Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 122 décisions citantes n’a été analysée.

1C_338/2010

1C_338/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl,

Beschwerdegegnerin,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juni 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer.

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 3. Juni 2010 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von X.________ betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

2.

Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht. Er beantragt (u.a.), der Entscheid vom 3. Juni 2010 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer behauptet unter pauschalem Hinweis auf bereits im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschriften verschiedene Rechtsverletzungen. Doch setzt er sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er übt ganz allgemein Kritik an der Kantonspolizei, am Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich und am Verwaltungsgericht. Dabei legt er aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Schon mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich jedoch, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 82, Art. 95 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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