Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

1C_339/2011

1C_339/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 18. August 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juli 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt

A.

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ersuchte die Schweiz um die Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen X.________ zur Strafvollstreckung und -verfolgung.

Am 25. März 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 28. Juli 2011 ab.

B.

X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 25. März 2011 (gemeint wohl: der Entscheid des Bundesstrafgerichts) sei aufzuheben; das Auslieferungsgesuch sei abzuweisen und von einer Auslieferung der Beschwerdeführerin abzusehen; eventuell sei das Verfahren zu sistieren.

C.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zehn Tage. Die Vorschrift über den Stillstand der Fristen gilt insoweit nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 I/1) ging der angefochtene Entscheid bei ihrem Anwalt am 3. August 2011 ein. Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 13. August 2011. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, lief die Beschwerdefrist am Montag, 15. August 2011, ab (Art. 45 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 16. August 2011 der Post übergeben. Die Beschwerde ist damit verspätet. Schon deshalb kann darauf nicht eingetreten werden.

2.

Auf die Beschwerde könnte auch aus folgendem Grund nicht eingetreten werden.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt sein soll (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG nicht.

3.

Ist die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig, fällt die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens von vornherein ausser Betracht.

Zum vorliegenden Entscheid ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter befugt.

4.

Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (angefochtener Entscheid S. 13 E. 82) rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 45, Art. 46, Art. 64, Art. 66, Art. 84, Art. 100 et Art. 108 — lu dans la version du 1 avril 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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