Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

2C_185/2016

2C_185/2016

Rubrum

Urteil vom 9. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________, Forstunternehmen,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

MWST (1. Quartal 2012 - 4. Quartal 2013),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 28. Januar 2016.

Erwägungen

1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagte das von A.________ und B.________ betriebene Forstunternehmen für die Mehrwertsteuer der Periode vom 1. Quartal 2012 bis zum 4. Quartal nach Ermessen. Die entsprechende Verfügung datiert vom 8. Oktober 2014. Auf die dagegen am 16. April 2015 erhobene Einsprache trat die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Verspätung nicht ein. Gegen diesen Entscheid gelangten A.________ und B.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihnen zunächst eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde einräumte und dann mit Urteil vom 28. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat. Gegen dieses Urteil gelangten A.________ und B.________ mit vom 22. Februar 2016 datiertem "Einspruch" an das Bundesgericht, der als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten ist.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.

Der Eingabe vom 22. Februar 2016 lässt sich zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans