Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

1B_195/2009

1B_195/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 6. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Vorzeitiger Strafantritt,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009

des Bezirksgerichtes Zürich, Haftrichterin.

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob am 26. Mai 2009 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen X.________ wegen qualifizierten Drogendelikten. Sie beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Am 21. Juni 2009 stellte der in Sicherheitshaft befindliche Angeklagte ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes, welches die Haftrichterin des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 25. Juni 2009 abwies.

B.

Gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 25. Juni 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 9. Juli 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt die Gewährung des vorzeitigen Strafantrittes.

Die Staatsanwaltschaft liess sich am 31. August 2009 vernehmen, während die Haftrichterin auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Auf eine Replik verzichtete am 7. September 2009 auch der Beschwerdeführer.

Erwägungen

1.

Angefochten ist die Abweisung eines Gesuches um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Das Gesetz sehe den vorzeitigen Strafantritt für Angeklagte vor, die ein lückenloses Geständnis abgelegt haben und nur noch auf ihr Urteil bzw. den Strafvollzug warten. Der Beschwerdeführer sei jedoch nur in einem Anklagepunkt geständig, wonach er mit einem Mitbeteiligten Kokain verarbeitet und gestreckt habe. Ansonsten habe er die ihn belastenden Personen in den Konfrontationseinvernahmen der Lüge bezichtigt bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es sei nach wie vor Kollusionsgefahr gegeben, da nicht ausgeschlosssen werden könne, dass der Beschwerdeführer die ihn belastenden Personen zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Im vorzeitigen Strafvollzug könnten "Aussenkontakte nicht hinreichend kontrolliert werden". Es sei daher nicht auszuschliessen, dass "das Strafverfahren gefährdet würde, insbesondere die unbekannten Drogenlieferanten und weitere Beteiligte gewarnt werden könnten". Die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft sei auch angesichts der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verhältnismässig.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, weder das Gesetz, noch die Weisungen der Staatsanwaltschaft für die Untersuchungsführung, noch die einschlägige Literatur sähen als Voraussetzung für den vorzeitigen Strafantritt nach Zürcher Strafprozessrecht die lückenlose Geständigkeit des Angeklagten vor. Er befinde sich seit mehr als einem Jahr in strafprozessualer Haft, nach dem die vorbestehende Untersuchungshaft am 2. Juni 2009 in Sicherheitshaft umgewandelt worden sei. Die Strafuntersuchung und das Anklageverfahren seien in allen Punkten abgeschlossen. Die Untersuchungsbehörde habe alle relevanten Gewährspersonen befragt und mit ihm konfrontiert. Die im angefochtenen Entscheid angesprochene Möglichkeit, dass er, der Beschwerdeführer, im vorzeitigen Strafvollzug Personen beeinflussen könnte, sei theoretischer Natur. Konkrete Anhaltspunkte dafür würden von den kantonalen Behörden nicht genannt. Dass er von seinem prozessualen Recht (teilweise) Gebrauch mache, sich nicht selber zu belasten oder Aussagen zu verweigern, rechtfertige keine Verweigerung des vorzeitigen Strafantrittes. Auch einer möglichen Fluchtgefahr könne im vorzeitigen Strafvollzug ebenso effizient begegnet werden wie durch Sicherheitshaft. Der Zweck des Strafverfahrens werde durch die beantragte Änderung des Haftregimes nicht gefährdet. Die Verweigerung des vorzeitigen Strafantrittes beruhe auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Strafprozessrechtes. Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sowie die richterliche Begründungspflicht.

4.

Nach Zürcher Strafprozessrecht wird der vorzeitige Strafantritt bewilligt, wenn die Anordnung einer unbedingten Strafe zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird (§ 71a Abs. 3 StPO/ZH). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der strafprozessuale Haftzweck dem nicht entgegensteht (vgl. Art. 84 Abs. 2 StGB).

5.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt der vorzeitige Strafantritt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass dem Angeschuldigten bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzuges müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein. Alle strafprozessualen Häftlinge können sich auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) berufen und gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (BGE 133 I 270 E. 2 S. 275 f.; 126 I 172 E. 3a-b S. 174 f.; je mit Hinweisen).

Haftbedingungen müssen vor dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf persönlichen Freiheit standhalten und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Das Haftregime darf nicht strenger ausfallen, als der jeweilige Haftzweck es sachlich erfordert (BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.; je mit Hinweisen). Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund (etwa Kollusionsgefahr) ergeben, beschränkt werden (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278; 123 I 221 E. I/4c S. 228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.; 117 Ia 257 E. 3c S. 259 f.; je mit Hinweisen).

6.

Dass die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes nach Zürcher Strafverfahrensrecht zwangsläufig von einem "lückenlosen Geständnis" des Angeklagten abhängig sein sollte, findet im kantonalen Strafprozessgesetz keine Stütze (vgl. Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar StGB, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 75 N. 16; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 693; derselbe, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 36 N. 4-6). Eine solche Voraussetzung wäre denn auch sachlich nur schwer zu rechtfertigen. Sie stünde im Spannungsverhältnis zu fundamentalen Verteidigungsrechten, namentlich dem Recht des Angeschuldigten, sich nicht selbst zu belasten oder die Aussage zu verweigern (§ 11 und § 154 StPO/ZH).

Im vorliegenden Fall erscheint die von den kantonalen Behörden dargelegte Kollusionsgefahr nicht derart ausgeprägt, dass eine Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges den Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährden würde. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen ist und die notwendigen Konfrontationen unbestrittenermassen erfolgt sind. Ausserdem hat der Angeklagte ein Teilgeständnis abgelegt und die gerichtliche Hauptverhandlung steht kurz bevor. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als einem Jahr im strengen Haftregime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die kantonalen Behörden behaupten nicht, dass er als besonders gefährlich oder undiszipliniert einzustufen wäre bzw. dass er Fluchtversuche unternommen hätte. Ebenso wenig werden konkrete Verdunkelungshandlungen oder Kollusionsversuche dargelegt.

Für den vorzeitigen Strafantritt ist grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Auch im vorzeitigen Strafvollzug muss daher ein Mindestmass an Sicherheit, darunter auch eine gewisse Beschränkung und Kontrolle von Aussenkontakten, gewährleistet sein. Eine entsprechende differenzierte Behandlung von strafprozessualen Häftlingen und Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug (etwa hinsichtlich Urlaubs- und Besuchsregelung oder Kontrolle des Brief- und Telefonverkehrs usw.) hält vor der Verfassung stand (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278; 123 I 221 E. I/4c S. 228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f., E. 3n-q S. 88; 117 Ia 257 E. 3c S. 259 f.; je mit Hinweisen). Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt (selbst für den ordentlichen Strafvollzug), dass Aussenkontakte kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden können. Zwar wäre eine Überwachung von Besuchen (ohne Wissen der Beteiligten) im ordentlichen Strafvollzug in der Regel nicht zulässig (Art. 84 Abs. 2 Satz 2 StGB). Zur Sicherstellung einer Strafverfolgung behält das Gesetz jedoch "strafprozessuale Massnahmen" ausdrücklich vor (Art. 84 Abs. 2 Satz 3 StGB).

Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Verweigerung des vorzeitigen Strafantrittes im vorliegenden konkreten Fall unverhältnismässig.

7.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).

Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene (pauschale) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 25. Juni 2009 des Bezirksgerichtes Zürich, Haftrichterin, wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird der vorzeitige Strafantritt bewilligt.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich (Kasse des Bezirksgerichtes Zürich) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 84 — lu dans la version du 1 avril 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 68, Art. 78 et Art. 107 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 10, Art. 31, Art. 32 et Art. 36 — lu dans la version du 27 septembre 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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