Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 13 décisions citantes n’a été analysée.

1B_123/2017

1B_123/2017

Rubrum

Urteil vom 4. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Instruktionsrichter, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung, Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. März 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht.

Sachverhalt

A.

A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Die Berufungsverhandlung gegen ihn und die Mitbeschuldigten B.________ und C.________ ist auf den 8. Mai 2017 angesetzt.

Am 6. Dezember 2016 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Claudius Gelzer ein. Dieses wurde vom Appellationsgericht am 21. März 2017 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

B.

Mit Beschwerde vom 28. März 2017 beantragt A.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichts sowie alle weiteren seit dem 1. Juli 2016 ergangenen Entscheide aufzuheben. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung seit Einreichung der Berufungserklärung am 28. Januar 2015 bestehe, da sich das Appellationsgericht weigere, den gesetzlich geforderten Genehmigungsbeschluss zum Reglement des Strafgerichts von 1972 vorzulegen, womit die verfassungskonforme Bestellung des Spruchkörpers nicht beurteilt werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Berufungsverfahren vorsorglich zu sistieren, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden sei und das Appellationsgericht sowie das Strafgericht Gerichtsreglemente über die Bestellung der Spruchkörper vorgelegt hätten. Das Bundesgericht habe vorweg einen begründeten "Richterzuteilungsentscheid" zu treffen und zu eröffnen, und aufgrund der Unschuldsvermutung sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Mit separater Eingabe vom 31. März 2017 beantragt A.________ den Ausstand der Bundesrichter Fonjallaz, Merkli, Eusebio und Kneubühler.

C.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Das Bundesgericht erlässt, was dem Beschwerdeführer wiederholt erläutert wurde (Urteile 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016,1B_491/2016 vom 24. März 2017 und 1B_105/2017 vom 27. März 2017), vor der Behandlung von Beschwerden keine "Richterzuteilungsentscheide", und es ist dazu weder verfassungs- noch konventionsrechtlich noch gesetzlich verpflichtet. Es wird auf die angeführten Entscheide verwiesen. Das entsprechende Gesuch ist mit dem vorliegenden Urteil obsolet geworden.

1.2

Dem Beschwerdeführer wurde im Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2 bis 1.2.5 erläutert, weshalb die Bundesrichter Fonjallaz, Merkli, Eusebio und Kneubühler nicht befangen sind. Da sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht sachgerecht auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen bloss seine bereits damals vorgebrachten, vom Bundesgericht als nicht stichhaltig verworfenen Argumente wiederholt, ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1). Dass Präsident Merkli unter diesen Umständen an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde mitwirken kann, wurde dem Beschwerdeführer im erwähnten Urteil ebenfalls bereits erläutert (E. 1.2.2), weshalb darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht noch einmal einzugehen ist.

1.3

Obsolet geworden ist auch der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, nachdem das Bundesgericht von der Einforderung eines solchen abgesehen hat.

1.4

Ein Grund, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts und darüber hinaus zu sistieren, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.5

Wie sich aus dem Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 ergibt, ist der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts über ein Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Gelzer als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbar. Da der Beschwerdeführer indessen nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid die bundesrechtlichen Ausstandsregeln gemäss Art. 59 ff. StPO verletzt haben könnte, ist darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Zu seinen Bedenken gegen die Spruchkörperbildung des Appellationsgerichts hat sich das Bundesgericht im Übrigen bereits geäussert (Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3)

1.6

Nicht einzutreten ist auf den Antrag, alle Entscheide des Appellationsgerichts seit dem 1. Juli 2016 aufzuheben, da die Rechtsmittelfristen, mit Ausnahme derjenigen gegen den Entscheid vom 21. März 2017, abgelaufen sind.

1.7

Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, weil sich das Appellationsgericht weigere, den gesetzlich geforderten Genehmigungsbeschluss zum Reglement des Strafgerichts von 1972 vorzulegen. Das liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; ob das Strafgericht gehörig zusammengesetzt war, wird, falls der Beschwerdeführer dies entsprechend rügen sollte, im Berufungsverfahren zu beurteilen sein.

2.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Instruktionsrichter, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 59 — lu dans la version du 1 janvier 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 92 et Art. 108 — lu dans la version du 1 avril 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans