Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 14 décisions citantes n’a été analysée.

98 IV 209

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Rubrum

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. September 1972 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen A.

Regeste

Art. 273 StGB, Wirtschaftlicher Nachrichtendienst. 1. Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Erw. 1a). 2. Im wirtschaftlichen Nachrichtendienst für einen ausländischen Adressaten zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens liegt eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung gesamtschweizerischer Interessen (Erw. 1 b). 3. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (Erw. 1c).

Erwägungen

1.

a) Des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 StGB macht sich schuldig, "wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen" (Abs. 1), oder "wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht" (Abs. 2).

Damit Art. 273 StGB zur Anwendung kommen kann, muss der Täter ein "Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis" ausgekundschaftet bzw. zugänglich gemacht haben. InBGE 65 I 50umschrieb das Bundesgericht den Begriff des "Geschäftsgeheimnisses" dahingehend, dass es sich dabei um bestimmte wirtschaftliche Vorgänge handle, deren Geheimhaltung der Geheimnisträger will, und an deren Geheimhaltung er nach schweizerischer Auffassung ein schützenswertes Interesse hat. Im gleichen Jahr brachte es diesen Begriff noch auf eine einfachere Formel, indem es festhielt, der Ausdruck "Geschäftsgeheimnis" umfasse "alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehe" (BGE 65 I 333). Diese Auslegung ist in der Folge immer wieder bestätigt worden (BGE 71 IV 218,BGE 74 IV 103und 206, BGE 85 IV 139, BGE 95 I 449).

b) Wie die Beschwerdeführerin mit Recht geltend macht, hat die Vorinstanz den Begriff des Schutzbereiches verkannt, wenn sie untersucht, ob mit der Bekanntgabe des Briefes Dr. X. an Y. schützenswerte Interessen der Firma Z. AG an dessen Geheimhaltung verletzt worden seien, die in irgendeiner Weise Reflexwirkungen auf gesamtschweizerische Wirtschaftsinteressen haben könnten. Gewiss ahndet Art. 273 StGB ein Delikt gegen den Staat, wie das schon aus seiner Stellung im 13. Titel des Strafgesetzbuches ersichtlich wird. Der Staat hat ein Interesse daran, das die unter seiner Gebietshoheit stehenden Personen gegen die Auskundschaftung und den Verrat von wirtschaftlichen Belangen geschützt seien (BGE 85 IV 141 und dort angeführte Entscheide). Wer einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmungen oder deren Agenten ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis preisgibt, beeinträchtigt indessen schon dadurch die Interessen der nationalen Volkswirtschaft (BGE 74 IV 208ff.), denn jeder schweizerische Geschäftsbetrieb bildet einen Teil der gesamten schweizerischen Wirtschaft (LAMM, Wirtschaftlicher Nachrichtendiesnt, BJM August 1957, S. 193 und 196). Die gegen diese Rechtsprechung vorgebrachte Kritik erweist sich bei näherer Prüfung als verfehlt, da sie den angeführten Bundesgerichtsentscheid offenbar unrichtig verstanden bzw. daraus falsche Schlüsse gezogen hat (LOHNER, Der verbotene Nachrichtendienst, ZStR Bd. 83, 1967, S. 135; HUG, Der wirtschaftliche Nachrichtendienst im schweiz. Recht, Berner Diss. 1961, S. 69; LÜTHI, Zur neueren Rechtsprechung über Delikte gegen den Staat, ZStR Bd. 69, 1954, S. 331). Der Kassationshof erklärte damals nicht, dass zur Anwendung im Einzelfall die Verletzung oder Gefährdung privater Interessen genüge, und dass eine Verletzung oder Gefährdung der Landesinteressen daher nicht vorausgesetzt sei. Vielmehr stellte er fest, dass der wirtschaftliche Nachrichtendienst für einen ausländischen Adressaten gleichzeitig sowohl die betroffene Privatunternehmung als auch die gesamtschweizerischen Interessen beeinträchtige, was dessen Verfolgung durch den Staat rechtfertige (BGE 74 IV 209).

Im übrigen erscheint schon der Wortlaut des Art. 273 StGB unzweideutig: Er setzt eine unmittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen nicht voraus. Denn in jedem wirtschaftlichen Nachrichtendienst zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zu Gunsten des Auslandes liegt notwendigerweise eine mittelbare Verletzung oder Gefährdung der staatlichen Interessen, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 273 StGB genügt. Im vorliegenden Fall hat die Verkennung dieses Begriffes allerdings die Entscheidung der Vorinstanz nicht beeinflusst.

c) Zu Recht führt die Bundesanwaltschaft ferner aus, Art. 273 StGB ahnde nicht ein Verletzungs- oder zumindest ein konkretes Gefährdungsdelikt. Weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes sehen vor, dass die Preisgabe des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses auch wirklich zu einer Schädigung oder Gefährdung der materiellen Interessen des Geheimnisherrn geführt haben müsse. Einerseits dürfte dieser Nachweis vielfach nur schwerlich zu erbringen sein; andererseits würde dies oft einzig durch die Bekanntgabe eben dieses Geheimnisses gelingen, was nicht der Sinn dieser Gesetzesbestimmung sein kann. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst stellt somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. A. S. 479 oben), gleich wie die übrigen Tatbestände desselben Abschnitts (BGE 74 IV 203; BGE 80 IV 88 lit. c; BGE 89 IV 207 E 2 b).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 273 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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