Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

93 IV 43

93 IV 43

Rubrum

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. März 1967 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Zauser.

Regeste

Art. 92 Abs. 2 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar.

Sachverhalt

A.

- Alfons Zauser fuhr am 31. Dezember 1965 um 20.40 Uhr in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholgehalt ca. 1,4 g ‰) mit seinem Personenwagen Opel-Rekord durch die Gotthardstrasse in Thalwil. Vor der Einmündung der Schwandelstrasse stiess er mit dem auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überquerenden Heinrich Hiestand zusammen. Er hielt sein Fahrzeug an und stieg kurz aus, fuhr aber dann weiter, ohne sich um den schwerverletzten Fussgänger zu kümmern. Dieser starb am 16. Februar 1966 an den Folgen des Unfalles.

B.

- Am 25. März 1966 sprach das Bezirksgericht Horgen Alfons Zauser der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu 15 Monaten Gefängnis abzüglich 35 Tage Untersuchungshaft; ferner ordnete es die Veröffentlichung des Urteils an.

Auf Berufung Zausers erklärte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 13. September 1966, ausser der fahrlässigen Tötung und des Fahrens in angetrunkenem Zustand, lediglich des pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Es setzte die Gefängnisstrafe auf 10 Monate herab, unter Anrechnung von 50 Tagen Sicherheitshaft, und gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren.

C.

- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, Zauser sei wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 statt Abs. 1 SVG zu bestrafen.

D.

- Zauser beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Zauser bestreitet mit Recht nicht, dass der Tatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG objektiv gegeben ist. Dadurch, dass er als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen verletzt hat und, ohne sich um ihn zu kümmern, nach Hause gefahren ist, hat er in der Tat alle objektiven Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt.

Die Vorinstanz glaubt aber, Art. 92 Abs. 2 SVG darum nicht anwenden zu dürfen, weil diese Bestimmung stets ein vorsätzliches Handeln verlange. Diese subjektive Voraussetzung treffe "trotz vieler den Angeklagten stark belastenden Indizien" nicht zu. Weder sei rechtsgenügend nachgewiesen, dass Zauser den Fussgänger vor oder während des Zusammenstosses bemerkt habe, noch stehe ausser Zweifel, dass er den Verletzten nachher auf der Strasse habe liegen sehen; es müsse auch verneint werden, dass Zauser überhaupt mit der Verletzung eines Fussgängers gerechnet habe. An diese Feststellungen, die tatsächlicher Natur sind, ist der Kassationshof von Gesetzes wegen gebunden (Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Sie schliessen die Annahme vorsätzlicher oder eventualvorsätzlicher Begehung aus. Es ist daher gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinn von Art. 92 Abs 2 SVG auch fahrlässig verübt werden könne.

2.

Nach der allgemeinen Regel des Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, die für alle im Strassenverkehrsgesetz umschriebenen Straftatbestände, auch die Vergehen, Geltung hat, ist neben der vorsätzlichen stets auch die fahrlässige Begehung strafbar, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Es ist daher zu untersuchen, ob Art. 92 Abs. 2 SVG die Strafbarkeit der Unfallflucht ausdrücklich auf die vorsätzliche Verübungsform beschränkt.

a) Wo das SVG eine Strafbestimmung nur auf die vorsätzlich begangene Tat angewendet wissen will, gebraucht es regelmässig die eindeutige Wendung "wer vorsätzlich..." (vgl. Art. 91 Abs. 3, 93 Ziff. 1 Abs. 1, 97 Ziff. 1 Abs. 4 und 7, 98 Abs. 1 SVG). Davon ist bei Art. 92 SVG weder in Abs. 1 noch Abs. 2 die Rede.

b) Auch der übrige Wortlaut von Art. 92 Abs. 2 SVG weist nicht auf ein ausschliessliches Vorsatzdelikt hin. Während etwa der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung oder Entzug des Führer- oder Lernfahrausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG notwendig die Kenntnis der Verweigerung oder des Entzugs voraussetzt, gilt das Gleiche nicht für die Verletzung oder Tötung eines Menschen.

c) Der in Abs. 2 des Art. 92 SVG verwendete Ausdruck "ergreift ein Fahrzeugführer... die Flucht" vermag ebenfalls nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass (wie KARMANN, SJZ 1960 S. 236 und BADERTSCHER/SCHLEGEL, Kommentar zu Art. 92 Abs. 2 SVG S. 260 annehmen) der Tatbestand des Art. 92 Abs. 2 SVG ein Vorsatzdelikt und diese Bestimmung daher auf den fahrlässig handelnden Täter nicht anwendbar sei.

Art. L. 2 des französischen Code de la Route charakterisiert die Führerflucht als Vorsatzdelikt, indem er bestimmt: "Tout conducteur d'un véhicule qui, sachant que ce véhicule vient de causer ou d'occasionner un accident, ne se sera pas arrêté...".

Ebenso stellt § 142 des deutschen StGB ausdrücklich nur die vorsätzlich begangene Flucht nach Verkehrsunfall unter Strafe. Gerade dieser ausdrückliche Hinweis auf den Vorsatz zeigt, dass die Unfallflucht auch fahrlässig ergriffen werden kann. Nach SCHOENKE/SCHROEDER, Kommentar zu § 142 N. 18, liegt Flucht vor, wenn jemand die Unfallstätte in einer Entfernung verlässt, in der er nicht ohne weiteres erreichbar oder als Beteiligter feststellbar ist. Ähnliches gilt für Art. 92 Abs. 2 SVG. Wie Abs. 1 verweist auch Abs. 2 dieser Bestimmung auf die durch das Gesetz bei Unfall gebotenen Pflichten, wonach der an einem Unfall beteiligte Motorfahrzeugführer gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG u.a. sofort anhalten muss. Die Flucht ergreift somit ganz einfach jeder Motorfahrzeugführer, der nach einem Unfall nicht anhält, d.h. nicht auf der Unfallstelle bleibt, sondern seine Fahrt fortsetzt. Das ist auch die Meinung von SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, S. 218.

d) Endlich spricht auch nicht etwa der Sinn des Art. 92 Abs. 2 SVG dafür, dass nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht sein soll (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung will die Opfer eines Verkehrsunfalls vor gesundheitlicher und wirtschaftlicher Gefährdung bewahren und die Aufklärung der Unfallursachen ermöglichen (SCHULTZ, Strafbestimmungen des SVG, S. 219). Dieser Zweck kann aber nicht mit der Ahndung bloss der vorsätzlichen Unfallflucht erreicht werden. Häufig könnte der Unfallflüchtige sonst mit Erfolg geltendmachen, er habe weder um die Verletzung oder Tötung eines Menschen gewusst, noch habe sich ihm diese Möglichkeit zwingend aufgedrängt. Soll Art. 92 Abs. 2 SVG sein Ziel erreichen, so muss darum auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt sein.

3.

Nun nimmt das Obergericht als erstellt an, dass Zauser im Moment der Kollision mit dem Fussgänger einen "Klapf" gehört und sich nach seinen eigenen Angaben gesagt hat, dass "etwas nicht stimme". Nachdem keine seiner angeblichen Vermutungen über die Herkunft dieses Knalls bestätigt wurde, habe Zauser sich nicht mit der von ihm vorgenommenen oberflächlichen Nachschau begnügen dürfen; vielmehr hätte er zumindest um das Fahrzeug herumgehen müssen. Dass er den Verletzten nicht gesehen und daher seinen gesetzlichen Pflichten nicht habe nachkommen können, sei demnach einzig der gröblichen Missachtung seiner sich auf Grund des vernommenen ungewöhnlichen Knalls ergebenden Pflicht zur sorgfältigen Abklärung der Ursache desselben zuzuschreiben.

Damit stellt die Vorinstanz selbst fest, dass Fahrlässigkeit auch hinsichtlich Abs. 2 von Art. 92 SVG gegeben ist. Nach dem Gesagten ist ihr Urteil in diesem Punkt daher aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Zausers wegen fahrlässiger Verletzung von Art. 92 Abs. 2 SVG, unter Neufestsetzung der Strafe, zurückzuweisen.

4. ...

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 1966 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG und zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 117 et Art. 333 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 51, Art. 91, Art. 92, Art. 93, Art. 95, Art. 97, Art. 98 et Art. 100 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

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