Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 14 décisions citantes n’a été analysée.

99 IV 100

99 IV 100

Rubrum

21. Urteil des Kassationshofes vom 27. August 1973 i.S. Bähler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste

Art. 26 Abs. 1 SVG. Wer das Bremspedal seines Motorfahrzeuges so antippt, dass die Bremslichter aufleuchten, das Fahrzeug aber nicht oder nur unwesentlich verzögert wird, um den viel zu nahe aufgeschlossen folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen, verletzt keine Verkehrsregel.

Sachverhalt

A.

- Am 5. März 1972 um die Mittagszeit fuhren Bähler und Schaltenbrand mit ihren Personenwagen hintereinander von Riedholz kommend auf der Hauptstrasse Nr. 5/12 in Richtung Flumenthal. Nachdem beide östlich der Hinterriedholzkreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h einen anderen Personenwagen überholt hatten, betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen noch 2-3 m. Als Bähler im Rückspiegel sah, dass Schaltenbrand so nahe hinter ihn aufgeschlossen hatte, tippte er sein Bremspedal kurz an. Darauf reagierte Schaltenbrand mit einer brüsken Bremsung, so dass sein Wagen schleuderte und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dies veranlasste den aus der Gegenrichtung herannahenden Berrocoso, sein Fahrzeug stark abzubremsen, um nicht mit Schaltenbrands Wagen zusammenzustossen. Dabei schleuderte aber auch das Auto von Berrocoso, geriet auf die Gegenfahrbahn und stiess mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von Schenk zusammen. Dieser wurde dadurch leicht und dessen Mitfahrerin tödlich verletzt. Berrocoso und seine Mitfahrerin erlitten schwere Verletzungen.

B.

- Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach Bähler am 3. November 1972 der fahrlässigen Tötung und der Gefährdung Dritter durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 2 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. April 1973 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte Bähler mit 3 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

C.

- Bähler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, soweit es ihn betrifft, und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht wirft Bähler vor, er habe durch das Antippen des Bremspedals bzw. durch das Aufleuchtenlassen der Bremslichter Verkehrsregeln (Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV) vorsätzlich verletzt und damit Dritte fahrlässig gefährdet. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Art. 12 Abs. 2 VRV gestattet brüskes Bremsen und Halten nur, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.

Im angefochtenen Urteil stellt das Obergericht verbindlich fest, durch das Antippen des Bremspedals sei das Fahrzeug Bählers nicht oder höchstens geringfügig verzögert worden. Von brüskem Bremsen oder gar Halten ist nirgends die Rede, so dass Bähler zu Unrecht der Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen wurde.

2.

Schaltenbrand fuhr hinter Bähler mit einem Abstand von nur 2-3 m, wobei die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ca. 100 km/h betrug. Dieses vorschriftswidrige Verhalten Schaltenbrands setzte Bähler einer erheblichen Gefahr aus. Wäre dieser nämlich aus irgend einem Grund gezwungen gewesen, stark zu bremsen, so hätte das Fahrzeug Schaltenbrands unvermeidlich dasjenige Bählers gerammt. Dieser Gefahr versuchte der Beschwerdeführer dadurch zu entgehen, dass er durch Antippen des Bremspedals die Bremslichter kurz aufleuchten liess, um Schaltenbrand auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen. Bei diesem Manöver wurde sein Wagen nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung des angefochtenen Entscheides (Art. 277bis Abs. 1 BStP) nicht oder nur unwesentlich verzögert. Bähler hat somit weder Schaltenbrand noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten war im Gegenteil nicht nur eine erlaubte, sondern auch eine angemessene Reaktion gegenüber einem so nahe aufgeschlossen folgenden Fahrzeuglenker. Diesen allein trifft die volle Verantwortung, wenn er dann zu brüsk bremste, statt sein Fahrzeug sachte zu verlangsamen und so einen ausreichenden Abstand zu schaffen. Von diesem Verhalten deutlich zu unterscheiden ist das grundlos scharfe Bremsen aus Böswilligkeit mit dem Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren. Die Auffassung des Obergerichts, Bähler habe durch das blosse Antippen des Bremspedals Verkehrsregeln vorsätzlich verletzt und damit Dritte fahrlässig gefährdet, verletzt Bundesrecht.

Da das Verhalten des Beschwerdeführers rechtmässig war, und diesem kein Fehler zur Last gelegt werden kann, stellt sich die Frage der Kausalität zum nachfolgenden Unfallgeschehen nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - Strafkammer - des Kantons Solothurn vom 26. April 1973 aufgehoben, soweit es Ulrich Bähler betrifft, und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 26 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur les règles de la circulation routière, Art. 12 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 1998, 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 décembre 2002, 1 avril 2003, 14 décembre 2003, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 octobre 2005, 1 mars 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 avril 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2015, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 15 janvier 2017, 7 mai 2017, 1 février 2019, 1 janvier 2021, 9 février 2021, 20 mai 2021, 1 avril 2022, 15 juillet 2023, 1 avril 2024, 1 janvier 2025, 1 juillet 2025, 1 avril 2026 et 1 juillet 2026.

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