Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

90 IV 177

90 IV 177

Rubrum

37. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1964 i.S. Wettstein gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Widerruf des bedingten Strafvollzuges infolge erheblicher Täuschung des richterlichen Vertrauens, herbeigeführt durch die Begehung zahlreicher Übertretungen.

Sachverhalt

A.

- Wettstein hatte beim Verkauf eines Occasionswagens den Käufer arglistig getäuscht und war deshalb am 1. Juli 1960 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollzug auf drei Jahre bedingt aufgeschoben wurde.

Während der Probezeit wurde Wettstein vom Polizeirichter der Stadt Zürich zehnmal zu Bussen von Fr. 10.- bis Fr. 50.- verurteilt. Zwei von diesen betrafen unentschuldigtes Nichteinrücken zu Ausbildungskursen des Zivilschutzes, eine wurde wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz ausgefällt und die übrigen sieben Bussen entfallen auf Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, hauptsächlich begangen durch Stehenlassen von Motorfahrzeugen an verbotenen Stellen oder zu unerlaubten Zwecken und durch Parkieren über die erlaubte Zeit hinaus. Ferner wurden in einem von vier eingestellten Strafverfahren, die wegen Betruges bei Autoverkäufen während der Probezeit gegen Wettstein angehoben worden waren, diesem Untersuchungskosten mit der Begründung auferlegt, dass er durch seine falschen Angaben eine bedenkliche Geschäftsmoral und damit ein leichtfertiges, ja verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt habe.

B.

- Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete am 28. April 1964 wegen Täuschung des richterlichen Vertrauens (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) den Vollzug der am 1. Juli 1960 bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe an.

C.

- Wettstein führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, den Widerrufsentscheid des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Löschung des früheren Strafurteils, eventuell zu seiner Verwarnung oder zur Anordnung einer anderen Ersatzmassnahme an die Vorinstanz zurück.

zuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Soweit der Beschwerdeführer anstelle einer eigenen Beschwerdebegründung bloss auf kantonale Eingaben verweist, kann auf sie nicht eingetreten werden (BGE 88 IV 122 und dort erwähnte Rechtsprechung).

2.

Indem das Gesetz in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB allgemein ein das Vertrauen des Richters enttäuschendes Verhalten als Grund zum Vollzug der Strafe erklärt, verlangt es, dass der unter Bewährungsprobe stehende Verurteilte sich überhaupt keines Verhaltens schuldig mache, in dessen Voraussicht der Strafvollzug nicht aufgeschoben worden wäre. Dazu zählt jedes Verhalten, gleichgültig, ob es strafbar ist oder nicht, vorausgesetzt, dass sich der Verurteilte der Pflichtwidrigkeit seines Handelns auch ohne besondere Mahnung bewusst sein musste und dass seine Verfehlung von einer Schwäche zeugt, die er mit Rücksicht auf die Bewährungsprobe hätte meistern können und sollen (BGE 72 IV 148,BGE 75 IV 158,BGE 77 IV 3, BGE 83 IV 137, BGE 85 IV 121, BGE 89 IV 126).

Das Obergericht hat durch die Annahme einer Vertrauenstäuschung weder die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrundes verkannt oder das Verhalten des Beschwerdeführers unrichtig gewürdigt, noch ist es von einem unzutreffenden Begriff der Bewährung ausgegangen. Zum Wohlverhalten, das vom Verurteilten erwartet wird, gehört, dass er sich auf allen Lebensgebieten an die Rechtsordnung halte und Anstrengungen unternehme, um einen Rückfall in bereits aufgetretene Schwächen zu verhüten. Der Beschwerdeführer hat in der einen wie in der andern Richtung das in ihn gesetzte Vertrauen erheblich getäuscht. Entgegen seiner Auffassung kann keine Rede davon sein, dass es sich bei den zehn Bussenfällen ausschliesslich um Bagatellübertretungen handle, denen blosse Nachlässigkeit zugrunde liege. Das Gegenteil ergibt sich sowohl aus der Vielzahl und Gleichartigkeit der auf einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren entfallenden Widerhandlungen als auch aus der Art ihrer Begehung, so aus dem stunden- und tagelangen, in einem Falle sogar 2-3 Wochen dauernden Parkieren von zum Teil keine Kontrollschilder aufweisenden Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen, wo es einer Sonderbewilligung bedurft hätte oder wo nach der ausdrücklichen Signalisierung die Parkzeit beschränkt oder jedes Anhalten verboten war. Die in diesen Fällen immer wieder gezeigte bedenkenlose Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung ist umso schwerwiegender, als der Beschwerdeführer sich auch noch um polizeiliche Vorladungen nicht gekümmert hat, nähere Auskünfte verweigerte, über die einschreitende Polizei abschätzige Bemerkungen machte und sie sogar einmal grob beschimpfte. Nicht weniger verwerflich ist die rücksichtslose und egoistische Haltung, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer den Zivilschutzkurs, zu dem er aufgeboten war, trotz mehrmaliger Verschiebung und Androhung strafrechtlicher Massnahmen versäumte und dass er das zweite Mal ungeachtet der Verurteilung zu einer Busse und Zustellung zweier neuer Aufgebote wiederum nicht einrückte. Solche hartnäckige Widersetzlichkeit zeugt von Hemmungslosigkeit und mangelndem Besserungswillen, was eine ausgeprägte Charakterschwäche erkennen lässt.

Zum gleichen Schluss führt auch die unlautere Geschäftsmoral, die der Beschwerdeführer im eingestellten Strafverfahren erneut an den Tag gelegt hat, ebenso der Umstand, dass er den vielen Verwarnungen zum Trotz noch zu behaupten wagt, er habe keine Ahnung gehabt, dass die strafbaren Übertretungen den Widerruf des bedingten Strafaufschubes nach sich ziehen könnten.

Die neuen Verfehlungen sind, gesamthaft betrachtet, weder objektiv noch subjektiv als so geringfügig zu bewerten, dass ein besonders leichter Fall im Sinne des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB angenommen werden könnte (BGE 86 IV 7). Die erwähnten Charaktermängel und die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers, deretwegen ihm schon der bedingte Strafaufschub nur mit Bedenken gewährt worden ist, machen vielmehr deutlich, dass er dringend der Nacherziehung bedarf.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 41 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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