Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

1B_98/2016

1B_98/2016

Rubrum

Verfügung vom 9. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; verweigerte Sistierung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

Erwägungen

1.

A.________ wandte sich gegen eine am 30. Oktober 2015 ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, dies mit dem Begehren, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Begründung eines am 8. Januar 2016 ergangenen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich - betreffend Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verleumdung etc. zu Lasten von B.________ - zu sistieren, um dann das obergerichtliche Replikverfahren darauf abstimmen zu können.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 hat der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts das Sistierungsbegehren abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, im obergerichtlichen Verfahren gehe es um die Frage, ob sich B.________ im Rahmen der gegen die Beschwerdeführerin laufenden Untersuchung auf strafbare Weise geäussert habe, also nicht um die Gegenstand des genannten bezirksgerichtlichen Verfahrens bildenden Vorwürfe (Ehrverletzungsdelikte) und somit auch nicht um die Frage, ob B.________ sich insoweit allenfalls der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Begründung des fraglichen Entscheids für das obergerichtliche Replikverfahren relevant sein soll.

2.

A.________ führt gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. März 2016 Beschwerde ans Bundesgericht.

Gemäss Verfügung vom 26. April 2016 stellt der Präsident der III. Strafkammer fest, die begründete Fassung des bezirksgerichtlichen Entscheids liege nunmehr vor, weshalb das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ohne weiteres fortgeführt werden könne, dies unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (womit das von dieser gestellte Gesuch um Wiedererwägung des Sistierungsbegehrens gegenstandslos geworden sei).

Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die genannte Verfügung vom 26. April 2016 mitteilen, das Obergericht habe nunmehr ihrem wiedererwägungsweise gestellten Antrag um Verlängerung der Frist zur Erstattung der endgültigen Replik doch noch stattgegeben (anders als noch im Rahmen der Verfügung vom 16. Februar 2016). Demzufolge sei die Beschwerde vom 14. März 2016 "obsolet" geworden, weshalb sie vom Protokoll abgeschrieben werden könne. Bezüglich Kostenspruch sei dabei zu bedenken, dass die Vorinstanz diesen vermeidbaren Schritt ans Bundesgericht bei etwas mehr Weitsicht hätte vermeiden können.

3.

Gemäss den der Verfügung vom 26. April 2016 zugrunde liegenden Erwägungen und auch laut der von der Beschwerdeführerin erstatteten Eingabe vom 3. Mai 2016 ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden.

Infolgedessen ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden.

Bei den gegebenen Verhältnissen kann - in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 3. Mai 2016 vorgetragenen Überlegungen - davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. Einen expliziten Antrag auf Parteikostenersatz hat sie mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2016 nicht gestellt; eine Parteientschädigung ist ihr somit nicht zuzusprechen.

Sodann ist dem Beschwerdegegner, der nicht anwaltlich vertreten ist, praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1.

Das Verfahren 1B_98/2016 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 71 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la procédure civile fédérale, Art. 72 — lu dans la version du 1 mai 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023 et 1 juillet 2023.

Cité dans