Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

1B_301/2021

1B_301/2021

Rubrum

Urteil vom 10. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Abteilung für schwere Gewaltkriminalität,

Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. März 2021

(SB200215-O/U/mc).

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 16. März 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, A.________ im Berufungsverfahren der Freiheitsberaubung und Entführung schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.--. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) für den Verurteilten an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf.

2.

Gegen das Berufungsurteil des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Mai 2021 an das Bundesgericht. Er beantragte unter anderem seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft (Ziffer 6 des Rechtsbegehrens).

3.

Soweit die Beschwerdeschrift sich in der Hauptsache gegen den materiellen Endentscheid in Strafsachen des Obergerichtes richtet, insbesondere gegen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens), ist bei der dafür zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes ein separates Beschwerdeverfahren in Strafsachen hängig (Verfahren 6B_641/2021).

4.

Im vorliegenden konnexen Haftbeschwerdeverfahren vor der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (Verfahren 1B_301/2021) liess sich das Obergericht am 3. Juni 2021 vernehmen, während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Juni 2021.

5.

Im angefochtenen Berufungsurteil vom 16. März 2021 findet sich kein Entscheid über das vom Beschuldigten im Berufungsverfahren gestellte Haftentlassungsgesuch (Ziffer 8 seiner Berufungsanträge, vgl. angefochtener Entscheid, S. 4). Das Obergericht räumt in seiner Vernehmlassung (Verfahren 1B_301/2021) ausdrücklich ein, dass im Berufungsverfahren kein förmlicher Haftprüfungsentscheid im Sinne von Art. 233 StPO erfolgte. Der strafprozessual Inhaftierte beanstandet dies in seiner Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere rügt er keine formelle Rechtsverweigerung durch das Obergericht. Mangels eines kantonal letztinstanzlichen förmlichen Haftprüfungsentscheides hätte auf die Haftbeschwerde bzw. auf das Gesuch um sofortige Haftentlassung durch das Bundesgericht voraussichtlich nicht eingetreten werden können (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 233 StPO).

6.

In seiner Replik vom 8. Juni 2021 zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag auf sofortige Haftentlassung zurück und regt die Abschreibung des Haftbeschwerdeverfahrens 1B_301/2021 an. Er präzisiert seine Anträge dahingehend, dass er "keine Beschwerde gegen die" - vom Obergericht konkludent bestätigte - "Sicherheitshaft" erhoben habe. Er erwarte eine Haftprüfung erst "nach Ergehen eines Entscheides des Bundesgerichtes" über die Strafsache im separaten "Beschwerdeverfahren 6B_641/2021". Insofern sei die Formulierung von Ziffer 6 seines Rechtsbegehrens, wonach er "unverzüglich" aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei, missverständlich gewesen. Da er keine Haftentlassung "während des laufenden Verfahrens"6B_641/2021 mehr verlange, könne das Haftbeschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden.

7.

Nach erfolgtem Rückzug des Antrages um sofortige Haftentlassung ist das Haftbeschwerdeverfahren 1B_301/2021 im einzelrichterlichen Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden. Über die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im separaten Verfahren 6B_641/2021 zu entscheiden sein.

Verfügungen des Instruktionsrichters sind nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Das Haftbeschwerdeverfahren 1B_301/2021 wird als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Forster

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 59 — lu dans la version du 1 juillet 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 233 — lu dans la version du 1 mars 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 32 et Art. 80 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans