Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 13 décisions citantes n’a été analysée.

2C_408/2009

2C_408/2009

{T 0/2}

2C_408/2009

Urteil vom 29. Juni 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich,

ETH-Beschwerdekommission.

.

Gegenstand

Bachelor-Prüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. Mai 2009.

Erwägungen

1. X.________ bestand im Herbst 2006 die Basisprüfung der ETH Zürich in der Studienrichtung A.________. Im Frühjahr 2007 legte er den Prüfungsblock 1 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-Studiums ab. Sowohl in "A1.________" als auch in "A2.________", welche beide einfach gewichtet werden, erhielt er je die (genügende) Note 4,0. In "A3.________", welche zweifach gewichtet wird, erhielt er mit 3,75 eine ungenügende Note, weshalb er insgesamt einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3.88 erzielte.

In der Prüfungssession Herbst 2007 musste X.________ den gesamten Prüfungsblock 1 wiederholen, wobei er diesmal in den Fächern "A1.________" (2,75) und "A2.________" (2,0) ungenügende Noten, in "A3.________" hingegen die Note 5,25 erzielte; dies ergab einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3,81. Gleichzeitig absolvierte er den Prüfungsblock 2, welchen er mit einem Notendurchschnitt von 4,04 bestand.

Mit Verfügung vom ________ eröffnete die ETH Zürich X.________ die vorerwähnten Noten und die hierbei erzielten ECTS (European Credit Transfer and Accumulations System)-Kreditpunkte pro Prüfungsblock (Prüfungsblock 1: Null Kreditpunkte; Prüfungsblock 2: 26 Kreditpunkte). Diese Verfügung focht X.________ bei der ETH-Beschwerdekommission an; er beantragte, es sei zu anerkennen, dass er in den Fächern "A2.________" und "A1.________ " im Frühjahr 2007 sowie im Fach "A3.________" im Herbst 2007 genügende Noten erreicht und damit die Anforderungen gemäss Bologna-Modell erfüllt habe, und entsprechend sei das gesamte bisherige Bachelor-Studium A.________ als bestanden zu erklären. Weitere Anträge bezogen sich auf die Prüfungsbewertungen der Fächer des Prüfungsblocks 1 im Herbst 2007. Die ETH-Beschwerdekommission wies die Beschwerde am ________ ab. Mit Urteil vom 19. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde im Wesentlichen ab; es hiess sie insofern teilweise gut, als dass sie die ETH Zürich verpflichtete, einen ergänzten Leistungsüberblick über alle absolvierten Prüfungen auszustellen, wobei die ECTS-Punkte im Zusammenhang mit dem Prüfungsblock 1 in der Soll-Spalte einzutragen seien.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Juni 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das ETH-Prüfungssystem nicht konform mit den Bologna-Richtlinien sei; weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, unter korrekter Anwendung der Bologna-Richtlinien und in Anlehnung an die Umsetzung der Bologna-Richtlinien an der Schwesteruniversität ETH Lausanne, den Prüfungsblock 1 und somit das gesamte Bachelor-Studium bestanden hätte, und entsprechend sei das gesamte Bachelor-Studium des Beschwerdeführers für "bestanden" zu erklären.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt einerseits auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn ab und ist zusätzlich anwendbar auf alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen. So ist die Beschwerde auch ausgeschlossen, wenn es um die Bewertung von Berufserfahrung oder der Gleichwertigkeit von Diplomen geht, ebenso wenn darüber zu entscheiden war, ob einem Kandidaten trotz nicht vollständig erfüllter Bedingungen (im Sinne einer Härtefallregelung) ein Fähigkeitsausweis erteilt werden soll. Ob der Ausschlussgrund zur Anwendung kommt, hängt grundsätzlich vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids, nicht vom Inhalt der erhobenen Rügen ab (Urteil 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009 mit Hinweisen auf weitere nicht publizierte Urteile).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, Art. 83 lit. t BGG greife darum nicht, weil es ihm um das Rechtsgleichheitsgebot und um die "richtige" Umsetzung der Ziele der Bologna-Reform gehe; er kritisiert das von der ETH Zürich praktizierte Blockprüfungssystem, welches zum Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung führe, obwohl alle Prüfungsfächer (zu verschiedenen Zeitpunkten) einmal bestanden wurden. Er verkennt, dass Ausgangspunkt des Verfahrens und damit Gegenstand des angefochtenen Urteils und der vorliegenden Beschwerde ein eigentlicher Prüfungsentscheid ist. Die ETH Zürich hat ihm mit Verfügung vom 12. November 2007 eröffnet, dass die nach dem von der ETH geübten Prüfungssystem erzielten massgeblichen Noten insgesamt zu einer ungenügenden Leistungsbewertung führten. Da es auf die Art der erhobenen Rügen nicht ankommt, fällt die vorliegende Beschwerde unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG. Sie ist mithin offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Da das angefochtene Urteil vom Bundesverwaltungsgericht ausgeht und mithin nicht ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ist, kann die Beschwerde nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (vgl. Art. 113 BGG).

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der ETH Zürich, der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 65, Art. 66, Art. 83, Art. 108 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans