Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

1B_35/2020

1B_35/2020

Rubrum

Urteil vom 27. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dominic Lehner, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 13. Januar 2020

(P3 19 333).

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erklärte A.________ mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Das Verfahren ist zur Zeit noch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hängig.

2.

A.________ stellte gegen den zuständigen Staatsanwalt Dominic Lehner ein Ausstandsgesuch. Dieser übermittelte das Gesuch am 18. Dezember 2019 dem Kantonsgericht Wallis. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies mit Verfügung vom 13. Januar 2020 das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass das Gesuch verspätet eingereicht worden sei. Deshalb sei darauf nicht einzutreten. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, müsste es als unbegründet abgewiesen werden.

3.

A.________ führt mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Januar 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde. Es besteht indessen kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (vorliegend Deutsch) geführt wird.

5.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer erachtet den Kantonsrichter, welcher die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2020 getroffen hatte, sinngemäss als befangen. Die Befangenheitsrüge genügt indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, zumal der Umstand, dass der Richter bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Strafkammer des Kantonsgerichts auseinander. Die Strafkammer trat wegen verspäteter Geltendmachung auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Damit setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Aber auch bezüglich der Alternativbegründung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Strafkammer des Kantonsgerichts bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 292 — lu dans la version du 1 novembre 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 54, Art. 66, Art. 95, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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