Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

1C_261/2010

1C_261/2010

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 8. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich

Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland - B 211'700;

Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2010

des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt

A.

Gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 16. März 2007 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg die schweizerischen Behörden am 23. März 2009 um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung der ausgefällten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Vermögens- und Insolvenzdelikten. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 4. Mai 2009 wurde der Verfolgte am 14. Mai 2009 in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 28. Mai 2009 teilweise gut, indem es die Haftentlassung des Verfolgten gegen Ersatzmassnahmen anordnete. Nach Eingang einer Kaution von Fr. 800'000.-- und gegen weitere Ersatzmassnahmen (Ausweissperre, polizeiliche Meldepflicht) verfügte das BJ am 2. Juni 2009 die provisorische Haftentlassung des Verfolgten.

B.

Mit Verfügung vom 24. September 2009 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 8. April 2010 ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht am 25. Mai 2010 mangels besonders bedeutenden Falles nicht ein (Verfahren 1C_211/ 2010).

C.

Am 15. April 2010 liess das BJ den Verfolgten erneut in Auslieferungshaft versetzen. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 5. Mai 2010 ab. Gegen die Inhaftierung reichte der Verfolgte am 17. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (gegen Ersatzmassnahmen).

Das BJ beantragte, auf die Beschwerde sei (mangels besonders bedeutenden Falles) nicht einzutreten. Das Bundesstrafgericht verzichtete auf Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni (Posteingang: 7. Juni) 2010 auf Replik. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 erklärte er den vorbehaltlosen Beschwerderückzug und beantragte die Abschreibung des Verfahrens.

Erwägungen

1.

Der Präsident der Abteilung leitet als Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Er kann einen anderen Richter mit dieser Aufgabe betrauen (Art. 32 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Beschwerderückzugs (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 den Rückzug erklärt hat, ist das Verfahren als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. Die entstandenen Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung ist nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Forster

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 32 et Art. 66 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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