Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 12 décisions citantes n’a été analysée.

2C_1020/2012

2C_1020/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 15. Oktober 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2012.

Erwägungen

1.

X.________, 1984 geborener Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 28. Mai 2000 als 16-Jähriger im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 27. Mai 2011 verlängert wurde. Am 20. Oktober 2010 heiratete er eine Landsfrau, die 1996 als Siebenjährige in der Schweiz vergeblich um Asyl ersucht, indessen eine Härtefall-Aufenthaltsbewilligung erlangt hatte.

Zwischen 2004 und 2007 erwirkte X.________ vier Bussen von jeweils mehreren 100 Franken wegen Verkehrsdelikten. Am 27. Februar 2010 verursachte er einen gravierenden Selbstunfall in alkoholisiertem Zustand mit Todesfolge für einen Mitfahrer; dafür wurde er am 25. November 2010 wegen fahrlässiger Tötung, falscher Anschuldigung (er hatte versucht, den überlebenden Mitfahrer als Lenker zu bezeichnen) und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Am 2. Januar 2012 sodann wurde er mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Raufhandels und Tätlichkeiten sanktioniert.

Mit Verfügung vom 8. April 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von X.________; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos (Entscheid vom 20. April 2012). Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 18. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, evtl. subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem zugrunde liegenden Entscheide seien aufzuheben; von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen, vielmehr sei dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz - eventuell mit Auflagen und Bedingungen bzw. auf Zusehen hin - zu gestatten, allenfalls unter Annahme eines Härtefalles.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und gegen Entscheide betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 8. April 2011, womit die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen wurde. Die Bewilligung war bis 27. Mai 2011 befristet, und sie ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Der Rechtsstreit betrifft mithin nunmehr die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin vom Bestehen eines Anspruchs auf Bewilligungsverlängerung ab.

2.2

Der Beschwerdeführer hat keinen auf Gesetzesrecht des Bundes beruhenden Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Seine Ehefrau hat ihrerseits bloss eine Aufenthaltsbewilligung, sodass Art. 44 AuG zur Anwendung kommt, der als solcher nicht unmittelbar anspruchsbegründend ist. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens und auf die Menschenwürde (Art. 8 EMRK, Art. 13 und 14 bzw. Art. 7 BV). Angesichts der auch hinsichtlich nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen geltenden Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, einen aus diesen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Garantien fliessenden Anspruch auf Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; Urteil 2C_940/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.1; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).

Keiner Erläuterung bedarf, dass der Beschwerdeführer selber aufgrund von Dauer und Art seiner bisherigen Anwesenheit keinen unmittelbaren Bewilligungsanspruch hat. Es stellt sich einzig die Frage, ob seine Ehefrau hier in einem Ausmass verwurzelt sei und insofern ein auf dem Recht auf Privatleben basierendes gefestigtes Anwesenheitsrecht habe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.); diesfalls könnte sich der Beschwerdeführer seinerseits ausländerrechtlich auf den Schutz des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) berufen. Das Verwaltungsgericht hat in E. 6.6 des angefochtenen Urteils die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau, ihren Integrationsgrad und ihr Verhältnis zum Heimatland dargestellt. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, ein faktisches Anwesenheitsrecht der Ehefrau zu behaupten, ohne auf die diesbezüglich vom Verwaltungsgericht geäusserten Vorbehalte einzugehen. Damit wird nicht in vertretbarer Weise ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Ehefrau geltend gemacht, sodass auch dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Bewilligung abgeht.

2.3

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 83 et Art. 108 — lu dans la version du 1 octobre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 7, Art. 13 et Art. 14 — lu dans la version du 23 septembre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 8 — lu dans la version du 23 février 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

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