Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 13 décisions citantes n’a été analysée.

2C_403/2008

2C_403/2008

Rubrum

{T 0/2}

2C_403/2008/ble

Urteil vom 29. Mai 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Verlängerungen und Massnahmen.

Gegenstand

Ausschaffungshaft/Haftentlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 8. Mai 2008.

Erwägungen

1.

1.1

X.________ (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Das Migrationsamt des Kantons Aargau nahm ihn am 25. März 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau am 25. März 2008 prüfte und bis zum 23. Juni 2008 bestätigte. Das Bundesgericht wies die von X.________ hiergegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 11. April 2008 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_270/ 2008).

1.2

Mit Urteil vom 8. Mai 2008 wies der Präsident des Rekursgerichts des Kantons Aargau ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab, da die Voraussetzungen für dessen ausländerrechtliche Festhaltung nach wie vor gegeben seien. X.________ ist hiergegen am 22. Mai 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.

Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt: Das Bundesgericht hat am 11. April 2008 die Haftvoraussetzungen umfassend geprüft und deren Vorliegen bejaht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die damalige Beurteilung in Frage stellen könnte. Er weigert sich nach wie vor, in die Türkei zurückzukehren, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Sein (nachträglich) eingereichtes Asylgesuch hat den Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen lassen, da mit dessen Beurteilung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380 und die Ausführungen hierzu im Urteil 2C_270/2008 vom 11. April 2008, E. 2.2); offenbar wurde er denn inzwischen auch am 15. Mai 2008 zu seinen Asylgründen einvernommen. Die Asyl- und Wegweisungsfrage bildet - wie ihm dies bereits dargelegt worden ist - als solche nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, weshalb auf seine entsprechenden Ausführungen hier nicht weiter einzugehen ist. Seinen gesundheitlichen Problemen kann im Rahmen des Festhaltungsvollzugs Rechnung getragen werden; es steht ihm frei, um den Besuch eines Arztes oder die Abgabe von Medikamenten zu ersuchen. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im bundesgerichtlichen Urteil vom 11. April 2008 verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.

Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände, keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Aargau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. Eine Kopie des vorliegenden Entscheids wird zudem dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren zur Kenntnis gegeben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration sowie (zur Information) dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66 et Art. 109 — lu dans la version du 1 avril 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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