Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

1C_74/2008

1C_74/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. Mai 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

3. Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Bauwesen; Ablehnung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2008

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt

A.

Die Einwohnergemeinde Wahlern erteilte der Sunrise Communications AG (TDC Switzerland AG) mit Gesamtbauentscheid vom 7. Mai 2007 die Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkantenne. Dagegen erhoben X.________, Y.________ und Z.________ bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (im Folgenden BVE bzw. Direktion) Verwaltungsbeschwerde. Gleichzeitig bestritten die Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Direktion und ersuchten um deren Ausstand; zur Begründung ihres Ersuchens machten sie geltend, die Direktion sei Vermieterin des geplanten Antennenstandortes, ziehe aus der Vermietung erhebliche finanzielle Vorteile und sei daher nicht in der Lage, die Verwaltungsbeschwerde unvoreingenommen zu beurteilen.

Das Rechtsamt der Direktion überwies die Akten dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zum Entscheid über das Ausstandsbegehren. Dieses hat u.a. den Mietvertrag zwischen dem Kanton Bern und der Sunrise Communications AG beigezogen; die Gesuchsteller verlangten Einsicht in diesen Vertrag, die Sunrise Communications AG machte hinsichtlich einzelner Teile Geheimhaltungsinteressen geltend.

Mit Urteil vom 10. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Direktion der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass eine Einsicht in den Mietvertrag entbehrlich sei, ein Ablehnungsgesuch sich nicht gegen eine Organisationseinheit richten könne, keine beim Rechtsamt des BVE Angestellten mit dem Mietvertrag oder der Bewilligungssache befasst waren und finanzielle Interessen lediglich von Bedeutung seien, wenn sie einzelne Personen beträfen.

B.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts haben X.________, Y.________ und Z.________ beim Bundesgericht am 8. Februar 2008 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung verlangt. Sie beanstanden unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 BV und des Öffentlichkeitsprinzips die Verweigerung der Einsicht in den Mietvertrag. Ferner halten sie dafür, dass von der BVE in Anbetracht der konkreten Verhältnisse keine unvoreingenommene Prüfung erwartet werden könne.

Das Verwaltungsgericht und das Rechtsamt der Direktion haben mit dem Antrag auf Abweisung und unter Verweis auf die Akten auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1.

Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG entgegenzunehmen (siehe auch Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid). Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nach Art. 92 Abs. 1 BGG angefochten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Verletzung von Grundrechten wird gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge vorgebracht und begründet wird.

2.

Die Beschwerdeführer beanstanden als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihnen keine Einsicht in den zwischen dem Kanton Bern, vertreten durch den Kreisoberingenieur des Oberingenieurkreises II, und der Sunrise Communications AG abgeschlossenen Mietvertrag gegeben worden ist.

Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass das Rechtsamt auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin dem Verwaltungsgericht den Mietvertrag zwischen dem Kanton Bern, vertreten durch den Kreisoberingenieur des Oberingenieurkreises II, und der Sunrise Communications AG einreichte. Am 22. November 2007 wies die Sunrise Communications AG darauf hin, dass der genannte Vertrag Informationen enthalte, an denen sie massgebliche Geheimhaltungsinteressen habe, und erklärte sich bereit, diese im Hinblick auf eine allfällige Aktenöffnung näher zu spezifizieren. Die Beschwerdeführer äusserten sich am 7. Dezember 2007 zur Eingabe des Rechtsamtes. Daraufhin verfügte der Instruktionsrichter am 10. Dezember 2007 u.a., dass über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer später entschieden werde. Ein derartiger Entscheid blieb indes aus und das Verwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer in der Sache am 10. Januar 2008 ab.

Nach Art. 23 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern; wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die gleichen Ansprüche ergeben sich aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 129 I 85 E. 4.1 S. 88; 126 I 7 E. 2b S. 10; 115 Ia 293 E. 5c S. 304, mit Verweis auf Art. 28 VwVG).

Im vorliegenden Fall ist das Verfahren von Art. 23 VRPG nicht beachtet worden. Das Verwaltungsgericht hat auf den genannten Mietvertrag abgestellt, ohne sich zum Geheimnischarakter zu äussern und ohne den Beschwerdeführern Einblick zu gewähren. Damit hat es deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als begründet.

3.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache dem Verwaltungsgericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, materiell zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen.

Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 82, Art. 92 et Art. 106 — lu dans la version du 1 avril 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur la procédure administrative, Art. 28 — lu dans la version du 1 mai 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 mai 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 avril 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021 et 1 juillet 2022.

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