Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

92 IV 16

92 IV 16

Rubrum

6. Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1966 i.S. Spranger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

1. Art. 272 Abs. 6 BStP. Die Parteien haben nur Anspruch, die Akten bei den kantonalen Behörden einzusehen, nicht darauf, dass ihnen die Akten zugestellt werden (Erw. 1). 2. Art. 32 Abs. 1 SVG. Zulässige Geschwindigkeit; Bedeutung der Signale Nr. 115 und 225. Der Vortrittsberechtigte hat die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald damit zu rechnen ist, dass sich ein Wartepflichtiger unrichtig verhalten könnte (Erw. 2 und 3). 3. Art. 31 Abs. 1 SVG. Der Fahrzeugführer, der zu spät Massnamen ergreift, um die Gefahr eines Zusammenstosses abzuwenden, beherrscht sein Fahrzeug nicht (Erw. 2 und 3). 4. Art. 26 SVG. Diese Grundregel hat neben den besondern Verkehrsregeln der Art. 31 und 32 SVG subsidiäre Bedeutung.

Sachverhalt

A.

- Creszentia Spranger führte am 22. Juni 1964 gegen 14 Uhr einen Porsche-Personenwagen auf der betonierten, 7,5 m breiten Hauptstrasse von Chur Richtung Landquart. Als sie sich mit einer Geschwindigkeit von 100 km/Std der nördlichen Zufahrtsrampe von Untervaz näherte, die parallel zur Hauptstrasse verlief, sah sie plötzlich einen Silo-Lastwagen, der von links aus der Zufahrtsstrasse herkommend die Hauptstrasse schräg Richtung Zizers überquerte, um auf die rechte Fahrbahn zu gelangen. Creszentia Spranger versuchte, am Lastwagen rechts vorbeizukommen, als dessen Abstand vom Drahtzaun, der den rechten Strassenrand begrenzte, nur noch 1,80 m betrug. Beide Fahrzeuge bremsten, wobei der Porsche etwas ins Schleudern geriet und mit seiner linken Seite den Lastwagen vorne rechts streifte. Personen wurden nicht ver letzt.

B.

- Der Kreispräsident Fünf Dörfer büsste Creszentia Spranger am 25. Februar 1965 wegen Übertretung von Art. 26 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 80.-.

Auf Einsprache der Gebüssten bestätigte der Kreisgerichts-Ausschuss V Dörfer am 24. Juli 1965 das Strafmandat.

C.

- Gegen dieses Urteil führt Creszentia Spranger Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde enthält in den einleitenden Bemerkungen den Hinweis, dass die Vorinstanz die kantonalen Akten dem Anwalt der Beschwerdeführerin auf dessen Gesuch hin in Verletzung von Art. 272 Abs. 6 BStP nicht zur Begründung der Beschwerde zugestellt habe. Art. 272 Abs. 6 BStP verpflichtet indessen die kantonalen Behörden nicht, die Akten den Parteien zur Einsicht zuzustellen, sondern die Bestimmung schreibt nur vor, dass die Akten vor Einreichung der Beschwerdeschrift zur Einsicht offenzuhalten seien, was den Sinn hat, es müsse den Parteien Gelegenheit geboten werden, die Akten bei den kantonalen Behörden einzusehen (Entscheidungen des Kassationshofes vom 3. Februar 1949 i.S. Düring gegen Solothurn und vom 27. August 1960 i.S. Peter gegen Bern). Wäre dieser Anspruch verletzt worden, hätte der Kassationshof auf Verlangen der benachteiligten Partei anzuordnen, dass ihr die Einsicht in die Akten ermöglicht wird, ehe über die Beschwerde entschieden wird.

Im vorliegenden Falle stellt die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag. Sie macht auch nicht geltend, dass ihrem Anwalt die Einsicht verweigert worden sei, und räumt zudem ein, dass dieser imstande war, die Beschwerdebegründung auf Grund der eigenen Handakten und Notizen abzufassen.

2.

Die von der Beschwerdeführerin eingehaltene Geschwindigkeit von 100 km/Std war auf der gut ausgebauten Autostrasse bei den gegebenen Sicht- und Verkehrsverhältnissen nicht an sich übersetzt. Zur Herabsetzung der Geschwindigkeit verpflichtete sie auch nicht das Signal Nr. 225 (Überholverbot). Es verbietet nur, andere Motorfahrzeuge zu überholen (Art. 24 SSV), bedeutet aber nicht, dass die Geschwindigkeit im Hinblick auf Fahrzeuge, die möglicherweise eingeholt werden, zum vornherein verlangsamt werden müsse. Das ferner angebrachte Signal Nr. 115, das die Kreuzung mit einer Strasse ohne Vortritt anzeigt, warnt den Vortrittsberechtigten vor möglichen Gefahren und verpflichtet ihn zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit; zur Verminderung einer an sich zulässigen Geschwindigkeit ist er aber erst gehalten, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihn ein Wartepflichtiger in seiner Fahrt behindern könnte (Art. 14 Abs. 1 VRV; Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1965 i.S. Gurt gegen Graubünden).

Ob schliesslich das Signal Nr. 113 (Arbeiten auf der Fahrbahn), obschon es nach den Feststellungen des Kreispräsidenten im Strafmandat in Wirklichkeit nicht wegen Bauarbeiten, sondern lediglich wegen des provisorischen Charakters der Abzweigung nach Untervaz aufgestellt worden war, die Fahrzeugführer oder solche, die wie die Beschwerdeführerin von der missbräuchlichen Verwendung des Signals keine Kenntnis hatten, zur Verlangsamung der Geschwindigkeit verpflichtet habe, kann in Rücksicht auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

Zur Herabsetzung der Geschwindigkeit war die Beschwerdeführerin auf jeden Fall verpflichtet, als erkennbar wurde, dass der Silolastwagen von links in die Hauptstrasse einbog und diese zu überqueren begann, um die rechte Fahrbahn zu erreichen. In diesem Augenblick musste die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit rechnen, dass der Lastwagenführer den Porsche nicht gesehen habe oder zu spät wahrnehme oder dass er dessen Geschwindigkeit falsch abgeschätzt haben könnte. Sie durfte sich daher nicht im Vertrauen auf ihr Vortrittsrecht darauf verlassen, der Lastwagen werde noch rechtzeitig anhalten, um den Porsche rechts durchfahren zu lassen, sondern sie hatte sich auf das Verhalten des Lastwagenführers einzustellen und ihrerseits alles zu tun, um der drohenden Gefahr eines Zusammenstosses wirksam zu begegnen (BGE 90 IV 145; Art. 26 Abs. 2 SVG). Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz legte der Lastwagen von der Einmündung bis zur Kollisionsstelle eine Wegstrecke von 24 m zurück, für die er 11-13 Sekunden benötigte. Spätestens, als der Lastwagen die Hälfte dieses Weges durchfahren hatte, hätte die Beschwerdeführerin auf der weit überblickbaren Strecke das Einbiegemanöver erkennen können. In diesem Zeitpunkt befand sie sich noch mindestens 150 m vom Lastwagen entfernt, so dass sie ohne weiteres ihre Geschwindigkeit genügend hätte verlangsamen oder nötigenfalls, wenn sie den Lastwagen nicht links überholen durfte, das Fahrzeug hätte anhalten können. Es war in hohem Masse leichtfertig, mit unverminderter Geschwindigkeit zuzufahren, obschon sichere Anzeichen für ein Anhalten des Lastwagens fehlten, und zudem das Fahrzeug erst abzubremsen, als es bereits die Höhe des innerhalb der rechten Fahrbahn befindlichen Lastwagens erreicht hatte.

3.

Der Beschwerdeführerin wird daher zu Recht vorgeworfen, sie habe ihre Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepasst. Ebenso zutreffend ist der Vorwurf der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, die darin bestand, dass die Beschwerdeführerin - sei es aus Unaufmerksamkeit, sei es aus Verwegenheit - zu spät Massnahmen ergriff, um die Gefahr eines Zusammenstosses mit dem Lastwagen abzuwenden. Verletzt sind somit die Verkehrsregeln der Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG. Eine Bestrafung wegen Verletzung der allgemeinen Grundregel des Art. 26 SVG, die neben den anwendbaren besondern Verkehrsregeln nur subsidiäre Bedeutung hat, fällt dagegen ausser Betracht. Der Wegfall dieser Übertretung ändert jedoch nichts an der unverantwortlichen Fahrweise der Beschwerdeführerin und der Angemessenheit der ausgefällten Busse von Fr. 80.-.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 26, Art. 31 et Art. 32 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur les règles de la circulation routière, Art. 14 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 1998, 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 décembre 2002, 1 avril 2003, 14 décembre 2003, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 octobre 2005, 1 mars 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 avril 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2015, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 15 janvier 2017, 7 mai 2017, 1 février 2019, 1 janvier 2021, 9 février 2021, 20 mai 2021, 1 avril 2022, 15 juillet 2023, 1 avril 2024, 1 janvier 2025, 1 juillet 2025, 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.

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