Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

1B_321/2014

1B_321/2014

Rubrum

Urteil vom 1. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

gegen

1. B.________, Bundesstrafgericht,

2. C.________, Bundesstrafgericht,

3. D.________, Bundesstrafgericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 21. August 2014.

Erwägungen

1.

Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 3. Februar 2012 eine Strafuntersuchung gegen A.________ und zwei weitere Beamte der FINMA wegen Amtsmissbrauch bzw. Amtsmissbrauch und Veruntreuung im Amt, nachdem die damalige I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2011 eine von E.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2011 erhobene Beschwerde gutgeheissen hatte. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wieder ein. Auf Beschwerde von E.________ hin verpflichtete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 18. Juni 2013 die Bundesanwaltschaft, das Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten weiterzuführen.

Nach durchgeführten Befragungen der Beschuldigten stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 erneut ein. Dagegen gelangte E.________ mit Beschwerde vom 30. Mai 2014 erneut an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens stellte A.________ am 19. Juni 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die am Entscheid der Beschwerdekammer vom 18. Juni 2013 beteiligten Bundesstrafrichter. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 21. August 2014 das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 23. September 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Unzulässig ist die Beschwerde allerdings gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sofern es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat die Beschwerdekammer über ein Ausstandsbegehren und damit nicht über Zwangsmassnahmen entschieden. Die Beschwerde in Strafsachen ist somit nicht gegeben. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdekammer fälschlicherweise in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in Strafsachen hingewiesen hat. Durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit geschaffen werden, die das Gesetz nicht kennt. Ausserdem ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und der Mangel wäre dem Vertreter durch Konsultierung der massgeblichen Gesetzesbestimmung ersichtlich gewesen. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 78, Art. 79 et Art. 108 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans