Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

1B_378/2012

1B_378/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 25. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Plüss,

Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, Bahnhofstrasse 29/33, 5001 Aarau 1 Fächer.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Mai 2012

des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt

A.

Die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau stellte am 29. Februar 2012 das aufgrund einer Strafanzeige von Y.________ gegen X.________ wegen Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die von Y.________ gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Mai 2012 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung teilweise auf und wies die kantonale Staatsanwaltschaft an, mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung gegen X.________ Anklage zu erheben.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Juni 2012 beantragt X.________ sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts vom 15. Mai 2012 aufzuheben und das Strafverfahren in Bestätigung der Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Februar 2012 einzustellen oder die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die kantonale Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen. Y.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.

In seiner Stellungnahme vom 25. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen

1.

1.1

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die kantonale Staatsanwaltschaft angewiesen, mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung gegen den Beschwerdeführer Anklage zu erheben. Der Entscheid betrifft damit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Das Obergericht ist Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinne von Art. 80 BGG. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.).

1.2

Der Beschwerdeführer erachtet die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG als erfüllt. Diese Auffassung geht fehl:

1.2.1

Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95). Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f. mit Hinweisen).

1.2.2

Eine Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ebenfalls ausser Betracht. Das Bundesgericht legt die Voraussetzung, wonach die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen muss, im Strafverfahren restriktiv aus. Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer zudem ohnehin nicht befugt, die Einstellung des Verfahrens zur Vermeidung von Kosten zu verlangen, da die Kosten eines ungerechtfertigten Strafverfahrens nicht er zu tragen hätte (Urteil 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009 E. 1.4, in: Pra 2009 Nr. 115 S. 787). Im Übrigen hat die kantonale Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen vor Erlass ihrer Einstellungsverfügung bereits ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Unter diesen Umständen liegt es daher keineswegs nahe, dass mit der Fortführung des Strafverfahrens ein "weitläufiges Beweisverfahren" im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verbunden ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_425/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.2).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 319 — lu dans la version du 1 octobre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 68, Art. 78, Art. 80, Art. 92 et Art. 93 — lu dans la version du 1 octobre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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