Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

1P/599/1999

1P/599/1999

Rubrum

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1P.599/1999/bol

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

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19. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.

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In Sachen

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich, Büro für amtliche Mandate in Strafsachen,

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,

betreffend

Parteientschädigung im Verfahren um Festsetzung

Sachverhalt

A.

- Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 1997 bestellte der Stellvertretende Präsident des Bezirksgerichtes Zürich Rechtsanwalt S.________ zum amtlichen Verteidiger von V.________, gegen den die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafuntersuchung wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB führte. Nachdem die ungarischen Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren gegen V.________ übernommen hatten, sistierte die Bezirksanwaltschaft Zürich das bei ihr hängige Verfahren am 4. August 1998.

Am 19. August 1998 stellte Rechtsanwalt S.________ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger Fr. 4'132. 30 in Rechnung (21. 30 Stunden à Fr. 150. --, Fr. 685. 10 Barauslagen, Fr. 252. 20 MWSt).

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 1998 entliess der Stellvertretende Präsident des Bezirksgerichtes Zürich S.________ als amtlichen Verteidiger (Dispositiv- Ziffer 1) und sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 3'356. 15 (Zeitkosten Fr. 2'517. --, Auslagen Fr. 634. 30, Mehrwertsteuer Fr. 204. 85) zu (Dispositiv-Ziffer 2).

B.

- Mit Beschwerde vom 24. September 1998 an die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich stellte S.________ den Antrag, es sei ihm in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der bezirksgerichtlichen Präsidialverfügung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'085. 15 (Zeitkosten Fr. 3'167. 50, Barauslagen Fr. 668. 30, Mehrwertsteuer Fr. 249. 35) auszurichten. Ausserdem sei ihm für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 28. April 1999 beschloss die Verwaltungskommission des Obergerichts:

"1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

Rechtsanwalt lic. iur. S.________ für seine Bemühungen

und Barauslagen als amtlicher Verteidiger

von V.________ im Strafverfahren

B-9/1997/16873 mit zusätzlich Fr. 340. 80

(Fr. 300. -- Zeitkosten, Fr. 20.-- Barauslagen,

Fr. 20.80 6,5 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500. --, die übrigen Kosten auf

Fr.178. -- Schreibgebühren,

Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und auf die Gerichtskasse genommen.

4. .. (Mitteilungen)"

Mit Urteil vom 17. August 1999 kam das Bundesgericht zum Schluss, die obergerichtliche Verwaltungskommission habe den Zeitaufwand von S.________ für seine Bemühungen als amtlicher Anwalt in zwei Punkten willkürlich gekürzt. Es hiess dementsprechend dessen staatsrechtliche Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid der Verwaltungskommission vom 28. April 1999 auf.

C.

- Am 15. September 1999 beschloss die Verwaltungskommission des Obergerichts:

"1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

lic. iur. S.________ für seine Bemühungen und

Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Angeschuldigten

V.________ im Strafverfahren

B-9/1997/16873 mit zusätzlich Fr. 621. 55

(Fr. 550. -- Zeitkosten, Fr. 33.60 Barauslagen,

Fr.37.956, 5%Mehrwertsteuer)entschädigt.

2. Die Schreibgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500. --, die übrigen Kosten betragen

Fr.140. -- Schreibgebühren,

Fr. 38.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten werden zu 1/6 dem Beschwerdeführer

auferlegt und zu 5/6 auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. .. (Mitteilungen)"

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Oktober 1999 wegen Verletzung von Art. 4 BV beantragt S.________:

"Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15.9.1999

sei aufzuheben, und es sei der Kanton Zürich zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen

und Barauslagen für das Beschwerdeverfahren

vor der Verwaltungskommission eine angemessene Entschädigung,

nämlich Fr. 1'080. --, zuzusprechen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. "

D.

- Das Bezirksgericht und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

a) Beim angefochtenen Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist befugt, sich gegen die Auferlegung von Gerichtskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung zur Wehr zu setzen (Art. 88 OG), und er macht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist daher, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1b), einzutreten.

b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist allerdings, worauf der Beschwerdeführer schon im ersten in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil hingewiesen werden musste, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 123 I 112 E. 2b; 118 Ia 64 E. 1e). Die Anträge sind daher unzulässig, soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

c) Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, ficht der Beschwerdeführer nur die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids an. Auf den Antrag ist somit, soweit er über die Aufhebung dieser beiden Ziffern hinausgeht, ebenfalls nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verwaltungskommission habe Art. 4 aBV verletzt, indem sie ihm im Beschwerdeverfahren 1/6 der Gerichtskosten auferlegte und keine Parteientschädigung zusprach. Das führt nach seiner Auffassung im Ergebnis dazu, dass das ihm zugestandene Honorar für die amtliche Verteidigung geschmälert wird, weil ihm der notwendige erhebliche Aufwand für dessen Erstreitung nicht vergütet werde.

Die Höhe der Entschädigung, die dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren, in welchem er als solchen ernannt wurde, zusteht, ist nicht mehr umstritten. Sie wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts im angefochtenen, insoweit in Rechtskraft erwachsenen Entscheid festgelegt.

3.

a) Die Verwaltungskommission begründet im angefochtenen Entscheid die Kostenauflage zu 1/6 nicht weiter und die Verweigerung einer Parteientschädigung damit, dass die dafür notwendige gesetzliche Grundlage fehle. Gemäss § 109 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) richte sich das Beschwerdeverfahren vor ihr sinngemäss nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechtes. Danach schulde der Staat in den Fällen, in denen die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen würden, den Parteien keine Entschädigung. Mangels gesetzlicher Grundlage sei dem Beschwerdeführer somit keine Entschädigung zuzusprechen.

b) Nach dem Kommentar Frank/Sträuli/Messmer zur Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) (3. Auflage Zürich 1997, N. 5 zu § 66), auf den sich die Verwaltungskommission im angefochtenen Entscheid beruft, schuldet der Staat in Fällen, in denen gemäss § 66 Abs. 2 ZPO die Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden, keine Parteientschädigung. § 66 Abs. 2 bestimmt, dass "Kosten, welche keine Partei veranlasst hat", "in der Regel auf die Gerichtskasse genommen" werden. Als Anwendnungsbeispiel werden im Kommentar die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei einem aufzuhebenden, fehlerhaften Entscheid einer Vorinstanz genannt, den keine Partei beantragt hat. Die im zu beurteilenden Fall im Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungskommission des Obergerichts angefallenen Rechtsmittelkosten, die zu 5/6 auf die Gerichtskasse genommen wurden, sind jedoch offensichtlich keine solchen unnötigen, von keiner Partei veranlassten Kosten. Sind bei der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren betreffend die Höhe der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers nach kantonalem Recht die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anzuwenden, so kann dies sinnvollerweise nur bedeuten, dass der amtliche Verteidiger und der Staat analog zwei einander im Zivilprozess gegenüberstehenden Parteien zu behandeln und die Verfahrenskosten dementsprechend gemäss der allgemeinen Regel von § 64 ZPO nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens des Beschwerdeführers auf die Staatskasse zu nehmen bzw. diesem aufzuerlegen sind. Das Bezirksgericht Zürich, das den angefochtenen Entscheid über die Entschädigungshöhe gefällt hatte, wurde denn auch als Beschwerdegegner behandelt und beantragte die Abweisung der Beschwerde und damit die Bestätigung seines Entscheides. Für die Anwendung von § 66 Abs. 2 ZPO lassen sich daher keine sachlich vertretbaren Gründe anführen. Die Verwaltungskommission ist in Willkür verfallen, indem sie dem zu 5/6 obsiegenden Beschwerdeführer unter Berufung auf die angeführte Kommentarmeinung zu § 66 Abs. 2 ZPO eine Parteientschädigung verweigerte. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Verwaltungskommission dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens 1/6 der Verfahrenskosten auferlegte; dies entspricht der Regel von § 64 Abs. 2 ZPO.

c) Dem Beschwerdeführer steht im kantonalen Beschwerdeverfahren nach dem sinngemäss anzuwendenden § 68 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine Parteientschädigung im Verhältnis seines Obsiegens zu. Würde diese ihm verweigert, würde sein Honorar als amtlicher Verteidiger, wie er zu Recht einwendet, indirekt geschmälert. Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine in aller Regel minimale Entschädigung (vgl. dazu BGE 122 I 1 E. 3a) für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er zudem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Ihm ist daher für diese Interessenwahrung, wie das Bundesgericht für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren entschied, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 I 518 E. 5b, der in der ersten Beschwerde in dieser Sache erging). Das Gleiche muss als Ausfluss des Anspruchs auf angemessene Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes, der in Art. 4 aBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) garantiert ist (BGE 122 I 1 E. 3a), für ein kantonales Beschwerdeverfahren gelten. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wird dies bei ihrem zu fällenden neuen Entscheid zu beachten haben.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlegung der Gerichtskosten nicht zu beanstanden ist. Hingegen hat sich die Verweigerung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer als verfassungswidrig erwiesen, was in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides führt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2; BGE 125 II 518 E. 5b).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. September 1999 aufgehoben.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800. -- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zürich, Büro für amtliche Mandate in Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 19. Januar 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 195 — lu dans la version du 1 janvier 1999; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 et Art. 29 — lu dans la version du 1 janvier 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Code de procédure civile, Art. 64, Art. 66 et Art. 68 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 juillet 2004, 1 janvier 2007, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la procédure de l’Assemblée fédérale, ainsi que sur la forme, la publication et l’entrée en vigueur des actes législatifs, Art. 109 — lu dans la version du 1 janvier 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2000, 1 février 2001, 1 janvier 2003, 1 août 2003 et 1 décembre 2003.

Cité dans