Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

1B_505/2011

1B_505/2011

Rubrum

{T 0/2}

1B_505/2011,1B_515/2011

Urteil vom 2. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter C. Schaufelberger und

Marco Fankhauser sowie Rechtsanwalt Dieter Jann

und

1B_515/2011

X.B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138+140,

Postfach 9666, 8036 Zürich.

Gegenstand

Einstellung nach Ermittlungsverfahren,

Beschwerden gegen die Entscheide vom 16. August 2011 und 17. August 2011 des Bundesstrafgerichts,

I. Beschwerdekammer.

Sachverhalt

A.

Die Bundesanwaltschaft stellte am 9. September 2010 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen Y.________ und Konsorten wegen Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei und gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der X.A.________, Finnland und der X.B.________, USA ein (Dispositiv-Ziffer 1). Sie ordnete zudem an, dass die noch beschlagnahmten Beweismittel und Vermögenswerte mit separater Verfügung freigegeben würden (Dispositiv-Ziffer 2).

B.

1B_505/2011

B.a.

Die X.A.________ focht die Einstellungsverfügung vom 9. September 2010 mit Beschwerde beim Bundesstrafgericht an mit den Anträgen, sie aufzuheben oder eventuell Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, ein selbstständiges Einziehungsverfahren im Sinn von Art. 73 BStP resp. Art. 376 StPO zu eröffnen.

Das Bundesstrafgericht trat am 16. August 2011 auf die Beschwerde nicht ein.

B.b.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die X.A.________, diesen Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt sie, der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und/oder die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Beschlagnahmeverfügung bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesgericht aufrechtzuerhalten.

B.c.

Das Bundesstrafgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf Art. 79 BGG überhaupt eingetreten werden könne. Die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Die X.A.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

C.

1B_515/2011

C.a.

Die X.B.________ focht die Einstellungsverfügung vom 9. September 2010 mit Beschwerde beim Bundesstrafgericht an mit den Anträgen, sie aufzuheben oder eventuell Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, ein selbstständiges Einziehungsverfahren im Sinn von Art. 73 BStP resp. Art. 376 StPO zu eröffnen. Im Laufe des Verfahrens verlangte die X.B.________ zudem den Ausstand von Staatsanwältin Lucienne Fauquex und des Stellvertretenden Staatsanwaltes Markus Nyffenegger.

Das Bundesstrafgericht trat am 17. August 2011 auf die Beschwerde und das Ausstandsbegehren nicht ein.

C.b.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die X.B.________, diesen Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Bundesstrafgericht anzuweisen, auf die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen einzutreten. Ausserdem beantragt sie, der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und/oder die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Beschlagnahmeverfügung bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesgericht aufrechtzuerhalten.

C.c.

Das Bundesstrafgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf Art. 79 BGG überhaupt eingetreten werden könne. Die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Die X.B.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen

1.

Die beiden Beschwerden stehen in engem sachlichem Zusammenhang und richten sich gegen zwei über weite Strecken identische Entscheide. Die Verfahren sind dementsprechend zu vereinigen.

2.

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Unzulässig ist die Beschwerde allerdings gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sofern es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). Soweit die Beschwerdekammer auf die Beschwerden gegen die Einstellung der Strafverfahren nicht eintrat, hat sie nicht über Zwangsmassnahmen entschieden. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen ausgeschlossen.

Fraglich kann nur sein, ob die Dispositiv-Ziffern 2 der angefochtenen Entscheide, mit denen die Freigabe beschlagnahmter Beweismittel und Vermögenswerte angeordnet wurden, anfechtbare Entscheide über Zwangsmassnahmen darstellen. Das ist nicht der Fall. Rechtskräftige Einstellungen kommen freisprechenden Endentscheiden gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), was auch für die Nebenpunkte solcher Entscheide gilt (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO). Es handelt sich bei den im Zusammenhang mit der Einstellung erfolgten Freigaben um Nebenpunkte von Endentscheiden. Diese sind als Bestandteile materieller Entscheide keine Entscheide über Zwangsmassnahmen im Sinn von Art. 79 BGG; damit entfällt eine Anfechtbarkeit auch unter diesem Gesichtspunkt.

3.

Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 1B_505/2011 und 1B_515/2011 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 81, Art. 320 et Art. 376 — lu dans la version du 1 juillet 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 78 et Art. 79 — lu dans la version du 1 avril 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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