Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

1B_27/2007

1B_27/2007

Rubrum

{T 0/2}

1B_27/2007 /fun

Urteil vom 7. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

- A.X.________,

- B.X.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Ignaz Mengis,

gegen

Jean-Pierre Greter, Untersuchungsrichter, Kantonales Untersuchungsrichteramt, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2, Beschwerdegegner,

Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2.

Gegenstand

Ablehnung des Untersuchungsrichters,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt

A.

Gegen A.X.________ und B.X.________ wird eine Strafuntersuchung geführt wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG und eventuell Sozialversicherungs- und Steuerdelikte.

A.X.________ und B.X.________ beantragten am 29. Dezember 2006 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Wallis die Ablehnung des Untersuchungsrichters Jean-Pierre Greter.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 bestritt der abgelehnte Untersuchungsrichter die Ausstandsgründe und überliess die Sache dem Kantonsgericht Wallis zur Beurteilung.

Mit Entscheid vom 22. Januar 2007 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Ablehnungsbegehren ab.

B.

A.X.________ und B.X.________ führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2007 aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gegen den Untersuchungsrichter gutzuheissen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2007 hat das Bundesgericht die Gesuche um Verfahrenssistierung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

C.

Der Präsident des Kantonsgerichts beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der abgelehnte Untersuchungsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar.

Es handelt es sich um einen letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG), der sich auf kantonales Strafprozessrecht abstützt (Art. 78 Abs. 1 BGG, Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig.

2.

Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung der kantonalen Ausstandsregel (Art. 34 lit. c StPO/VS) und eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

Ihrer Ansicht nach besteht Misstrauen in die Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters wegen Mängeln seiner Verfügung vom 18. Dezember 2006, mit der die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Ignaz Mengis in der vorliegenden Strafsache vollumfänglich aberkannt wird. Zum einen sei die Annahme gemäss Verfügung aktenwidrig, die Beschwerdeführer verträten die Ansicht, dass wegen ihrer Selbstanzeige das Verfahren eingestellt werden müsse. Zum anderen ziele es auf Ausschluss eines gesetzlich statuierten Strafmilderungsanspruches und auf eine Vorverurteilung, dass der Untersuchungsrichter die Selbstanzeige gemäss kantonalem Steuerstrafrecht erst im Zeitpunkt als erstattet betrachte, als sie bei der Steuerveranlagungsbehörde aktenmässig erfasst worden sei. Zum dritten habe der Untersuchungsrichter bei der Postfinance und sechs weiteren Bankinstituten Auskunftsbegehren gestellt und damit auch Konten Dritter erfasst, die in keiner Weise im Strafverfahren impliziert seien oder bei denen Beziehungen zu den Beschwerdeführern ab diesem Datum nicht nachgewiesen seien. Das Verhalten des Untersuchungsrichters müsse als Amtsmissbrauch und Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses taxiert werden. Zum vierten sei die Behauptung des Untersuchungsrichters aktenwidrig, der Anwalt habe umfassende Akteneinsicht erhalten. Fest stehe, dass die Akteneinsicht bezüglich der sieben Belegdossiers bis dato nicht erfolgt sei.

3.

Gemäss dem kantonalen Strafprozessrecht können die Richter, die Gerichtsschreiber und Vertreter der Staatsanwaltschaft von den Parteien abgelehnt werden oder in den Ausstand treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Art. 34 lit. c StPO/VS).

Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter stehe und die Ausnahme bleiben soll, damit die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werde, dass das subjektive Empfinden einer Prozesspartei zur Annahme der Befangenheit nicht genüge, sondern das Misstrauen durch ein bestimmtes Verhalten des Richters gerechtfertigt erscheinen müsse, dass prozessuale Fehler für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründeten, dass im zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte vorlägen für besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten und die zu einem Ausstand führen würden, dass der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 allein die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Mengis beurteilt, aber keinen Beweismittelentscheid gefällt habe und dass das Recht auf Beweisergänzung unberührt sei. Daher seien keine Umstände gegeben, welche den Anschein einer Befangenheit des Untersuchungsrichters in den Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer begründen würden. Das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen.

Diese Ansicht ist nicht willkürlich. Es ist sachgerecht, Ausstandsbegehren gemäss Art. 34 lit. c StPO/VS auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzungen der Richterpflicht zu beschränken. Die kantonale Instanz konnte ohne Willkür festhalten, die Beschwerdeführer brächten keine derartigen Umstände vor. Das Vorbringen ist unbegründet.

4.

Nach der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3a). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Richter oder Gerichtsschreiber unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a).

Die Beschwerdeführer erachten den Sachverhalt als unrichtig erstellt (doppelter Vorwurf der Aktenwidrigkeit), bestreiten eine Auslegung des kantonalen Steuerrechts (rechtserheblicher Zeitpunkt der Selbstanzeige) und rügen Ermittlungsmassnahmen im Strafverfahren (Auskunftsbegehren über Bankkonten). Diese angeblichen Verfehlungen sind beim derzeitigen Kenntnisstand im Lichte der Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht derart schwerwiegend, dass sie zu einem Ausstand führen würden. Damit erübrigt sich eine Beurteilung der einzelnen Mängel. Die Rüge, die Garantie des verfassungsmässigen Richters sei verletzt, ist demnach unbegründet.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführer unterliegen, tragen sie die Gerichtskosten unter Solidarhaft (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt; sie haften hierfür solidarisch.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 5, Art. 66, Art. 78, Art. 80, Art. 92 et Art. 132 — lu dans la version du 1 avril 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 30 — lu dans la version du 1 janvier 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 6 — lu dans la version du 14 juin 2006; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2009, 1 juin 2010, 23 février 2012, 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

Cité dans