Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

88 IV 11

88 IV 11

Rubrum

5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1962 i.S. Koller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Regeste

Art. 61 Abs. 4 und Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Die für den Fall des gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren obligatorisch vorgesehene Urteilspublikation hat stets unter Namensnennung zu erfolgen (Erw. 3). 2. In welchem Organ das Strafurteil zu veröffentlichen ist, entscheidet sich nach dem mit der Urteilspublikation verfolgten Zwecke (Erw. 4).

Sachverhalt

A.

- Koller, der seit 1957 in Rotkreuz eine Metzgerei betreibt, färbte wiederholt Cervelats und Wienerli mit einem Teerfarbstoff. Dies tat er jeweils dann, wenn ihm fertig geräucherte Würste der genannten Art zur sofortigen Lieferung an Kunden fehlten.

B.

- Das Strafobergericht des Kantons Zug verurteilte Koller am 31. Oktober 1961 wegen gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis und zu Fr. 200.-- Busse. Im weiteren ordnete das Gericht die einmalige Veröffentlichung des Urteils im kantonalen Amtsblatt an.

C.

- Koller führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt unter anderem, es sei von der Urteilspublikation im kantonalen Amtsblatt abzusehen, eventuell sei das Urteil ohne Namensnennung und lediglich in der Schweizerischen Metzgerzeitung zu publizieren.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

3.

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Strafobergericht habe Art. 61 Abs. 4 StGB verletzt, indem es die Veröffentlichung des Urteils unter Namensnennung angeordnet habe, ist unbegründet. Die namentliche Erwähnung des Schuldigen ist keineswegs nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Gründe der Spezialprävention vorliegen. Die Frage entscheidet sich vielmehr nach dem Zwecke, den die Urteilspublikation im Einzelfalle verfolgt. Dieser kann verschiedener Art sein, je nachdem die Veröffentlichung des Strafurteils im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten angeordnet wird oder im öffentlichen Interesse zum Schutz des Publikums oder zur Abschreckung nicht bloss des Täters, sondern auch der übrigen Rechtsgenossen geboten ist (BGE 75 I 218). Dort, wo das Gesetz, wie in Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, die Veröffentlichung des Urteils zwingend vorschreibt, schafft es eine unwiderlegliche Vermutung des öffentlichen Interesses (HAFTER, Allgemeiner Teil, S. 426 Ziff. 4; LOGOZ, Kommentar, N. 3 zu Art. 61; THORMANN/v. OVERBECK, Kommentar, N. 4 zu Art. 61). Dieses Interesse gilt bei den Warenfälschungsdelikten vorwiegend der generalprävenierenden Wirkung der Urteilspublikation. Solchem Zweck aber kann die Veröffentlichung nur genügen, wenn sie unter Namensnennung erfolgt. Wie die Erfahrung lehrt, wird die allgemeine Abschreckung nicht bloss durch den Hinweis auf die Strafe, sondern und vor allem auch dadurch bewirkt, dass zu gleichen Verfehlungen neigenden Dritten der Nachteil einer allfälligen Blossstellung vor der Öffentlichkeit ins Bewusstsein gerufen wird (vgl. BGE 78 IV 16 und 18), welche Folge häufig mehr gefürchtet wird als die Strafe selber. Ohne Namensangabe müsste aber die Urteilspublikation gerade dieser letzteren Wirkung entbehren.

Im weiteren ist nicht zu übersehen, dass Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 (wie übrigens auch Art. 153 Abs. 2) StGB die Veröffentlichung des Strafurteils ausser aus Gründen der Generalprävention auch zum Schutze des Publikums vor dem Täter vorsieht (vgl. insbesondere für das Gebiet der Lebensmittelpolizei BGE 23 I 98 f.; HAFTER, a.a.O. S. 424/5). Eine wirksame Warnung der Öffentlichkeit ist jedoch nur denkbar bei namentlicher Erwähnung des Schuldigen in der Veröffentlichung.

Schliesslich gebieten in Fällen wie dem vorliegenden auch private Drittinteressen eine Publikation des Namens. Ohne diese liefen nämlich Gewerbegenossen des Verurteilten am gleichen Geschäftsort Gefahr, vom Publikum mangels sicherer Kenntnis des Täters grundlos der bekanntgegebenen Straftaten verdächtigt zu werden.

Wenn daher die Vorinstanz annahm, es sei bei der obligatorischen Veröffentlichung des Strafurteils nach Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Name des Schuldigen immer zu publizieren, so hat sie damit in keiner Weise gegen Art. 61 Abs. 4 StGB verstossen, wonach der Richter Art und Umfang der Veröffentlichung bestimmt. Ob dem Richter hiemit, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Befugnis eingeräumt werden wollte, unter Umständen auf eine Namensnennung zu verzichten, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, hätte das Obergericht hier aus den angeführten Gründen keinesfalls von einer Namensangabe absehen dürfen. Demgegenüber kommt nicht auf, dass der Beschwerdeführer einen guten Ruf besitzt, noch nie wegen Warenfälschung bestraft werden musste und zur Färbung der Würste keine gesundheitsschädlichen Stoffe verwendet hat. Das Gesetz knüpft die Folge der Urteilspublikation mit Namensnennung im Falle des Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB einzig an die Gewerbsmässigkeit der Tatbegehung, unbekümmert darum, ob der Täter sonst gut beleumdet ist und die in Verkehr gebrachten Waren mit gesundheitsschädlichen Stoffen behandelt wurden oder nicht. Hätte Koller solche Substanzen verwendet, um die Würste zu färben, so hätte er sich übrigens zusätzlich auch der Widerhandlung gegen Art. 38 LMG schuldig gemacht (BGE 81 IV 161 f.). Dass aber die Veröffentlichung des Urteils mit Namensangabe für den Betroffenen einen tiefen Eingriff in seine gesellschaftliche Geltung und in seine Persönlichkeitssphäre bedeuten kann, liegt in der Doppelnatur der Urteilspublikation als Massnahme und Strafe begründet (BGE 75 I 219).

4.

Dem weiteren Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei das Urteil nicht im Amtsblatt des Kantons Zug, sondern bloss in der Schweizerischen Metzgerzeitung zu veröffentlichen, kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Indem die Vorinstanz die einmalige Publikation des Urteils im kantonalen Amtsblatt anordnete, hat sie das ihr nach Art. 61 Abs. 4 StGB zustehende Ermessen nicht überschritten. Da die Veröffentlichung des Urteils nach Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wie ausgeführt, auch dem Schutze des Publikums dient, hat das Strafobergericht sie vielmehr zutreffend in dem "allgemein gelesenen" Amtsblatt vorgesehen und nicht auf das Organ der Berufsgattung beschränkt, der der Beschwerdeführer angehört. Dass das Amtsblatt des Kantons Zug, angeblich anders als in den übrigen Kantonen, nicht nur einen amtlichen Teil, sondern auch einen zur Hauptsache privaten Inseratenteil enthält, der von einem viel grösseren Leserkreis beachtet wird, als das bei einem nur amtliche Mitteilungen enthaltenden Blatt der Fall ist, führt zu keinem andern Schluss, sondern bestätigt die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 61 et Art. 154 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels, Art. 38 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 janvier 2004, 1 mars 2005, 1 janvier 2006, 1 juillet 2006, 1 janvier 2007, 1 avril 2008, 1 janvier 2012, 1 octobre 2013, 1 mai 2017, 1 mai 2021, 1 janvier 2022 et 1 octobre 2024.

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