Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

1B_173/2008

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Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 21. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2008 des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung.

Sachverhalt

A.

Der 1965 geborene X.________ wurde vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 7. Mai 2008 wegen Freiheitsberaubung, Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, einer Busse von Fr. 500.-- und zu einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Gleichentags ordnete das Bezirksgericht die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des genannten Urteils an. X.________ hat gegen das Strafurteil am 14. Mai 2008 Berufung angemeldet.

Mit Gesuch vom 22. Mai 2008 beantragte er die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts. Das Bezirksgericht Horgen (Vorsitzender der III. Abteilung als Einzelrichter) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2008 ab, da im Anschluss an das Strafurteil kein vorzeitiger Strafantritt, sondern höchstens ein vorzeitiger Vollzug einer stationären Massnahme bewilligt werden könne.

B.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 30. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bezirksgericht beantragt Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. X.________ hat mit Eingabe vom 16. Juli 2008 repliziert.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Ein kantonales Rechtsmittel ist gemäss § 71a Abs. 3 Satz 2 StPO/ZH ausgeschlossen; die angefochtene Verfügung ist demnach letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt bzw. die Gesuchsablehnung durch das Bezirksgericht. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen andere Verfahrensschritte wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Kritik an der Anordnung der Sicherheitshaft.

2.

Das Bezirksgericht wies das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt mit Verweis auf das Strafurteil vom 7. Mai 2008 ab. Es habe in diesem Urteil ganz bewusst und mit Bedacht eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet und die Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben. Ein vorzeitiger Vollzug könne daher nur als Massnahmevollzug gewährt werden. Demgegenüber sei ein vorzeitiger Strafantritt nicht möglich, weil der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide. In der Vernehmlassung ergänzt das Bezirksgericht, es habe im Strafurteil in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Psychiaters entschieden, wonach beim Beschwerdeführer angesichts der schweren psychischen Störung und des damit zusammenhängenden Rückfallrisikos anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe nur eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Frage komme. Ein Antrag auf vorzeitigen Massnahmeantritt (statt: Strafantritt) wäre daher auch ohne Weiteres bewilligt worden.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf persönliche Freiheit, indem er weiterhin in Sicherheitshaft gehalten werde, statt dass der vorzeitige Strafantritt bewilligt werde. Es gehe bei der Bewilligung des vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritts um dieselbe Fragestellung. Die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 10. März 2008 mitgeteilt, dass ein vorzeitiger Strafantritt den Zweck des Strafverfahrens nicht gefährde. Das Bezirksgericht wolle die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB, die der Beschwerdeführer als unverhältnismässig erachte, mit allen Mitteln durchsetzen. Das Strafurteil sei jedoch nicht rechtskräftig; es sei möglich, dass das Obergericht im Berufungsverfahren keine stationäre Massnahme anordne und das Strafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe reduziere. Von der mutmasslichen Strafe habe der Beschwerdeführer bereits sieben Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht.

4.

Gemäss dem kantonalen Strafprozessrecht (§ 71a Abs. 3 StPO/ZH) wird die Bewilligung des vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritts erteilt, wenn die Anordnung einer unbedingten Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird.

Das Bezirksgericht hat den vorzeitigen Strafantritt als Haftform für den Beschwerdeführer grundsätzlich abgelehnt. Aufgrund des im Strafverfahren gewonnenen Eindrucks komme allein ein vorzeitiger Massnahmeantritt in Frage. Im Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer durch einen Psychiater begutachtet. Er soll an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung sowie an einer ausgeprägten Sucht (Abhängigkeitssyndrom) leiden; beides bedarf nach Ansicht des Psychiaters dringend der Behandlung (psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 13. März 2008). Entsprechend hat das Bezirksgericht mit dem Strafurteil eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Da der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhob, ist dieses Urteil nicht rechtskräftig und das Strafverfahren dauert fort. Entsprechend liegt weiterhin ein strafprozessualer Freiheitsentzug vor, der naturgemäss aufgrund von vorläufigen Erkenntnissen beurteilt werden muss. In diesem Sinne ist der Rückgriff auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr folgerichtig, wenn das Bezirksgericht aufgrund bisheriger Einschätzung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers den vorzeitigen Vollzug nur in Form einer stationären Massnahme als möglich erachtet. Das Gesuch des Beschwerdeführers zielt aber spezifisch auf einen vorzeitigen Strafantritt (nicht: Massnahmeantritt) ab. Da diese Form des vorläufigen Vollzugs beim derzeitigen Beurteilungsstand in grundsätzlicher Weise ausgeschlossen werden durfte, konnte das Bezirksgericht auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichten. Die Verfassungsrügen sind unbegründet.

Die vom Beschwerdeführer angerufene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2008 ist nicht einschlägig, da sie eben gerade nicht den vorzeitigen Massnahmeantritt (sondern den grundsätzlich ausgeschlossenen vorzeitigen Strafantritt) betrifft und überdies in einem früheren Verfahrensstadium verfasst wurde.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ebenso ist der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts abzuweisen.

Da die Beschwerde im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos ist, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden. Aufgrund der Umstände ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Thönen

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 59 — lu dans la version du 1 juin 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 64, Art. 66, Art. 78 et Art. 80 — lu dans la version du 1 avril 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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