Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

1C_496/2025

1C_496/2025

Rubrum

Verfügung vom 30. Juni 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost, Frick Nafz Bieri Jost Rechtsanwälte,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Noth,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

Beschwerdegegnerschaft,

und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer, Maurer & Stäger AG,

Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,

c/o Amt für Baubewilligungen,

Stadt Zürich, Stadtrat,

Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,

handelnd durch André Odermatt, vertreten durch das Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Rechtsdienst, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8001 Zürich,

Baudirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 19. Juni 2025 (VB.2024.00360).

Erwägungen

1.

Die A.________ AG hat am 11. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2025 betreffend Baubewilligung. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 hat sie die Beschwerde zurückgezogen. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.

2.

Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund ihres Beschwerderückzugs als unterliegend und hat reduzierte Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegner 1 wurde von seiner Präsidentin vertreten; er hat angesichts des durchschnittlichen Aufwands, den die Sache erforderte, nach Art. 68 Abs. 2 BGG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteile 1C_92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7 mit Hinweisen;1C_428/2025 vom 1. April 2026 E. 2). Einen solchen haben hingegen die durch einen externen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerinnen bzw. -gegner 2-6.

Dispositiv

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren 1C_496/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Der Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern 2-6 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Bausektion und dem Stadtrat der Stadt Zürich, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold