Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

1B_299/2010

1B_299/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 17. September 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Untersuchungsrichter 1, Ländtestrasse 20, 2501 Biel.

Gegenstand

Strafverfahren; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen

1.

Am 6. Mai 2010 wandte sich X.________ mit einer als "Dienstaufsichtsbeschwerde und Straferweiterung zur Anzeige vom 15. März 2010" bezeichneten Eingabe an die Seeländer Staatsanwaltschaft. Da X.________ in diesem Schreiben sinngemäss Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung geltend machte, leitete der Staatsanwalt die Eingabe zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Die Anklagekammer wies mit Beschluss vom 3. September 2010 die Beschwerde und das Ablehnungsgesuch gegen einen Untersuchungsrichter ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass weder hinsichtlich der Anzeige gegen Y.________ noch bezüglich der Anzeige vom 15. März 2010 eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung gegeben sei. Weiter seien keine Gründe für eine Befangenheit des abgelehnten Untersuchungsrichters ersichtlich.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zur Abweisung der Beschwerde und des Ablehnungsgesuches führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 95 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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