beschuldigte für die mehreren strafbaren Handlungen in zwei verschiedenen Kantonen verfolgt und beurteilt werden soll. Die Befugnis, den Gerichtsstand anders als nach den gesetzlichen Normen zu bestimmen, steht nach Art. 262 f. BStP nur der Anklagekammer des Bundesgerichtes zu. Wohl hat die Rechtsprechung die gleiche Befugnis auch den Kantonen zuerkannt, aber nur unter der Voraussetzung, dass unter den zuständigen Behörden der interessierten Kantone eine Einigung erzielt wird (vgl. PANCHAUD a.a.O. S. 70 und Schweiz. Jur. Kart. Nr. 899, S. 9 Ziff. I 2, S. 10-11). Die Luzerner Behörden hätten somit, wenn sie entgegen der Regel des Art. 350 den Tessiner Fall nicht in ihr Verfahren einbeziehen wollten, rechtzeitig die Stellungnahme der Tessiner Behörden einholen sollen. Gleich ist übrigens zu verfahren, wenn sich ein Kanton zur Verfolgung eines Deliktes für örtlich unzuständig hält (BGE 78 IV 246).

Es war daher fehl am Platze, dem vor Kriminalgericht gestellten Gerichtsstandsbegehren des Angeklagten entgegenzuhalten, es sei verspätet. Gewiss hat die Anklagekammer entschieden, dass einem Gesuch des Beschuldigten um Bestimmung des Gerichtsstandes keine Folge zu geben ist, wenn es erst unmittelbar vor der Aburteilung gestellt wird (BGE 72 IV 194, BGE 85 IV 209 Erw. 2). Diese Rechtsprechung gilt indessen dann nicht, wenn ein Kanton in Kenntnis des Gerichtsstandskonfliktes zur gerichtlichen Beurteilung schreitet, ohne dass er ihn vorher auf dem Wege der interkantonalen Verständigung zu lösen versucht hat.

2. ...

3. ...

4.

Beim Kostenspruch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einerseits die Luzerner Behörden ihre Pflicht, mit den Tessiner Behörden rechtzeitig die Verbindung aufzunehmen, vernachlässigt haben und dass anderseits der Gesuchsteller schon früher die Möglichkeit gehabt hätte, in Luzern die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben und nötigenfalls die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen. Die Verfahrenskosten sind daher zur Hälfte dem Gesuchsteller und zur andern Hälfte in Abweichung von der Regel des Art. 156 Abs. 2 OG dem Kanton Luzern zu überbinden.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 68 et Art. 350 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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