Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 15 décisions citantes n’a été analysée.

91 IV 86

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Rubrum

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1965 i.S. Wallimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste

1. Art. 34 Abs. 4 SVG. Seitlicher Abstand beim Überholen von Fussgängern; 50 cm sind je nach den Umständen ungenügend. 2. Art. 42 Abs. 1 SVG. Die vermeidbare Belästigung kann im Erschrecken eines Fussgängers liegen, in dessen Nähe unnötigerweise ein Fahrzeug stark gebremst wird.

Sachverhalt

A.

- Wallimann führte am 20. Februar 1963 gegen 20 Uhr ein Personenauto auf der Hauptstrasse in Koblenz in westöstlicher Richtung in der Absicht, zusammen mit einem Mitfahrer Fräulein Hediger zu besuchen, die am Ostausgang des Dorfes Koblenz wohnte. Auf der Fahrt dorthin erblickten sie eine am rechten Strassenrand in gleicher Richtung gehende Fussgängerin, in der sie Fräulein Hediger zu erkennen glaubten. Wallimann bremste in ihrer Nähe stark ab und fuhr, als er feststellte, dass es sich nicht um Fräulein Hediger handelte, mit einem seitlichen Abstand von etwa 50 cm links an der Fussgängerin vorbei. Da diese durch die Fahrweise erschreckt worden war, erstattete sie gegen Wallimann Strafanzeige.

B.

- Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erklärte Wallimann am 3. Februar 1965 der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 und 42 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 20.-.

C.

- Wallimann führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. ...

2.

Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist der Fahrzeugführer verpflichtet, beim Überholen gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren. Die Grösse des seitlichen Abstandes, der gegenüber am Strassenrand gehenden Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen und der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges. Ein Abstand von 50 cm kann unter Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten erlaubt, genügen.

Im vorliegenden Falle ist nicht festgestellt, und es wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die Verhältnisse den Beschwerdeführer gezwungen hätten, beim Überholen der Fussgängerin bis auf rund 50 cm an sie heranzufahren. Das Obergericht geht im Gegenteil davon aus, dass ein grösserer Abstand ohne weiteres möglich war. Aus diesem Grunde hat auch die Fussgängerin mit einer solchen Annäherung nicht gerechnet und war sie darauf nicht gefasst. Unter diesen Umständen ist ein Abstand von nur 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann, nicht genügend, insbesondere in der Dunkelheit nicht, wie es hier zutraf. Die Annahme einer Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG ist daher begründet.

3.

Nicht notwendig war auch, dass der Beschwerdeführer in nächster Nähe der Fussgängerin sein Fahrzeug stark bremste. Wie das Obergericht verbindlich feststellt, ist die Fussgängerin dadurch erschreckt worden, womit der Beschwerdeführer Art. 42 Abs. 1 SVG zuwidergehandelt hat. Die vermeidbare Belästigung im Sinne dieser Bestimmung liegt im unnötigen Erschrecken der Fussgängerin, nicht im Geräusch an sich, das durch das heftige Bremsen verursacht wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die bei jedem Bremsen entstehenden Geräusche nicht als lästiger Lärm gelten könnten, geht daher an der Sache vorbei.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 34, Art. 42 et Art. 90 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

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