Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

1B_96/2007

1B_96/2007

Rubrum

{T 0/2}

1B_96/2007 /fco

Verfügung vom 3. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

gegen

Y.________, Vizestatthalter,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Verfahrensverschleppung),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung

des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 22. März 2007.

Erwägungen

dass X.________ mit Schreiben vom 27. Juni 2007 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem das Bundesgericht am 18. Juni 2007 seine Beschwerde im Verfahren 1B_32/2007 teilweise gutgeheissen hatte;

dass das Verfahren deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass es sich aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen;

Dispositiv

verfügt das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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