Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 20 décisions citantes n’a été analysée.

94 IV 56

94 IV 56

Rubrum

16. Urteil des Kassationshofes vom 13. Februar 1968 i.S. Jugendanwaltschaft der Stadt Bern gegen A.

Regeste

Art. 95 Abs. 1 StGB. Die auszufällende Strafe richtet sich vor allem nach dem Alter und der Persönlichkeit des jugendlichen Täters und erst in zweiter Linie nach seinem Verschulden. Der Verweis ist auch bei Verfehlungen zulässig, die objektiv nicht zu den leichtesten gehören, nach den gesamten Umständen des Einzelfalles aber nicht als schwer zu würdigen sind.

Sachverhalt

A.

- 1.) Der am 30. Juli 1950 geborene A. kam Ende Februar 1966 in der elterlichen Wohnung seines Kameraden B., den er öfters nach der Schule besuchte, mit dem Mädchen C., geb. 3. August 1952, zusammen, das er schon wiederholt im Kreise von Kameraden angetroffen hatte und seither kannte. Er verliebte sich anscheinend ein wenig in C. und tauschte mit ihr Zungenküsse aus. Beim nächsten Besuch traf er das Mädchen beim Schmusen mit B. an, worauf er mit C. nichts mehr zu tun haben wollte und sofort die Wohnung verliess. Als er einige Tage später einer Einladung seines Kameraden folgte, traf er in dessen Zimmer wiederum C. an, die rauchend auf dem Bett lag und sich von anwesenden Burschen betasten liess. Von diesen zum Mitmachen aufgefordert, sträubte sich A. zuerst, gab aber, als er deswegen ausgelacht wurde, dem Drängen nach und betastete das Mädchen über und unter den Kleidern an der Brust und am Geschlechtsteil, wobei er einen Finger in die Scheide führte. Am folgenden Tag wiederholten sich diese Vorgänge. Auf die Mahnung eines Freundes hin brach hierauf A. die Beziehungen zu B. und zum Mädchen vollständig ab.

2.) Am Abend des 13. Dezember 1966, 20.00 Uhr, stiess A., als er ein Motorfahrrad führte, auf dem Eigerplatz in Bern mit einem VW-Personenwagen zusammen, der von rechts aus der Belpstrasse herkam. A. hatte den vortrittsberechtigten Wagen wegen starken Schneetreibens nicht rechtzeitig gesehen und wurde beim Unfall verletzt.

B.

- Der Gerichtspräsident von Bern als Jugendrichter erklärte A. der Unzucht mit einem Kind und der Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften schuldig und erteilte ihm - abweichend vom Antrag der Jugendanwältin, der auf 3-4 Tage Einschliessung mit bedingtem Strafvollzug gelautet hatte - einen Verweis.

Auf Appellation der Jugendanwaltschaft, die sich auf die Strafzumessung beschränkte, bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 21. Juni 1967 das erstinstanzliche Urteil.

C.

- Die Jugendanwaltschaft für die Stadt Bern führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, A. sei mit Einschliessung zu bestrafen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 95 Abs. 1 StGB wird der fehlbare Jugendliche, gegen den keine der in Art. 91 und 92 vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen ist, mit einem Verweis oder mit Busse oder Einschliessung bis zu einem Jahr bestraft. Demnach muss gegen den im Alter von 14 bis 18 Jahren stehenden Täter anstelle der im Gesetz auf die Tat allgemein angedrohten Strafe eine der besonderen Sanktionen des Art. 95 ausgesprochen werden. Nach welchen Grundsätzen die Wahl unter diesen zu treffen und die Strafe zuzumessen ist, wird - von der die Busse betreffenden Vorschrift in Art. 95 Abs. 2 abgesehen - in Art. 89 ff. StGB nicht gesagt.

a) Die Jugendanwaltschaft ist der Auffassung, dass die allgemeine Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB ergänzend beizuziehen sei und dass demzufolge das Verschulden des Täters die Grundlage für die Strafzumessung bilde. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB finden jedoch gegenüber einem Jugendlichen nicht schlechthin, sondern nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts vereinbar sind (vgl.BGE 76 IV 274,BGE 78 IV 225, BGE 92 IV 84 und 123, BGE 93 IV 7). Das Verschulden des jugendlichen Täters, das Voraussetzung seiner Bestrafung ist (BGE 88 IV 75), darf zwar bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben, ist aber nicht, wie die Jugendanwaltschaft geltend macht, das entscheidende Kriterium. Im Jugendstrafrecht, wo Sühne und Vergeltung eine völlig untergeordnete Rolle spielen, steht der Gedanke der Erziehung und Besserung im Vordergrund, indem davon auszugehen ist, dass bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind und sie noch der unterstützenden Führung bedürfen. Die Strafe muss daher vor allem dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters angepasst werden, und zwar so, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (vgl. BGE 92 IV 84 und 126).

Das Obergericht hat somit eidgenössisches Recht nicht verletzt, wenn es bei der Strafzumessung neben dem Verschulden besonderes Gewicht auf die Persönlichkeit des Angeschuldigten legte. Es hat anderseits aber auch nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, die Strafe einzig nach den persönlichen Verhältnissen des Täters bemessen, sondern es würdigte auch dessen Verschulden und hat dieses mitberücksichtigt. So stellt es fest, dass dem Angeschuldigten beim Verkehrsunfall nur ein leichtes Verschulden, keinesfalls grobe Fahrlässigkeit, zur Last falle und dass auch die nicht sehr schwerwiegenden unzüchtigen Handlungen ihm nicht voll angerechnet werden könnten, denn er habe sie unter dem unmittelbaren Druck der ihn dazu drängenden Kameraden und ausserdem unter dem Einfluss des sich aufreizend benehmenden Mädchens, das nur wenig jünger war als er, begangen, wozu noch komme, dass sein Verhalten offenbar eine Trotzreaktion gewesen sei. Abschliessend wird ausdrücklich erklärt, dass die erstinstanzlich ausgefällte Strafe nicht nur der Persönlichkeit des Angeschuldigten, sondern auch seinem Verschulden angepasst sei.

b) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass das Obergericht die zugunsten des Angeschuldigten sprechenden Seiten seiner Persönlichkeit zweifach, also in unzulässigem Masse berücksichtigt habe. Dem Umstand, dass der Jugendliche sich noch in der Entwicklung befinde, werde schon vom Gesetz dadurch Rechnung getragen, dass es die Jugendlichen besonderen Strafsanktionen unterwerfe. Namentlich setze Art. 95 Abs. 1 StGB bereits voraus, dass der Jugendliche normal entwickelt sei und sich im grossen und ganzen wohlverhalten habe, ansonst diese Bestimmung nicht anwendbar wäre und erzieherische Massnahmen im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 StGB angeordnet werden müssten. Bei der Strafzumessung könnten infolgedessen nur noch verhältnismässig untergeordnete Besonderheiten der Persönlichkeit, so hauptsächlich sein Alter und seine Strafempfindlichkeit, in Erwägung gezogen werden.

Dieser Einwand hält nicht stand. Das Obergericht beschränkte sich keineswegs auf Feststellungen allgemeiner Art, die mehr oder weniger bei jedem Jugendlichen zutreffen, und auch nicht auf solche, die schon für den Entscheid darüber, ob Art. 91 oder Art. 95 anwendbar sei, unerlässlich waren. Es weist darüber hinaus nach, dass der sonst günstig beurteilte Angeschuldigte sich nur deswegen zu den unzüchtigen Handlungen hinreissen liess, weil er zufolge ehelicher Schwierigkeiten im Elternhaus, unter denen er litt, vorübergehend unter den Einfluss schlechter Kameraden geraten war, dass er sich von diesen nach den Verfehlungen rasch und endgültig löste und bereits vor der Einleitung des Strafverfahrens Einsicht und den Willen zur Besserung zeigte und dass er diese Einstellung seither durch eine untadelige Haltung bekräftigt hat. Das sind besondere Merkmale des Einzelfalles, die für die Beurteilung der Besserungsaussichten und der voraussichtlichen Wirkungen der Bestrafung bedeutsam und deshalb bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

c) Unzutreffend ist auch die Auffassung der Jugendanwaltschaft, dass der Verweis als mildeste Strafe nur bei den leichtesten Verfehlungen in Frage komme, also nicht bei unzüchtigen Betastungen, die nicht dazu zählten. Diese Betrachtungsweise hätte in den zahlreichen Fällen, in denen eine Busse zum vorneherein nicht in Betracht fällt, zur Folge, dass ausser in den schweren und mittelschweren auch in den leichten Fällen immer auf Einschliessung erkannt werden müsste. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes. Auch bei Verfehlungen, die nicht zu den leichtesten gehören, aber noch leicht sind, kann ein Verweis am Platze sein. Dabei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass für die Bewertung der Verfehlungen Jugendlicher weniger die objektive Schwere der Tat als in weit stärkerem Masse das zusammen mit der Persönlichkeit des Täters zu würdigende Verschulden ausschlaggebend ist.

2.

Das Obergericht bezeichnet die Verfehlungen des Angeschuldigten als leicht. Diese Würdigung wird mit Recht nicht bestritten. Die Erteilung eines blossen Verweises könnte daher nur wegen Unangemessenheit der Strafe angefochten werden, vorausgesetzt, dass eine Ermessensüberschreitung vorläge (BGE 90 IV 79 und 155, BGE 92 IV 119 und dort erwähnte frühere Entscheidungen). Eine solche ist im Hinblick auf die Tatumstände und das Verschulden sowie die Feststellungen, die von der Vorinstanz über die Besserungsaussichten und die voraussichtlich günstige Entwicklung des Angeschuldigten getroffen werden, nicht gegeben.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 63, Art. 89, Art. 91 et Art. 95 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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