Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

97 III 16

97 III 16

Rubrum

5. Entscheid vom 14. Januar 1971 i.S. Räber.

Regeste

Unpfändbare Rente und Lohnpfändung (Art. 92 und 93 SchKG). Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, ist so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt. Das gilt auch für den Bezüger einer unpfändbaren Militärversicherungsrente.

Sachverhalt

In der vom Steueramt der Stadt Luzern gegen Hans Räber angehobenen Betreibung Nr. 5728 pfändete das Betreibungsamt Uster vom Lohn des Schuldners Fr. 100.-- im Monat. Das Amt legte der Pfändung folgende Berechnung zugrunde:

Bruttolohn Fr. 1'130.--

Rente der Militärversicherung " 315.--

Fr. 1'445.--

Lohnabzüge und Notbedarf " 1'345.--

pfändbarer Lohn Fr. 100.--

Der Schuldner hält die Lohnpfändung im Hinblick auf Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949 für unzulässig. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde jedoch von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen.

Im vorliegenden Rekurs wiederholt der Schuldner seinen Einwand und verlangt Aufhebung der Pfändung.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung sind deren Renten unpfändbar. Das ergibt sich auch aus Art. 92 Ziffer 8 und 10 SchKG. Der Rekurrent schliesst nun daraus, dass solche Versicherungsleistungen betreibungsrechtlich in allen Belangen unbeachtet bleiben müssten und dass es nicht angehe, zur Bestimmung seines pfändbaren Lohnes nach Art. 93 SchKG die Rente der Militärversicherung zum Erwerbseinkommen hinzuzurechnen. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig.

Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, ist das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 65 III 131hinsichtlich einer SUVA-Rente;BGE 77 III 154: AHV- und IV-Rente;BGE 78 III 114: Leistungen von Familienausgleichskassen; BGE 88 III 54 : SUVA-Rente; unveröffentlichter Entscheid i.S. Flückiger vom 25. November 1969: IV-Rente; vgl. auch JAEGER/DAENIKER, Praxis, N 8 zu Art. 93 SchKG). Mit andern Worten: Es ist bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, dass der Schuldner einen Teil seines Lebensunterhalts aus der unpfändbaren Rente bestreiten kann (was auch der Zweck der Rente ist; vgl. hiezu Art. 47 Abs. 3 des Militärversicherungsgesetzes), so dass er zur Deckung des verbleibenden Teils des Notbedarfs unter Umständen nicht mehr den ganzen Arbeitsverdienst benötigt. Was ihm auf diese Weise vom Lohn - nicht von der Rente - übrig bleibt und nicht zur Bestreitung der minimalen Lebenskosten dient, ist gemäss Art. 93 SchKG pfändbar.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht im vorliegenden Falle kein Anlass. Warum für die Leistungen der Militärversicherung etwas anderes gelten sollte als für die Renten der übrigen Sozialversicherungen (AHV, IV, SUVA usw.), ist nicht einzusehen. Der Rekurrent vermag seine dahingehende Meinung denn auch nicht zu begründen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewissen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 92 et Art. 93 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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