1C_325/2024
1C_325/2024
Rubrum
Urteil vom 10. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. Einwohnergemeinde Murgenthal, handelnd durch den Gemeinderat,
Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal,
2. Einwohnergemeinde Rothrist, handelnd durch den Gemeinderat,
Bernstrasse 108, 4852 Rothrist,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Romana Cancar, Monbijoustrasse 73, Postfach 438, 3000 Bern 14,
gegen
A.________ AG,
Dunantstrasse 15, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte PD Dr. Peter Reetz und/oder Michael Niederer, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht,
Einwohnergemeinde Roggwil, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil BE,
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8,
B.________ AG,
weitere Interessierte.
Gegenstand
Zonenplan- und Baureglementsänderung "Brunnmatt" sowie Baubewilligung für Zufahrtsstrasse, Böschungssicherung und Abbruch bzw. Ersatz eines Gebäudes,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. April 2024 (100.2023.8/14U).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG beabsichtigt, im Gebiet "Brunnmatt" in der Einwohnergemeinde (EG) Roggwil ein Warenverteilzentrum zu erstellen. Die hierfür vorgesehene Zonenplan- und Baureglementsänderung reichte die EG Roggwil am 21. Juli 2021 dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zur Genehmigung ein, zusammen mit dem Baugesuch der A.________ AG für eine neue Zufahrtsstrasse, für die Böschungssicherung mit einer Nagelwand und für den Abbruch bzw. Ersatz eines Gebäudes (Pumpenhaus). Mit Gesamtentscheid vom 1. November 2021 genehmigte das AGR die Zonenplan- und Baureglementsänderung (Ziff. 1) und erteilte die ersuchte Baubewilligung sowie weitere damit verbundene Bewilligungen unter Auflagen und Bedingungen (Ziff. 2 und 3). Zudem hob es den Richtplan "Areal Brunnmatt" vom 22. Oktober 2007 auf (Ziff. 4) und wies die Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren (Ziff. 5-7).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der EG Brittnau, Murgenthal, Pfaffnau, Reiden, Roggliswil und Rothrist heiss die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 gut und hob Ziff. 1 des Gesamtentscheids des AGR betreffend die Genehmigung der Zonenplan- und Baureglementsänderung auf.
Dagegen gelangten sowohl die EG Roggwil als auch die A.________ AG je mit separater Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Nach Vereinigung der beiden Verfahren hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden mit Urteil vom 24. April 2024 gut, hob den Entscheid der DIJ vom 8. Dezember 2022 auf und bestätigte den Gesamtentscheid des AGR vom 1. November 2021. Als Begründung führte es an, die EG Brittnau, Murgenthal, Pfaffnau, Reiden, Roggliswil und Rothrist seien nicht zur Beschwerdeführung gegen den Gesamtentscheid legitimiert gewesen, weshalb die DIJ zu Unrecht auf die Beschwerden dieser Gemeinden aus der Region eingetreten sei. Auf die streitigen materiell-rechtlichen Fragen sei vor diesem Hintergrund nicht einzugehen.
C.
Dagegen gelangen die EG Murgenthal und Rothrist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Mai 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Bestätigung des Entscheids der DIJ vom 8. Dezember 2022.
Die A.________ AG stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Roggwil und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Die DIJ verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 16. April 2025 ist das bundesgerichtliche Verfahren auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin wegen beabsichtigter Vergleichsgespräche bis Ende Oktober 2025 sistiert worden. Nachdem die nicht verfahrensbeteiligte B.________ AG zweimal um Aufhebung der Sistierung ersucht hatte, wurde sowohl mit Verfügung vom 30. Juni 2025 als auch mit Verfügung vom 15. September 2025 an der Sistierung bis Ende Oktober 2025 festgehalten. Nach zweimaliger Verlängerung der Verfahrenssistierung, letztmals bis zum 31. Mai 2026, ersuchen die beschwerdeführenden Gemeinden am 22. Mai 2026 um Aufhebung der Sistierung bzw. Fortsetzung des Verfahrens. Das Bundesgericht hat das Verfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2026 wieder aufgenommen.
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des Planungs- und Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die beschwerdeführenden Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, soweit sie geltend machen, ihnen sei die Beschwerdebefugnis zu Unrecht aberkannt worden.
1.2
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerde grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im Fall der Anfechtung eines Nichteintretensentscheides kann der Antrag darin bestehen, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 II 313 E. 1.3). Die Beschwerdeführerinnen stellen den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Entscheid der DIJ vom 8. Dezember 2022 sei zu bestätigen. Streitgegenstand bildet vorliegend allerdings einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Legitimation der EG Murgenthal und Rothrist zu Recht verneint hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet hingegen die materielle Beurteilung der Sache. Folglich ist auf den Antrag, es sei der Entscheid der DIJ vom 8. Dezember 2022 zu bestätigen, nur insoweit einzutreten, als sich dieser auf die Eintretens- bzw. Legitimationsfrage bezieht. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen richtigerweise die Rückweisung an die Vorinstanz verlangen, damit diese die Sache materiell prüfe. Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerde somit zulässig.
1.3
Vor Bundesgericht sind als Parteien nur Personen zugelassen, denen nach Art. 89 BGG ein Beschwerderecht zusteht oder zustünde, wenn der vorinstanzliche Entscheid nicht zu ihren Gunsten ausgefallen wäre. Weitere Beteiligte (Art. 102 Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht in das Verfahren einbeziehen, wenn sie durch den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise, direkt oder indirekt betroffen sind, ohne indes die Intensität und Eigenschaften zu erfüllen, um formell als Gegenparteien auftreten zu können (BGE 135 II 384 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die B.________ AG hat sich als (bislang) nicht verfahrensbeteiligte Dritte während laufender Sistierung in das bundesgerichtliche Verfahren eingebracht und erfolglos um deren Aufhebung ersucht. Sie hat zwar als Eigentümerin und Verkäuferin des Grundstücks in Roggwil, auf welchem das Warenverteilzentrum erstellt werden soll, durchaus ein Interesse am Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht bildet aber einzig die Legitimation der beschwerdeführenden Nachbargemeinden, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern insoweit eine Rückwirkung auf die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Mitinteressierten in Aussicht stehen soll (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2; Urteil 9C_198/2017,9C_199/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Beiladung, die dazu dient, der beigeladenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren und die Rechtskraft des Urteils auch auf diese zu erstrecken, nicht gerechtfertigt. Die B.________ AG ist als bloss weitere Interessierte zu behandeln, weshalb ihr eine Kopie des bundesgerichtlichen Urteils zur Orientierung zugestellt wird.
2.
2.1
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2; 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 1 E. 3.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3
Entgegen der Beschwerdegegnerin geht aus der Beschwerde hinreichend klar hervor, dass die beschwerdeführenden Gemeinden eine Verletzung von Art. 89 Abs. 1 BGG (in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 BGG: Grundsatz der Einheit des Verfahrens) rügen, indem die Vorinstanz ihre Beschwerdelegitimation verneint habe. Auch insoweit steht einem Eintreten auf die Beschwerde somit nichts entgegen.
3.
Die beschwerdeführenden Gemeinden rügen, die Vorinstanz habe ihre Legitimation zu Unrecht verneint.
3.1
Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Einheit des Verfahrens gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG). Daraus ergibt sich, dass die Legitimation im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein darf als die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht. Folglich ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 BGG zu beurteilen, was das Bundesgericht - da es um die Anwendung von Bundesrecht geht - frei prüft (BGE 150 II 409 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich nicht auf den für Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften eingeführten besonderen Legitimationsgrund nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG. Sie machen geltend, sie seien nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Diese allgemeine Regelung der Beschwerdeberechtigung ist auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich ausnahmsweise auch ein Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Privatpersonen oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen zudem nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 141 II 161 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.3).
3.3
Die Gemeinden sind auch unabhängig von Planungs- und Bewilligungskompetenzen als zuständige Gebietskörperschaft befugt, spezifisch kommunale Anliegen geltend zu machen, wie insbesondere den Schutz ihrer Einwohnerinnen und Einwohner vor Immissionen (BGE 136 I 265 E. 1.4; 131 II 753 E. 4.3.3; 124 II 293 E. 3b; 123 II 371 E. 2c; Urteile 1C_271/2023 vom 11. November 2024 E. 5.1 1C_480/2010 vom 23. Februar 2011 E. 1.1; HANS RUDOLF TRÜEB, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigung und Lärm, Diss. Zürich 1990, S. 196). Voraussetzung ist, dass es sich um wichtige Anliegen der Gemeinde handelt und nicht um die Vertretung von Individualinteressen (Urteil 1C_271/2023 vom 11. November 2024 E. 5.2). In BGE 131 II 753 E. 4.3.3 wurde verlangt, dass die Gesamtheit oder ein Grossteil der Einwohnerschaft unmittelbar betroffen sein müsse, wie dies z.B. bei drohendem Fluglärm oder einer möglichen Beeinträchtigung des Trinkwassers der Fall sei. In einem späteren Entscheid wurde es für ausreichend erachtet, dass sich die Gemeinde für den Schutz einer "Vielzahl" von Bewohnern ihres Siedlungsgebiets einsetzt (Urteil 1C_27/2022,1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 1.2 betreffend Nationalstrassen-Ausführungsprojekt). In einem jüngeren Urteil bejahte das Bundesgericht die Legitimation der Stadt Opfikon und führte als Begründung an, es bestehe ein gewichtiges öffentliches (und nicht nur privates) Interesse zu klären, wer in Opfikon Anspruch auf Massnahmen des passiven Schallschutzes gemäss dem Schutzkonzept Süd (Phase 2) habe, zumal damit gerechnet werden müsse, dass "ein nicht unbeachtlicher Teil" der Liegenschaften von den Schallschutzmassnahmen des Schutzkonzepts ausgeschlossen sein könnte (Urteil 1C_271/2023 vom 11. November 2024 E. 6.2.3). Gemäss TRÜEB (a.a.O., S. 196) ist ein schutzwürdiges öffentliches Interesse der Gemeinde bei der Bewilligung oder Sanierung einer Anlage stets zu vermuten, wenn mindestens ein Teil des Gemeindegebiets im Immissionsbereich liegt. GRODECKI/PFEIFFER lassen (für die Beschwerdebefugnis nach Art. 57 USG) einen Eingriff in die Umwelt auf dem Gemeindegebiet genügen (in: Moor/Favre/Flückiger, Commentaire LPE, 2010, N. 32 zu Art. 57 BGG).
3.4
Die Vorinstanz hält fest, das geplante Warenverteilzentrum führe zwar zu nicht unerheblichem Mehrverkehr auf der Verkehrsachse durch die Gemeinden Murgenthal und Rothrist. Es sei aber fraglich, ob die durchschnittlich acht und maximal zwanzig zusätzlichen Lastwagenfahrten pro Stunde eine erhebliche Veränderung der Verkehrszusammensetzung bedeuteten. Namentlich mit Blick auf die immissionsmässige Vorbelastung der Gebiete entlang der Strasse dürfte der zusätzliche Verkehr kaum wahrnehmbar sein. Ohnehin sei vom Mehrverkehr und den damit zusammenhängenden Lärmimmissionen bloss ein kleiner Teil der Wohngebiete betroffen. Damit könne jedenfalls nicht gesagt werden, es sei die Gesamtheit oder zumindest ein Grossteil der Bevölkerung von Murgenthal oder von Rothrist von (allenfalls) bedeutenden Immissionen betroffen, die vom zu beurteilenden Vorhaben ausgingen.
3.5
Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, gemäss Verkehrsgutachten der B.________ AG vom 9. April 2021 würde ca. 48 % des LKW-Verkehrs, welcher durch das Vorhaben erzeugt werde, in Richtung Murgenthal-Rothrist fliessen. Gemäss den Berechnungen der Bauherrschaft sollen mit dem Verteilzentrum 419 LKW-Fahrten und 437 PW-Fahrten pro Tag generiert werden, wobei ca. 15 % des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens stattfinden soll. Somit rollten auf den Strassen der beschwerdeführenden Gemeinden rund 200 Lastwagen mehr pro Tag, davon rund 30 Lastwagen während der Nacht. Das geplante Verteilzentrum soll rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche betrieben werden. Gemäss Verkehrszählung des Kantons Aargau aus dem Jahr 2023 (Zählstelle Nr. 1531, Gemeinde Murgenthal, Kantonsstrasse Nr. K101) liege der LKW-Anteil nachts bei 26 bzw. 29 Fahrzeugen (Mo-So bzw. Mo-Fr). Mit den zusätzlichen rund 30 LKW-Fahrten würden diese Werte in den Nachtstunden mehr als verdoppelt. Die Verdoppelung des Lastwagenverkehrs während der Nachtstunden werde aufgrund der Quantität als auch der Qualität in den betroffenen Quartieren der Beschwerdeführerinnen deutlich wahrnehmbar sein, selbst wenn die Erhöhung des Verkehrslärmpegels unter 1 dB (A) liegen sollte.
3.6
Es ist zwar fraglich, ob es sich bei der von den beschwerdeführenden Gemeinden erstmals vor Bundesgericht eingereichten Verkehrszählung des Kantons Aargau aus dem Jahr 2023 um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Aber selbst wenn dieses Beweismittel nicht berücksichtigt würde, ergibt sich die daraus abgeleitete Tatsache, wonach der nächtliche Schwerverkehr auf der Hauptverkehrsachse durch die Gemeinden Murgenthal und Rothrist infolge des geplanten Warenverteilzentrums in Roggwil erheblich zunehmen werde, bereits aus den Akten. Es ist unbestritten, dass das geplante Warenverteilzentrum auch in der Nacht zusätzlichen Lastwagenverkehr verursachen wird, das heisst eine Ausnahme vom gemäss Art. 91 Abs. 2 und 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) grundsätzlich geltenden Nachtfahrverbot für Lastwagen gelten soll (vgl. Art. 91a und 92 VRV). Gemäss Verkehrsgutachten der B.________ AG vom 9. April 2021 werden in den Nachtstunden von 22:00 bis 06:00 Uhr schätzungsweise insgesamt 37 (zusätzliche) Lastwagen die Strasse queren (vgl. Tabelle S. 17). Aus dem Lärmgutachten der B.________ AG vom 9. April 2021 geht sodann hervor, dass sich der Anteil lärmintensiver Fahrzeuge in Prozent in der Nacht zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (Nn2) von 5.7 auf 7.6 %, das heisst um rund ein Drittel erhöhen soll (vgl. Tabellen S. 18 f.). Es liegt somit auf der Hand, dass der Lastwagenverkehr zumindest in den Nachtstunden spürbar zunehmen wird. Gerade in den Nachtstunden (und am frühen Morgen) führen die durch den Lastwagenmehrverkehr verursachten Lärmspitzen zu gesundheitsschädlichen Aufwachreaktionen (zur Relevanz der Lärmspitzen und der Flankensteilheit für die Beeinträchtigung der Schlafqualität vgl. Urteile 1C_6/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4.3, in: URP 2018 S. 339, und 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 6.2 mit Hinweisen, in: URP 2016 S. 319, beide betreffend Fluglärm).
Das Argument der Vorinstanz, der Mehrverkehr sei - auch mit Blick auf die immissionsmässige Vorbelastung der Ortsdurchfahrten - nicht wahrnehmbar, greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Jedenfalls mit Blick auf die nächtlichen Lärmimmissionen ist infolge der Zunahme der Lastwagenfahrten von einer erheblichen bzw. deutlich wahrnehmbaren Veränderung der Verkehrszusammensetzung und damit von bedeutenden Immissionen durch das streitige Bauvorhaben auszugehen.
3.7
Die Vorinstanz verneint die Legitimation der Nachbargemeinden in der Folge allerdings im Wesentlichen mit dem Argument, die durch den Zubringerverkehr des Warenverteilzentrums verursachten Lärmeinwirkungen beträfen nicht einen Grossteil ihrer Bevölkerung. Unmittelbar an der Strasse durch die Gemeinden Murgenthal und Rothrist sei die Arbeits- und Gewerbenutzung vorherrschend. Zwar gebe es auch Wohnnutzung, wobei diese aber immissionsmässig vorbelastet sei. In beiden Gemeinden lägen weite Teile der Wohngebiete nicht direkt an der betroffenen Verkehrsachse, sondern deutlich über hundert Meter und mehr von dieser Strasse entfernt. Es sei bei diesen räumlichen und örtlichen Gegebenheiten praktisch ausgeschlossen, dass für die dortige Wohnbevölkerung die zusätzlichen Lastwagenfahrten zu relevanten Lärmimmissionen führten.
3.8
Diese vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen in der vorliegenden Situation nicht, wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht beanstanden. Handelt es sich bei den vom erheblichen nächtlichen Lastwagenmehrverkehr betroffenen Strassen - wie hier - um eine Hauptverkehrsachse, die mitten durch die Ortszentren der Gemeinden und nicht peripher vom besiedelten Gemeindegebiet verläuft, ist davon auszugehen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Wohnbevölkerung davon betroffen sein wird. Dass sich die Wohnquartiere nicht hauptsächlich bzw. überwiegend direkt an der Hauptverkehrsstrasse der Gemeinden befinden, ändert daran nichts. Würde vorausgesetzt, dass die Mehrheit bzw. ein Grossteil der Bevölkerung auch tatsächlich an den von zusätzlichen Immissionen betroffenen Strassen wohnt, dürfte die Legitimation bei grösseren Gemeinden oder Städten praktisch nie erfüllt sein. Eine insoweit grosszügigere Handhabung der Legitimation von Gemeinden zum Schutz ihrer Bevölkerung vor Lärmimmissionen ergibt sich im Übrigen auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Nationalstrassen-Ausführungsprojekten (vgl. Urteile 1C_99/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.2, nicht publ. in BGE 150 II 547;1C_27/2022,1C_33/2022 vom 20. April 2023 E. 1.2;1C_183/2019 vom 17. August 2020 E. 1.2).
Hinzu kommt, dass die beiden ausserkantonalen (Aargauer) Gemeinden durch den erheblichen nächtlichen Mehrverkehr bzw. die damit einhergehenden Lärmimmissionen des Bauvorhabens im Nachbarkanton Bern bei der Wahrung ihr anvertrauter hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse in spezifischer, qualifizierter Weise betroffen sind. Die beiden Gemeinden machen vorliegend nicht nur Individualinteressen geltend, sondern sind durch die Zunahme des Lastwagenverkehrs in der Nacht und die damit verbundenen Lärmimmissionen auf der Hauptverkehrsachse durch ihr Siedlungsgebiet in spezifischen Eigeninteressen betroffen. Es geht bei ihrer Beschwerdeführung um die Abwendung von eigenen Nachteilen und nicht einzig um die stellvertretende Geltendmachung von Interessen ihrer Bevölkerung. Zwar würde der Mehrverkehr keine Sanierungspflichten der Gemeinden auf den betroffenen Strassen auslösen, zumal es sich dabei um Kantonsstrassen handelt, für welche der Kanton als Strasseneigentümer zu (aktiven oder passiven) Sanierungsmassnahmen verpflichtet wäre. In aller Regel sind die Gemeinden aber auch als Trägerinnen der Baupolizeikompetenz und der kommunalen Raumplanung vom Strassenlärm betroffen, der insbesondere gemäss Art. 22 und 24 USG zu Einzonungs-, Erschliessungs- oder Bauverboten führen kann (vgl. betreffend Fluglärm: Urteil 1C_30/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die zukünftige Siedlungsentwicklung auf ihrem Gemeindegebiet solle primär auf den vorhandenen Bauzonen um die jeweiligen Bahnhöfe und damit unmittelbar an den vom Schwerverkehr betroffenen Strassen erfolgen. Das Bauvorhaben hat aber nicht nur Folgen für die kommunale Nutzungsplanung, sondern auch Auswirkungen auf die Aufgabe der Gemeinden zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit, umso mehr, als sich direkt an der Hauptstrasse in Murgenthal eine Schule befindet.
Die Nachbargemeinden machen somit eigenständige Anliegen raumplanerischer Natur geltend, die nicht im Interesse an der richtigen Erfüllung der im Streit liegenden Staatsaufgabe aufgehen, sondern darüber hinausreichen. Sie vertreten Interessen, die sich von den Interessen des den Entscheid fällenden Gemeinwesens (EG Roggwil), des Verfügungsadressaten und gegebenenfalls des eigentlichen Aufgabenträgers unterscheiden und daher möglicherweise zu wenig Beachtung finden (vgl. MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 2013, Rz. 703; URS BAUMGARTNER, Behördenbeschwerde - und kein Ausweg?, ZSR 1990 S. 305 f.). Auch dies spricht vorliegend für eine hinreichende, legitimationsbegründende Betroffenheit der beiden Gemeinden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit die Legitimation der EG Murgenthal und Rothrist verneint wird. Die Sache ist insoweit zur weiteren Prüfung und Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Den beschwerdeführenden Gemeinden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7), zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen und ihren Antrag auf Parteientschädigung nicht begründen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2024 wird aufgehoben, soweit die Legitimation der Einwohnergemeinden Murgenthal und Rothrist verneint wird. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Roggwil, der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Der B.________ AG wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier