Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 55 décisions citantes n’a été analysée.

99 IV 161

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Rubrum

34. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1973 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Pola.

Regeste

Art. 197 Abs. 1 StGB; Missbrauch der Notlage einer Frau. 1. Eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann anzunehmen, wenn die Frau sich irrtümlicherweise bedrängt glaubt (Erw. 1). 2. Die Notlage muss kausal sein für die Erlangung des Geschlechtsverkehrs durch den Täter (Erw. 2).

Sachverhalt

A.

- Die 21-jährige Jugoslawin Pelka Markoviç war am 13. März 1972 mit der Bahn von Zagreb herkommend in die Schweiz gefahren, wo sie nach Alvaschein gelangte. In den folgenden zwei Nächten konnte sie, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, vor Aufregung und Heimweh kaum schlafen. Da ihrem Arbeitgeber bekannt war, dass in einer Kantine in Bonaduz eine Jugoslawin arbeitete, wollte er sie dorthin zur Arbeit schicken. Er beauftragte deshalb Pola, sie mit dem Auto dorthin zu fahren. Während der Fahrt von Alvaschein nach Bonaduz weinte Pelka Markoviç. Als Pola in Bonaduz die Kantine nicht gleich fand, fuhr er zuerst Richtung Versam, kehrte dann um und bog abseits der Strasse in einen Wald ein. Dort vollzog er mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr. Pelka Markoviç leistete keinen Widerstand.

B.

- Das Kreisgericht Rhäzüns sprach am 11. Oktober 1972 Pola von der Anschuldigung des Missbrauchs der Notlage oder Abhängigkeit einer Frau gemäss Art. 197 StGB frei.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden hin bestätigte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 20. Februar 1973 das erstinstanzliche Urteil.

C.

- Die Staatsanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, Pola im Sinne von Art. 197 StGB schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Des Missbrauchs der Notlage oder der Abhängigkeit einer Frau macht sich gemäss Art. 197 StGB schuldig, wer von einer Frau den Beischlaf erlangt durch Missbrauch ihrer Notlage oder ihrer durch ein Amts- oder Dienstverhältnis oder ähnliche Weise begründeten Abhängigkeit. Dass im vorliegenden Fall kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmung gegeben war, ist unbestritten. Indessen kann der Geschlechtsakt auch durch Missbrauch der Notlage der Frau erlangt werden. Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, dass sich die Frau objektiv in einer Notlage befindet, sondern dass sie sich in schwerer Bedrängnis fühlt. Denn nur wenn sie sich in Not weiss oder glaubt, verliert sie dem Täter gegenüber jene Sicherheit, welche es ihr ohne weiteres gestattet, ihr spontanes und persönliches Empfinden und Wollen dem Ansinnen des Täters entgegenzusetzen. Sinngemäss muss es sogar genügen, dass die Frau sich bedrängt glaubt, selbst wenn sie es nicht ist. Denn die nur vermeintlich gefährdete Frau ist in ihrer eigenständigen Entscheidungsfreiheit ebenso gehemmt wie die Frau, die sich wirklich in Gefahr oder Not befindet und darum weiss. Das aber ist für Art. 197 StGB massgeblich. Strafwürdig ist der Täter, weil die Einwilligung der Frau unter den gegebenen Umständen nicht fehlerfrei und daher rechtlich nicht mehr beachtlich ist. Fehlt die objektive Notlage, welche die Frau sich irrtümlich vorgestellt hat, so bedeutet das lediglich, dass der Richter besonders sorgfältig zu prüfen hat, ob sich der Täter der Bedrängnis der Frau bewusst war.

In diesem Zusammenhang schliesst die Vorinstanz nicht aus, dass Pelka Markoviç sich in einer Notlage befunden hat. Hinsichtlich der Frage, ob Pola sich dieses Zustandes bewusst war, stellt sie fest, der Angeklagte habe lediglich davon Kenntnis gehabt, dass das Mädchen sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalte, dass es der deutschen Sprache nicht mächtig sei und dass es ununterbrochen weine. Weitere objektive Momente der Notlage seien dem Angeklagten unbekannt gewesen, so insbesondere, dass sich das Mädchen vor ihm gefürchtet habe, dass es mit Ausnahme einer Taxifahrt nach Alvaschein angeblich erstmals in einem Auto fuhr, dass es das Reiseziel nicht kannte, dass es die vorausgegangenen Nächte ununterbrochen geweint und Angst hatte, mit niemandem reden konnte und in technischen Belangen durchaus unerfahren war. Auf Grund dieser Umstände hält die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich fest, Pola habe nicht auf eine Notlage des Mädchens schliessen können. Damit verneint sie das Wissen um die Notlage und damit ein Element des Vorsatzes.

2.

Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht ferner fest, Pelka Markoviç sei körperlich gut entwickelt, weshalb sie gegen einen allfälligen Widerstand nicht hätte entkleidet werden können. Da keine Gewalt angewendet worden sei, müsse angenommen werden, das Mädchen habe in den Geschlechtsverkehr eingewilligt. Es sei daher müssig, darüber zu streiten, ob das Einverständnis spontan erfolgt sei oder nicht.

Diese Argumentation der Vorinstanz geht fehl. Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber (unter Vorbehalt von Art. 194 Abs. 3 StGB, der hier nicht interessiert) bei der Regelung der Angriffe auf die geschlechtliche Freiheit und Ehre gemäss Art. 187-197 StGB grundsätzlich von der geschlechtlichen Freiheit des Menschen ausgegangen ist. Willigen die unmittelbar Beteiligten in die unzüchtigen Handlungen ein, geht der Täter grundsätzlich straflos aus. Um rechtlich beachtlich zu sein, muss aber die Einwilligung fehlerfrei sein. Ist sie mit Mängeln behaftet, erfolgt sie beispielsweise unter schwerer Drohung (Art. 187 ff. StGB) oder von Seiten einer in geschlechtlichen Dingen nicht voll urteilsfähigen Person (z.B. Art. 189-191 StGB), so ist sie unbeachtlich. Das gilt auch für Art. 197 StGB. Diese Bestimmung setzt die Einwilligung der Frau zum Beischlaf gerade voraus. Befindet sich aber eine Frau in einer Notlage, oder ist sie vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in den Beischlaf einzuwilligen oder ihn zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet die Frau in dieser Lage den Geschlechtsverkehr, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung und Mitwirkung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Notlage oder die Abhängigkeit die Frau gefügig gemacht haben. Entscheidend ist daher, ob die Frau durch die Notlage oder Abhängigkeit zur Duldung des Beischlafs bestimmt wurde, oder ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb ebenfalls eingewilligt hat. Notlage bzw. Abhängigkeit müssen also kausal dafür gewesen sein, dass der Täter den Beischlaf erlangt hat (vgl. LOGOZ, Art. 197 N 2 d; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Nr. 643; THORMANN/v. OVERBECK, Art. 197 N 5 und 7). Die Frage, wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhalten hat, braucht indes aus einem noch darzulegenden Grund nicht entschieden zu werden.

Der Missbrauch der Notlage oder der Abhängigkeit einer Frau ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss demnach unter anderem auch wissen - oder sich im Sinne des dolus eventualis damit abfinden -, dass er in Ausnützung der Notlage oder der Abhängigkeit den Beischlaf erlangt hat. Das aber hat die Vorinstanz mit Sicherheit verneint. Es war auch folgerichtig; nachdem sie das Wissen um die Notlage verneint hatte, konnte sie den Vorsatz und den Kausalzusammenhang zwischen Notlage und Gewährung des Beischlafs nicht bejahen. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur. Sie bindet daher den Kassationshof und die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände sind nicht zu hören. Hat Pola nicht die Absicht gehabt, in Ausnützung einer allfälligen Notlage der Pelka Markoviç geschlechtlich mit dieser zu verkehren, dann kommt eine Anwendung von Art. 197 StGB nicht in Frage. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 187, Art. 188, Art. 189, Art. 190, Art. 191, Art. 192, Art. 193, Art. 194, Art. 195, Art. 196 et Art. 197 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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