Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

2C_147/2011

2C_147/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. Februar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 11. Januar 2011.

Erwägungen

1.

Der 1981 geborene X.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete dort am 16. Februar 2007 eine Schweizer Bürgerin. Am 7. September 2007 erhielt er im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 31. August 2009 verlängert wurde. Seit Sommer 2009 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Diese hat in Bosnien und Herzegowina ein Scheidungsverfahren eingeleitet; unter den Verfahrensbeteiligten ist von einem bereits ergangenen Scheidungsurteil die Rede, wobei ein solches aber offenbar noch nicht bei den kantonalen Akten liegt.

Am 9. Dezember 2009 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von X.________. Dessen Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 11. Januar 2011 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar (Postaufgabe 10. Februar) 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.

Das Rekursgericht legt dar, warum sich das Gesuch um Bewilligungsverlängerung nicht auf Art. 42 und 49 AuG stützen lasse und warum die Möglichkeit der Berufung auf Art. 50 AuG entfalle. Es erläutert, warum es trotz der vom Beschwerdeführer erwähnten (theoretischen) Möglichkeit der Wiederaufnahme des schon lange aufgegebenen ehelichen Zusammenlebens an einer für dessen ausländerrechtlichen Status massgeblichen Ehegemeinschaft fehle, dies ungeachtet des Verlaufs des Scheidungsverfahrens im Heimatland; auch würde nichts vorgebracht, was für das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sprechen könnte, namentlich sei nicht ersichtlich, inwiefern die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland stark gefährdet wäre; auch Art. 8 EMRK werde durch die Bewilligungsverweigerung nicht verletzt. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft für möglich hält; er diskutiert dabei die Umstände des Scheidungsverfahrens in Bosnien und betont zuletzt, er habe Fortschritte bei seiner beruflichen und gesellschaftlichen Integration gemacht. Seine Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des Rekursgerichts vermissen, und er zeigt nicht auf, inwiefern diese bzw. der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis gegen schweizerisches Recht verstosse.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 65, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 8 — lu dans la version du 1 juin 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 23 février 2012, 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

Cité dans