Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 70 décisions citantes n’a été analysée.

2C_438/2008

2C_438/2008

{T 0/2}

2C_438/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Willy Charles Zobrist,

gegen

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, Postfach 6023, 3001 Bern.

Gegenstand

Zulassung als Revisionsexperte,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 30. April 2008.

Erwägungen

1.

1.1 Am 17. September/16. Oktober 2007 reichte X.________ bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte und entsprechende Aufnahme ins Revisorenregister ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 lehnte die Revisionsaufsichtsbehörde das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Am 30. April 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

1.2 Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 13. Juni 2008 an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.

2.1 Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Von diesem weit gefassten Ausschlussgrund werden sämtliche bundes- und kantonalrechtlichen Entscheide erfasst, die primär auf einer Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten des Bewerbers beruhen. Dazu zählen auch Entscheide über Berufszulassungen, ausser wenn für den Zulassungsentscheid nicht die persönlichen Fähigkeiten des Bewerbers, sondern andere Umstände - wie etwa ein allgemeiner Bedürfnisnachweis - ausschlaggebend sind (vgl. YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, N 2919 ff.;. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 N 296 ff.).

2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG; SR 221.302) kann eine natürliche Person als Revisionsexpertin zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Zugelassene Revisionsexperten sind berechtigt, wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen (im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 OR) im Rahmen einer ordentlichen Revision zu prüfen (Art. 727b Abs. 2 OR). Sie müssen über dieselbe Ausbildung verfügen wie zugelassene Revisoren, haben aber im Wesentlichen eine deutlich längere und qualifiziertere Fachpraxis nachzuweisen (BBl 2004 3969). Gemäss Art. 4 Abs. 2-4 RAG müssen namentlich Personen mit Universitätsabschluss eine Fachpraxis von mindestens zwölf Jahren nachweisen, und zwar vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision. Zwei Drittel der erforderlichen Dauer muss unter Beaufsichtigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson vergleichbarer Qualifikation erfolgt sein. Beaufsichtigung durch Fachpersonen, welche die Voraussetzungen des alten Rechts erfüllen, ist übergangsrechtlich anrechenbar (vgl. Art. 43 Abs. 4 RAG).

Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 43 Abs. 6 RAG kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen aufgrund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. Nach Art. 50 Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV; SR 221.302.3) können natürliche Personen in Anwendung dieser Härtefallklausel insbesondere als Revisionsexperten zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie am 1. Juli 1992 über eine der Ausbildungen und über Fachpraxis nach Art. 1 Abs. 1 der alten Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (AS 1992 1210) verfügt haben und seit dem 1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig gewesen sind. Der Nachweis einer mindestens achtjährigen beaufsichtigten Fachpraxis ist diesfalls nicht notwendig.

2.3 Die Zulassung zum Revisionsexperten beruht nicht auf einer Leistungsbeurteilung aufgrund eines förmlichen Examens, sondern auf einer Kombination von absolvierter Ausbildung und Fachpraxis. Strittig ist hier jedoch nicht die Ausbildung, sondern die Anrechnung der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, der lange Zeit vor allem einer Lehrtätigkeit und nur nebenbei einer praktischen Revisionstätigkeit nachgegangen ist. Dabei geht es primär um die Bewertung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Auch soweit Gesetz und Verordnung Vorschriften zur erforderlichen Dauer der absolvierten Fachpraxis enthalten, handelt es sich nicht um eine rein formelle rechnerische Voraussetzung, sondern die erworbene Fachpraxis muss unter qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt werden. Im Ergebnis geht es um die Bewertung der Eignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner praktischen Fachtätigkeit, deren Überprüfung dem Bundesgericht nach Art. 83 lit. t BGG entzogen ist. Das gilt auch für die Anwendung der Härtefallklausel nach Art. 43 Abs. 6 RAG, insbesondere in Verbindung mit Art. 50 RAV. Soweit diese Bestimmungen Ausnahmen zulassen, gelten zwar weniger strenge Voraussetzungen; es geht im Ergebnis aber auch dabei letztlich um eine Fähigkeitsbewertung.

2.4 Damit ist vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG ausgeschlossen. Die Eingabe, die sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet, kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden, da diese nur gegen kantonale Entscheide offen steht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Selbst wenn die Beschwerde zulässig wäre, hätte sie keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anforderungen von Art. 4 RAG an die Zulassung eines Revisionsexperten offensichtlich nicht, da er keine genügende beaufsichtigte Fachpraxis nachweisen kann. Der Beschwerdeführer vermag keine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen aufgrund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachzuweisen. Die geleistete Lehrtätigkeit ersetzt praktische Erfahrung nicht, und die von ihm angerufene praktische Tätigkeit reicht nur schon quantitativ nicht, und zwar unabhängig davon, wieweit überhaupt Revisionsdienstleistungen erbracht wurden. Überdies fehlt es am Nachweis der erforderlichen Beaufsichtigung der erbrachten Revisionstätigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz bei der vorausgesetzten Berufsausbildung ein liberales Konzept verfolgt und Personen mit weit gefächerter Ausbildung zulässt. Den Anforderungen an die Fachpraxis kommt daher umso grössere Bedeutung zu (vgl. BERNHARD MADÖRIN, Revision und Revisionsaufsicht, Bern 2008, S. 46). Es könnte sich daher nur die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer allenfalls vom Übergangsrecht profitieren könnte. Auch die Voraussetzungen eines Härtefalles, der ohnehin nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. BBl 2004 4093 f.; MADÖRIN, a.a.O., S. 99 f.), wären jedoch nicht gegeben. Dabei wäre insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für die vergleichbare Tätigkeit eines "besonders befähigten Revisors" nach altem Recht (vgl. E. 2.2) ebenfalls nicht erfüllt hätte, da ihm bereits damals die praktische Erfahrung von genügender Dauer fehlte. Der Beschwerdeführer erfüllt namentlich nicht die besonderen Voraussetzungen von Art. 50 RAV. Im Übrigen hielt sich der Bundesrat mit dieser Ausnahmebestimmung, die ja eine Erleichterung und nicht eine Verschärfung von den strengen Zulassungsvoraussetzungen enthält, an den Rahmen des Gesetzes. Schliesslich wäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zwar allenfalls in seiner Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV berührt, doch erwiese sich diese als nicht verletzt. Ein allfälliger Eingriff würde auf einer zulässigen bundesgesetzlichen Grundlage beruhen, stünde im öffentlichen Interesse der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen und wäre auch verhältnismässig.

4. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 727 et Art. 727b — lu dans la version du 1 août 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 65, Art. 66, Art. 82, Art. 83 et Art. 113 — lu dans la version du 1 août 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 27 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur l’agrément et la surveillance des réviseurs*, Art. 4 et Art. 43 — lu dans la version du 1 septembre 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 octobre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 octobre 2017, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 septembre 2023 et 1 mars 2024.
  • Ordonnance sur l’agrément et la surveillance des réviseurs, Art. 50 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 juillet 2021, 1 août 2021, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2024.

Cité dans