Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

2C_476/2009

2C_476/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 3. August 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, Chur,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.

Gegenstand

Familiennachzug (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,

vom 21. April 2009.

Erwägungen

1.

Die Schweizer Bürgerin X.________ heiratete am 6. November 2008 den nigerianischen Staatsangehörigen Y.________, der sich seit 2004 illegal in der Schweiz aufhielt und mehrmals untergetaucht war, um sich der Ausschaffung zu entziehen. Sie hat mit ihm zusammen einen Sohn (geboren im Mai 2008).

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 lehnte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden das Gesuch von X.________ um Familiennachzug für ihren Ehemann ab. Dagegen erhob X.________ am 12. Januar 2009 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden unter anderem mit dem Antrag, die nachgesuchte Bewilligung für ihren Ehegatten im Familiennachzug zu erteilen. Zugleich ersuchte sie darum, es sei ihrem Ehemann einstweilen der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 lehnte das Departement den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zwecks Aufenthalts von Y.________ während des laufenden Verfahrens betreffend Familiennachzug sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit am 30. Juni 2009 versandtem Urteil vom 21. April 2009 ab, wobei es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährte.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juli 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dahingehend aufzuheben, dass ihr und ihrem Mann der Familiennachzug gewährt werde; der Ehemann solle den Entscheid über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG in der Schweiz abwarten dürfen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Das angefochtene Urteil hat eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wobei den für derartige Rügen geltenden strengen Begründungsanforderungen Genüge getan werden muss (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin erwähnt einzig im Ingress zur Beschwerde das Willkürverbot, ohne anschliessend darzulegen, inwiefern dieses konkret verletzt worden sein könnte; sodann kommt sie auf Art. 8 EMRK zu sprechen, wobei sie erwähnt, dass sich aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ergebe. Die kantonalen Behörden werden im hängigen Rechtsmittelverfahren darüber zu befinden haben, ob Art. 8 EMRK sie dazu verpflichtet, dem Ehemann der Beschwerdeführerin den dauernden Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Hingegen lässt sich aus Art. 8 EMRK allein grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens betreffend ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz abwarten zu können (Urteil 2C_11/2008 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.3). Die Beschwerdeführerin müsste daher, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, aufzeigen, welche ausserordentlichen Verhältnisse im konkreten Fall unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK die Behörden verpflichtet hätte, die Anwesenheit ihres Ehemannes im Land vorsorglich zu dulden; dabei müsste sie namentlich eine willkürliche Handhabung von Art. 17 AuG rügen und begründen, was sie nicht tut. Mangels formgültig erhobener Rügen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerde im Eintretensfall kaum Erfolg beschieden gewesen wäre, lassen doch die einleuchtenden Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen, inwiefern bei der Handhabung von Art. 17 AuG angesichts der konkreten Umstände verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes verletzt worden sein könnten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 98, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 8 — lu dans la version du 1 juin 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2010, 23 février 2012, 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

Cité dans