Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

1B_232/2021

1B_232/2021

Rubrum

Urteil vom 21. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. März 2021 (UH200273).

Erwägungen

1.

Im Strafverfahren gegen A.________ trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 19. August 2020 auf deren Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2020 nicht ein mit der Begründung, sie sei zur angesetzten Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Beschluss vom 18. März 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts und beantragt u.a., ihn für nichtig zu erklären.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Zur Beschwerde berechtigt ist indessen nur, wer (u.a.) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches geht der Beschwerdeführerin offenkundig ab, hat sie doch vor Obergericht obsiegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 78 et Art. 81 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans